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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_825/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse,  
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. Oktober 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2014, mit welchem auf die Beschwerde des A.________ gegen den Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 18. September 2014 zufolge ungültiger Beschwerdeerhebung und - trotz der mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 eingeräumten sowie unter Androhung des Nichteintretens erfolgten Nachfristansetzung - unverbessert gebliebener Rechtsschrift nicht eingetreten wurde, 
in die gegen den vorgenannten Beschluss beim Bundesgericht mit Eingabe vom 11. November 2014 (Datum des Poststempels) erhobene Beschwerde des A.________, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. November 2014, worin u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des Versicherten vom 20. November 2014 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Beschwerde vom 11. November 2014diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte nicht in hinreichend konkreter und substanziierter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen, die prozessuale Erledigung betreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte, 
dass deshalb die Beschwerde vom 11. November 2014 kein gültiges Rechtsmittel darstellt, 
dass auch die Eingabe vom 20. November 2014 wiederum kein gültiges Rechtsmittel darstellt - und die Vorinstanz im Übrigen entgegen der Meinung des Versicherten sehr wohl die Mängel der Rechtsschrift im kantonalen Beschluss vom 31. Oktober 2014 angegeben hat -, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe am 13. November 2014 ausdrücklich hingewiesen hat, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Dezember 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz