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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 228/02 
 
Urteil vom 12. Oktober 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
L.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 19. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
L.________ arbeitete beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Nachdem ihm eine neue Stelle zugesichert worden war, kündigte er sein bisheriges Arbeitsverhältnis am 30. November 2001 auf den 28. Februar 2002. Mit Verfügung vom 12. April 2002 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist für vier Tage ab 1. März 2002 in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder ein. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. August 2002 ab. 
C. 
L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 12. April 2002. 
 
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflicht zur Stellensuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG), die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die Rechtsprechung zu Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen (BGE 120 V 76 Erw. 2) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 
2.1 Die Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen stellt keinen Selbstzweck, sondern einzig eine Form der Schadenminderungslast dar, die durch Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sichergestellt werden soll (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, S. 368 N. 21 zu Art. 30 AVIG). Selbst wenn das Verhalten eines Versicherten bezüglich Qualität und Quantität der Bewerbungsbemühungen an sich als ungenügend erscheint, kann doch von einer schuldhaft verursachten verlängerten Arbeitslosigkeit als Gegenstand einer Einstellung dort nicht gesprochen werden, wo es dem Versicherten gelingt, seine Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden. Die Einstellung hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen (ARV 1990 Nr. 20 S. 133 f. Erw. 2b mit Hinweisen). 
2.2 Der Beschwerdeführer hat sein Arbeitsverhältnis am 30. November 2001 auf den 28. Februar 2002 gekündigt, nachdem ihm das Sportamt der Stadt X.________ mit Schreiben vom 28. November 2001 mitgeteilt hatte, man freue sich, ihn nach gründlicher Prüfung der Bewerbungsunterlagen und aufgrund des Vorstellungsgesprächs vom 29. Oktober 2001 als Badeangestellter für die Badesaison 2002 begrüssen zu dürfen. Der Zeitpunkt des Stellenantritts geht erst aus der Anstellungsverfügung vom 15. April 2002 hervor; der Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde dort auf den 26. April 2002 festgelegt. Die Arbeitslosigkeit dauerte damit vom 1. März 2002 bis am 26. April 2002. Dass der Beschwerdeführer zwei Monate lang arbeitslos war, ist jedoch nicht auf ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist zurückzuführen, weshalb er nach der unter Erwägung 2.1 genannten Rechtsprechung zu Unrecht aus diesem Grund in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 
3. 
3.1 Es fragt sich indessen, ob der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit nicht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG selbst verschuldet hat, indem er die bisherige Stelle bereits auf Ende Februar 2002 gekündigt hat. 
3.2 Liegt, wie im vorliegenden Fall, eine verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder im Streit, prüft die kantonale Beschwerdeinstanz frei, insbesondere ohne Bindung an die rechtliche Qualifikation des dem Versicherten in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Verhaltens, ob und gegebenenfalls welcher der in Art. 30 Abs. 1 AVIG und Art. 44 AVIV normierten Einstellungstatbestände erfüllt ist. Dabei hat sie bei ihrem Entscheid die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Verfahrensrechte der Parteien zu beachten, was je nach konkreter Verfahrenslage oder materiellrechtlichen Auswirkungen gebieten kann, die Parteien noch besonders anzuhören (BGE 119 Ia 261 Erw. 6a, 119 V 211 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Zusätzliche Schranken sind zu beachten, wenn das Gericht, sei es von sich aus aufgrund von Anhaltspunkten in den Akten, sei es wegen eines von der Verwaltung nachträglich (zum Beispiel in der Vernehmlassung) erwähnten Grundes (sog. "Nachschieben" von Einstellungsgründen), im Vergleich zur verfügten Einstellung von einem anderen Sachverhalt ausgehen will, der unter einen anderen Einstellungsgrund zu subsumieren ist oder im Rahmen des gleichen Einstellungstatbestandes einen sachverhaltlich neuen Verschuldensvorwurf begründet. Dies ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand gegeben sind und das rechtliche Gehör gewahrt wird (vgl. BGE 122 V 27 Erw. 2c mit Hinweisen). 
3.3 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar war dem Beschwerdeführer zwei Tage vor der Kündigung am 30. November 2001 eine neue Stelle zugesichert worden; der Stellenantritt war jedoch zeitlich nur vage umschrieben, indem von einer Anstellung "für die Badesaison 2002" die Rede war. Damit bleibt offen, ob der Versicherte damals schon gewusst hat, dass das neue Arbeitsverhältnis erst am 26. April 2002 beginnen würde. Zudem macht er geltend, am vormaligen Arbeitsplatz einer starken psychischen Belastung ausgesetzt gewesen zu sein, und beruft sich auf ein ärztliches Attest der Frau Dr. med. T.________, Internistin, vom 27. September 2001. Diese ärztliche Zeugnis ist zu dürftig zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein längeres Verbleiben an der alten Stelle aus gesundheitlichen Gründen zumutbar gewesen wäre. Es geht daraus lediglich hervor, dass der Versicherte "aufgrund psychischer Belastung an seinem Arbeitsplatz seine Anstellung (...) kündigen" müsse. Schliesslich stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts der kurzen Dauer der Arbeitslosigkeit überhaupt vermittlungsfähig war (vgl. dazu BGE 126 V 521 f. Erw. 3). Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen zur Abklärung des neuen Sachverhalts und Gewährung des rechtlichen Gehörs. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2002 aufgehoben wird, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 12. Oktober 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: