Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_61/2022  
 
 
Urteil vom 13. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Auftrag; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 21. November 2022 (ZK 22 482). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. November 2022 in der rubrizierten Angelegenheit; 
in die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 22. November 2022; 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist; 
dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann