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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_212/2018  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Aurelia Jenny, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 2. November 2017 (720 17 155 / 293). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1968 geborene A.________ meldete sich am 30. Juni 2015 unter Hinweis auf "Gefühlslosigkeit im rechten Arm und in einzelnen Fingern der rechten Hand, Bewegungseinschränkung und Kraftlosigkeit im rechten Arm, Erschöpfungszustand, Verkrampfung der Muskulatur, Nacken- und Kopfschmerzen" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft tätigte alsdann verschiedene Abklärungen, insbesondere veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. B.________, Facharzt FMH für Neurologie, und C.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin (Expertise vom          16. August 2016 und ergänzende Stellungnahmen vom 8. und         20. September sowie 11. Oktober 2016). Mit Verfügung vom 5. April 2017 verneinte sie - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 2. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr ab 1. Juli 2016 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht      (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Rentenablehnung durch die IV-Stelle bestätigte. Streitig ist dabei allein das Invalideneinkommen.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, es sei davon auszugehen, dass die Versicherte in einer wechselbelastenden gemischten Bürotätigkeit ohne dauernde Zwangshaltungen ebenso wie in allen anderen optimal angepassten Verweistätigkeiten im Umfang von 80 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 16. August 2016, dem sie in Verbindung mit den ergänzenden Stellungnahmen der Experten volle Beweiskraft beimass. Damit wich sie von der Beurteilung der IV-Stelle ab, die gestützt auf die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 24. November 2016 und 8. März 2017 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausging.  
 
3.2. Die Frage nach der zumutbaren Arbeit beschlägt eine Tatfrage; denn in dem Umfange, wie eine versicherte Person von funktionellem Leistungsvermögen und Vorhandensein/Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine (Rest-) Arbeitsfähigkeit aufweist, ist ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen, was jedoch nach der Rechtsprechung zu den invaliditätsfremden Gründen, welche die versicherte Person an der Aufnahme oder weiteren Ausübung einer gesundheitlich zumutbaren Erwerbstätigkeit hindern, nur in sehr engem Rahmen der Fall ist. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 399 mit Hinweisen).  
 
3.3. Gemäss rheumatologischem Teilgutachten des Dr. med. C.________ vom 16. August 2016 war die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Versicherten in der Zolldeklaration nicht ganz optimal, da zu einem grossen Teil schreibende Arbeiten zu verrichten und zudem vereinzelt auch Gewichte bis 20 kg zu heben gewesen seien. In einer derartigen, etwas ungünstigen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 70 %. Ein solches Pensum sei auch in einer reinen Schreibfunktion ohne gemischte Bürotätigkeit möglich, z.B. als Sekretärin in einem Schreibpool. Eine wechselbelastende gemischte Bürotätigkeit ohne dauernde Zwangshaltungen sei dagegen in einem Pensum von 80 % zumutbar. Aus dem neurologischen Teilgutachten ergibt sich zudem, dass Tätigkeiten mit Kopfzwangshaltungen sowie erhöhter Belastung des Schultergürtels zu vermeiden seien. Ein Widerspruch in der Beurteilung der Gutachter ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht auszumachen. Soweit diese geltend macht, in einem Büro werde keine wechselbelastende Tätigkeit angeboten, da es unweigerlich zu Kopfzwangshaltungen und übermässiger Belastung des Schultergürtels komme, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Es gibt durchaus Bürotätigkeiten mit etwa gleichen Anteilen an Schreibarbeiten, Leseaufgaben und telefonischer Kundenbetreuung sowie mit der Möglichkeit, Zwangshaltungen zu vermeiden und zwischen sitzender, stehender und gehender Verrichtung zu wechseln. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, ihr sei eine wechselbelastende gemischte Bürotätigkeit ohne dauernde Zwangshaltungen in einem 80 %-Pensum zumutbar, offensichtlich unrichtig resp. willkürlich (vgl. E. 1; zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen) sein soll. Das Bundesgericht ist deshalb daran gebunden.  
 
4.   
In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung ist das Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 76'700.- unbestritten. Ebenfalls einig sind sich die Parteien, dass das Invalideneinkommen ausgehend von Tabellenlöhnen zu berechnen ist. Streitig ist aber die Wahl der massgeblichen Tabelle. 
 
4.1. Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei. Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle und in den Arbeitsplatznachweisen der DAP Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3    S. 399).  
 
4.2. Das kantonale Gericht berechnete das Invalideneinkommen - wie zuvor bereits die Verwaltung - ausgehend von der Tabelle T17 gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesamtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen), Position 41 (Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte). Es begründete dies damit, die Anwendung der Tabelle TA1 trage der Tatsache nur unzureichend Rechnung, dass der Versicherten ihre angestammte Tätigkeit als Bürokauffrau weiterhin möglich sei. Es erweise sich vorliegend deshalb als sachgerecht und vertretbar, ausnahmsweise von den Lohnzahlen gemäss Tabelle T17 auszugehen, die allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte ausdrücklich als eigene Kategorie aufführe.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, eine Tätigkeit im Büro sei mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil ungeeignet. Folglich könne nicht die Tabelle T17 beigezogen werden. Vielmehr sei eine leidensangepasste Tätigkeit in anderen Branchen zu suchen. Damit sei auf die Tabelle TA1 der LSE 2014 abzustellen. Da sie ausserdem in der überwiegenden Anzahl der dort vertretenen Berufszweige über keine Arbeitserfahrung verfüge und folglich nur für einfache Arbeiten eingesetzt werden könnte, sei auf das tiefste Kompetenzniveau abzustellen.  
 
4.4.   
 
4.4.1. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a S. 81; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1,   I 518/01 E. 4b). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. Urteile 8C_704/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.1 mit Hinweisen und 9C_599/2011 vom 13. Januar 2012 E. 4.3; vgl. auch Urteil 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.2.3).  
 
4.4.2. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Bürokauffrau sowie als Facharbeiterin für Lagerwirtschaft und arbeitete zuletzt seit 1997 als Zoll-Sachbearbeiterin (seit 2011 in der Schweiz, davor in Deutschland). Gemäss den vorangehenden Erwägungen sind ihr wechselbelastende gemischte Bürotätigkeiten ohne dauernde Zwangshaltungen weiterhin in einem 80 %-Pensum zumutbar. Solche Tätigkeiten bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt an. Dabei steht ihr auch der öffentliche Sektor offen. Insofern erscheint es sachgerecht, auf die Werte der Tabelle T17 abzustellen. Gegen die konkret verwendeten Zahlen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor und offensichtliche Fehler zeigen sich nicht. Damit hat es beim vorinstanzlich berechneten Invalideneinkommen von Fr. 60'198.- sein Bewenden.  
Selbst wenn man aber die Tabelle TA1 beiziehen würde, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, könnte diese daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn jedenfalls wäre mit Blick auf die während vieler Jahre erworbenen beruflichen Kenntnisse, auf welche die Beschwerdeführerin weiterhin zurückgreifen kann, nicht vom tiefsten Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), sondern vom Kompetenzniveau 2 (u.a. praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung oder Administration) auszugehen. Bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 76'700.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'351.- (80 % des Lohns gemäss Tabelle TA1 der LSE 2014, Kompetenzniveau 2, Frauen, Total [4'808], umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit [41,7] und indexiert auf das Jahr 2015 [Nominallohnindex Frauen 2014: 103,6, 2015: 104,1]) betrüge der Invaliditätsgrad 37 %, was für einen Rentenanspruch ebenfalls nicht genügen würde. Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit unbegründet. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Juni 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest