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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.104/2003 /kil 
 
Urteil vom 13. Juni 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
A. und B.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, Stampfenbachstrasse 73, 8035 Zürich, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich, 
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Talacker 41, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausserordentliche Einkünfte 
(Direkte Bundessteuer 1997/1998), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 5. Februar 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, erhob von den Eheleuten A. und B.________ für das Jahr 1998 eine Jahressteuer für ausserordentliche Einkünfte gemäss Art. 218 Abs. 2 und 3 DBG; die ausserordentlichen Einkünfte wurden im Einspracheverfahren auf Fr. 502'200.-- festgesetzt. Mit Entscheid vom 5. Februar 2003 wies die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich die gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes erhobene Beschwerde ab. 
 
Am 18. März 2003 erhoben A. und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich. 
1.2 Mit Verfügung vom 20. März 2003 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 10. April 2003 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis. Die Beschwerdeführer bzw. deren Vertreterin beauftragte eine Bank mit der Bezahlung des Vorschusses, welche die Zahlung am 10. April 2003 bei der Post mit elektronischem Zahlungsauftrag (EZAG) veranlasste. Der Betrag von Fr. 3'000.-- wurde dem PC-Konto der Bundesgerichtskasse am 14. April 2003 gutgeschrieben. 
 
Am 22. April 2003 erteilte die Postfinance dem Bundesgericht Auskunft über die Zahlungsabläufe. Die Unterlagen der Postfinance wurden der Vertreterin der Beschwerdeführer zwecks allfälliger Stellungnahme zugestellt. Die Vertreterin nahm mit Schreiben vom 6. Mai 2003 Stellung. 
1.3 Unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses ist ein Schriftenwechsel angeordnet worden. Das Kantonale Steueramt beantragt Abweisung der Beschwerde; die Bundessteuer-Rekurskommission hat auf Vernehmlassung verzichtet. Eine Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist nicht eingeholt worden. 
2. 
2.1 Bei fruchtlosem Ablauf der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten (Art. 150 Abs. 4 OG). 
 
Massgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist Art. 32 Abs. 3 OG. Danach müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post übergeben werden. Die Erteilung eines Zahlungsauftrags an eine Bank genügt bei dieser klaren gesetzlichen Regelung nicht. Wird eine Bank mit der Zahlung des Vorschusses beauftragt, so gilt die Zahlung nur dann als rechtzeitig erbracht, wenn die Bank ihrerseits im Sinne von Art. 32 Abs. 3 OG handelt. Allfällige Versäumnisse der von der Partei bzw. von ihrem Vertreter eingesetzten Bank, aber auch von deren Hilfspersonen, werden der Partei zugerechnet (BGE 114 Ib 67 E. 2 S. 69 ff.). 
Erfolgt die Ausführung der Zahlung zwischen der Bank und der Post auf elektronischem Weg (Benützung elektronischer Datenträger, elektronische Datenübermittlung im Rahmen des EZAG), so kommen angesichts der Besonderheiten dieser Zahlungsart und der damit verbundenen technischen Abläufe spezielle Regeln zur Anwendung. Der Zahlungsauftrag gilt nur dann als rechtzeitig der Post erteilt und die Zahlung als rechtzeitig geleistet, wenn die elektronischen Daten bzw. der Datenträger spätestens am letzten Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist der Post übergeben werden und auch das eingesetzte Fälligkeitsdatum noch innerhalb der vom Bundesgericht festgesetzten Zahlungsfrist liegt (BGE 117 Ib 220 E. 2a S. 222). Das Bundesgericht hat diese Kriterien seither in zahlreichen - wenn auch meist unveröffentlichten - Urteilen unter Berücksichtigung gewisser technischer Weiterentwicklungen der Zahlungsabläufe ausnahmslos bestätigt (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts 2A.144/2003 vom 10. April 2003, E. 2.2. und 2.4; 2A.152/2001 vom 2. Oktober 2001, E. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 225/98 vom 11. Januar 2000, publiziert in: StR 2000 S. 353 ff., E. 2; K 23/01 vom 22. Juni 2001). 
2.2 Aus den Unterlagen der Postfinance ergibt sich, dass die elektronischen Daten betreffend die fragliche Zahlung der Post am 10. April 2003 übermittelt worden sind. Als Fälligkeitsdatum war der 11. April 2003 eingesetzt (nach Darstellung der Postfinance durch die Bank), wobei das Datum nicht nachträglich geändert wurde ("La date d'échéance n'a subi aucune modification."). 
 
Die Vertreterin der Beschwerdeführer zeigt in ihrer Stellungnahme auf, dass der Zahlungslauf bei ihr am 8. April 2003 durch Festhalten des Auftrags auf einem Datenträger und durch Anbringen eines Codes, welcher für sofortige Zahlungsausübung steht, ausgelöst wurde. Die beauftragte Bank erhielt den Datenträger am 9. April 2003 und führte den Auftrag am 10. April 2003 aus, indem die Übermittlung an die Post gleichentags erfolgte. Insofern besteht Übereinstimmung mit der Auskunft der Postfinance. Bestritten wird jedoch, dass die Bank selber das Fälligkeitsdatum vom 11. April 2003 eingesetzt habe; die Beschwerdeführer führen aus, entsprechend den Gepflogenheiten im Zahlungssystem EZAG werde den Zahlungen, ohne Rücksicht auf die Angaben der Bank und ohne manuellen Eingriff eines Mitarbeiters, durch ein Computerprogramm der Postfinance automatisch das Valutadatum des nächsten Tages zugewiesen. 
 
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass unter diesen Umständen die Zahlung als rechtzeitig erfolgt gelten müsse, da ihre Vertreterin und die von dieser beauftragte Bank noch innert der angesetzten Zahlungsfrist sämtliche notwendigen Schritte für die Leistung des Vorschusses unternommen hätten. Dass wegen der Verhältnisse bei der Post, anders als im Bankenzahlungsverkehr, eine Verschiebung des Fälligkeitsdatums um einen Tag erfolge, dürfe ihnen nicht zum Nachteil gereichen. 
2.3 Das Bundesgericht hat mehrmals festgestellt, die Tatsache, dass die Bank das Fälligkeitsdatum nicht frei einsetzen kann, sondern dabei durch die bei der Post geltenden Arbeitsabläufe gebunden ist, sei unerheblich und reiche für eine Praxisänderung nicht aus. Die Benützer der EZAG-Dienstleistung der Post sind namentlich über die technischen Abläufe im Bild und müssen daher auch wissen, auf welche Art und Weise das Fälligkeitsdatum, über dessen Bedeutung angesichts der publizierten Rechtsprechung keine Zweifel bestehen können, eingesetzt bzw. allenfalls gar nachträglich durch die Post angepasst wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 225/98 vom 11. Januar 2000, publiziert in: StR 2000 S. 353 ff., E. 2; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2A.144/2003 vom 10. April 2003, E. 2.4.2). 
 
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt keine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen. Was vorerst den Hinweis auf die Unterschiede im Bankenzahlungsverkehr und im Zahlungsverkehr via die Post betrifft, liegt diesbezüglich bloss scheinbar eine Rechtsgleichheitsproblematik vor. Wie dargelegt, kann im Zusammenhang mit der Zahlung des Kostenvorschusses die Frist nur entweder durch Überbringen der Summe an das Bundesgericht selber oder aber durch Überweisung auf die Post gewahrt werden; jede Art von Zahlungsvorgängen im Bereich zwischen Banken sind damit für einen Vergleich zum Vornherein unerheblich; dafür, dass einzelne Banken eine privilegierte Behandlung durch die Post erfahren würden, bestehen keine Anzeichen. Dass sodann Bestrebungen bestehen, die Frage der Fristeinhaltung allenfalls - abweichend von der bundesgerichtlichen Praxis - gesetzlich zu regeln, ist seit längerer Zeit bekannt und legt für sich keine Praxisänderung nahe; eine entsprechende gesetzliche Regelung, welche im fraglichen Bereich letztlich die Banken der Post gleichstellen würde, besteht heute gerade nicht. Wenn weiter geltend gemacht wird, dass das Bundesgericht im Grundsatzurteil vom 3. Juli 1991 (BGE 117 Ib 220) nicht mehr den ordentlichen postalischen Gang habe als ausschlaggebend betrachten wollen, trifft dies nur insofern zu, als bei rechtzeitiger Auftragserteilung und zugleich fristgemässem Fälligkeitsdatum die Zahlung nicht als verspätet gelten soll, wenn allein wegen der Postabläufe die Verarbeitung nicht innert Frist stattfinden kann. Dass mittlerweile, wegen der technischen Entwicklung, in der Regel gar keine Fälligkeitsdaten (mehr) eingesetzt werden können, die bei der postalischen Verarbeitung nicht eingehalten werden können, führt nicht dazu, dass auf das Erfordernis des "richtigen" Fälligkeitsdatums verzichtet werden soll. Diesbezüglich ist nochmals (s. vorstehenden Absatz) festzuhalten, dass sämtliche Benützer der EZAG-Dienstleistung über die massgeblichen Vorgänge im Bild sind. Was die Vorschusszahlung im Verfahren vor Bundesgericht betrifft, ist insbesondere von Bedeutung, dass auf der Kostenvorschussverfügung seit einiger Zeit (und auch im vorliegenden Fall) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die elektronischen Zahlungsaufträge EZAG der Postfinance in der Regel zwei Postwerktage vor Ablauf der Zahlungsfrist zugegangen sein müssen, wenn die Fristwahrung sichergestellt werden soll. 
2.4 Nach den vorstehenden Darlegungen steht fest, dass der Kostenvorschuss vorliegend verspätet geleistet worden ist. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG nicht einzutreten. 
2.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Juni 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: