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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_398/2018  
 
 
Urteil vom 13. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Fürsorgefonds B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Zumbühl, 
Beschwerdegegner, 
 
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), Bundesplatz 14, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 23. April 2018 (A-6695/2017). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Personalfürsorgestiftung C.________ AG (nachfolgend: Stiftung C.________) vereinbarte am 15. Januar 2016 mit dem Fürsorgefonds B.________ AG (nachfolgend: Fürsorgefonds) das Vorsorgevermögen der Stiftung C.________ werde auf den Fürsorgefonds übertragen. Diesen Übertragungsvertrag, inklusive die darin geregelte Verwendung der übertragenen Mittel, genehmigte die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) als (damalige) Aufsichtsbehörde über die Stiftung C.________ mit Verfügung vom 8. Juni 2016 (Rechtsspruch Ziff. 1) und hob die Stiftung C.________ auf (Rechtsspruch Ziff. 2). In der Folge wurde der Übertragungsvertrag vollzogen und die Stiftung C.________ am... März 2017 im Handelsregister gelöscht (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom... April 2017).  
 
A.b. Der vom 1. April 1962 bis 31. Juli 2001 bei der D.________ AG (Stifterunternehmung) angestellte A.________ reichte am 16. August 2017 bei der Stiftungsaufsicht des Fürsorgefonds (BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich [BVS Zürich]) ein "Überprüfungsbegehren resp. eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde" ein. Am 10. Oktober 2017 ersuchte er die BVS Zürich um Überweisung der Angelegenheit als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, von der die BVS Zürich am 31. Oktober 2017 aber absah.  
 
B.   
Am 24. November 2017 liess A.________ gegen die Verfügung der ZBSA vom 8. Juni 2016 Beschwerde erheben, auf welche das Bundesverwaltungsgericht nicht eintrat (Entscheid vom 23. April 2018). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie auf die Beschwerde vom 24. November 2017 nicht eintrat. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen des vorinstanzlichen Verfahrens mit freier Kognition (BGE 140 V 22 E. 4 S. 26; 138 V 339 E. 1 S. 340; 136 V 7 E. 2 S. 9). Dabei wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann unter Berücksichtigung der den Parteien obliegenden Begründungs- resp. Rügepflicht eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 f. S. 254; SVR 2011 BVG Nr. 7 S. 22, 9C_448/2010 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 136 V 331).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Ergänzung kommt zudem auch in Frage, wo vorinstanzliche Feststellungen fehlen und der Sachverhalt sich aus den Akten liquid ergibt (BGE 140 V 22 E. 4.4.5 S. 31 f. mit Hinweis).  
 
3.  
 
3.1. Verfügungen der Aufsichtsbehörde können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 1 BVG).  
 
3.2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; vgl. BGE 140 V 22 E. 4.1 S. 26).  
 
3.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage nach Eröffnung des Entscheids der Aufsichtsbehörde (Art. 50 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).  
 
3.3.1. Nach einem allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV fliessenden Rechtsgrundsatz darf einer betroffenen Partei aus der mangelhaften Eröffnung eines Entscheids kein Nachteil entstehen (so auch Art. 38 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; Urteile 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 2.1 und 4A_141/2015 vom 25. Juni 2015 E. 3). Daher beginnt für zu Unrecht nicht in das Verfahren einbezogene Personen die Anfechtungsfrist regelmässig erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Entscheids zu laufen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welche auch Privaten rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten verbietet, dürfen diese Personen die Kenntnisnahme bzw. den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, wenn sie auf irgendeine Weise vom Erlass der sie berührenden Entscheidung Kenntnis erhielten (BGE 134 V 306 E. 4.2 S. 312 f. mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG gilt die Frist als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Einer solchen Eingabe kommt jedoch lediglich fristwahrende Wirkung zu, wenn darin ein Anfechtungswille klar bekundet wird. Fehlt es hieran, so ist kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 116 V 353 E. 2b S. 356; Urteile 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2, in: SVR 2015 AHV Nr. 10 S. 35, und 8C_475/2007 vom 23. April 2008 E. 4.2; Patricia Egli, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 19 zu Art. 21 VwVG).  
 
4.  
 
4.1. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer wusste aufgrund der Publikation im SHAB vom... April 2017 von der Löschung der Stiftung C.________ per... März 2017. Er wurde in dieser Angelegenheit umgehend aktiv (vgl. seine Anfragen vom 3. und 5. April 2017 an die ZBSA sowie jene vom 7. April 2017 an D.________, Liquidator der Stiftung C.________) und mandatierte am 12. Mai 2017 auch einen Anwalt. Gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 24. November 2017 hatte er schliesslich spätestens seit dem 15. Juli 2017 vom Inhalt der Verfügung der ZBSA vom 8. Juni 2016 Kenntnis erhalten. Selbst wenn die Beschwerdefrist damit erst Mitte Juli 2017 zu laufen begonnen hat (vgl. E. 3.3.1), erweist sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. November 2017 - auch unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August (vgl. Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) - als klar verspätet.  
 
4.2. Es ist zu prüfen, ob der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2017 an die BVS Zürich fristwahrende Wirkung zukommt (vgl. E. 3.3.2 hiervor).  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer benannte diese Eingabe als "Überprüfungsbegehren" resp. "Stiftungsaufsichtsbeschwerde". Die Bezeichnung spricht somit gegen das Vorliegen einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2016 (vgl. Urteil 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch sein gestellter Antrag ("Es sei dem Beschwerdeführer eine Stellung als Destinatär einzuräumen, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Interessen zu wahren resp. wenn nötig mittels Rechtsmittel durchzusetzen.") lässt nicht den Rückschluss zu, mit seiner Eingabe habe er den Inhalt der Verfügung der ZBSA vom 8. Juni 2016 anfechten wollen. Vielmehr legt dieser Antrag nahe, dass er die Erhebung eines Rechtsmittels allenfalls in einem zweiten Schritt in Betracht zog. Nichts anderes kann schliesslich der Begründung entnommen werden. Entsprechend seinem Rechtsbegehren führte er aus, weshalb er als Destinatär der Stiftung C.________ anzuerkennen sei. Er zeigte aber nicht auf, inwiefern die Verfügung der ZBSA vom 8. Juni 2016 abzuändern wäre. Daran ändert nichts, dass er an anderer Stelle in allgemeiner Art und Weise seinem Unmut Ausdruck verlieh, dass die übertragenen freien Mittel nicht individuell zugeteilt worden sind.  
 
4.2.2. Die Qualifikation der Eingabe vom 16. August 2017 als formelle Aufsichtsbeschwerde wird zudem dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer eventualiter die Überweisung der Angelegenheit an die ZBSA, eine andere Aufsichtsbehörde, forderte. Zu seinen Gunsten kann er auch nichts ableiten, dass er es letztlich der BVS Zürich überliess, bei Unzuständigkeit die Rechtsschrift als Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2016 zu betrachten, und diesfalls um Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte. Vielmehr erhellt daraus das Bewusstsein des Beschwerdeführers, eine Beschwerde gegen die Verfügung der ZBSA vom 8. Juni 2016 wäre beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben gewesen, wie es auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung besagte.  
 
4.2.3. Die gesamten Umstände sprechen somit gegen eine klare Willensäusserung zur Anfechtung der Verfügung vom 8. Juni 2016. Im Übrigen ist eine bewusst an eine unzuständige Behörde gerichtete Eingabe nicht weiterzuleiten und die damit zusammenhängende fristwahrende Wirkung kann ihr nicht zuerkannt werden (Urteil 2C_462/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist daher so oder anders auf den von ihm eingeschlagenen (Rechts-) Weg zu behaften und mit der Eingabe an die BVS Zürich vom 16. August 2017 wurde die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Die Beschwerde vom 24. November 2017 ist verspätetet, weshalb der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid im Ergebnis zu schützen ist.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), dem Bundesverwaltungsgericht, der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. September 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli