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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1050/2008/sst 
 
Urteil vom 13. Januar 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Strafgericht Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie wirft dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt Rechtsverzögerung vor. Inwieweit der Vorwurf berechtigt sein könnte, ist den unklaren Ausführungen der Beschwerde indessen nicht zu entnehmen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Januar 2009 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn