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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_352/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. August 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Fürsprecherin Cordula E. Niklaus, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1973 geborene A.________ war zuletzt als Flugbegleiterin der B.________ AG erwerbstätig gewesen, als sie sich am 4. August 2008 unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug anmeldete. Nach medizinischen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 29. August 2011 für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, verneinte aber gleichzeitig bei einem Invaliditätsgrad von 34 % einen weiteren Rentenanspruch über den 1. Januar 2009 hinaus. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei ihr unter Anpassung der Verfügung und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ab dem 1. Januar 2009 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).  
 
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie die Befristung der zugesprochenen ganzen Invalidenrente auf den 31. Dezember 2008 bestätigte.  
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des C.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 24. März 2010 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Versicherte ab Oktober 2008 wieder in der Lage war, einer ihrem Leiden angepassten, wirbelsäulenschonenden Tätigkeit zu 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % nachzugehen. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Solche Indizien werden vorliegend nicht dargetan. Auch der Gutachter sieht eine Reintegration der Versicherten in ihren bisherigen Beruf als Flugbegleiterin als wenig sinnvoll an und geht von einer höchstens geringen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dieser Tätigkeit aus. Somit kann die Beschwerdeführerin aus den von ihr angerufenen Arztberichten, welche ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Flugbegleiterin attestieren, sich aber nicht zur entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussern, nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
 
3.2. Ausgehend von einer 80%igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ging die Vorinstanz gestützt auf die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) von einem Invalideneinkommen für das Jahr 2009 von Fr. 52'228.- aus. Wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Person krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80 (vgl. Urteil 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Somit würde sich selbst dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben, wenn man von einem wesentlich höheren Valideneinkommen ausgehen würde, als dem von der Versicherten vor Vorinstanz geltend gemachten von Fr. 65'000.-. Anzumerken ist, dass rechtsprechungsgemäss zu einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen nur dann zu schreiten ist, wenn eine versicherte Person ein branchenunüblich tiefes Valideneinkommen erzielte, nicht jedoch dann, wenn die versicherte Person in einer Branche mit relativ tiefen Löhnen arbeitete (vgl. Urteil 8C_683/2009 vom 26. Februar 2010 wonach zur Beantwortung der Frage, ob ein Einkommen unterdurchschnittlich ist, auf die branchenspezifischen, gesamtschweizerischen Zahlen abzustellen ist). Die Beschwerde der Versicherten erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
4.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. August 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold