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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_925/2010 
 
Urteil vom 13. Dezember 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Fechtclub X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. September 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerdeschriften vom 10. November 2010 (Poststempel) und vom 22. November 2010 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. September 2010 betreffend Schadenersatz für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge sowie in das Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 21. Oktober 2010, 
in Erwägung, 
dass innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG), die am 11. November 2010 abgelaufen ist (vgl. Art. 44 bis 48 BGG), eine vom 8. November datierende, am 10. November 2010 der Post übergebene Beschwerdeschrift mit beigelegter CD eingereicht wurde, 
dass die Beschwerdeergänzung vom 22. November 2010 demgegenüber ausserhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist erfolgt ist und mit Bezug auf die Frage, ob die gesetzlichen Anforderungen an das Rechtsmittel erfüllt sind, unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. auch BGE 127 V 353), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerdeschrift vom 8. November 2010 - auch unter Berücksichtigung eines an die Vorinstanz adressierten Schreibens vom 21. Oktober 2010 mit Ausführungen zur Streitsache - den gesetzlichen Mindestanforderungen klar nicht genügt, da ihr keine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend die haftungsrechtlichen Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Vereins für verwirkte paritätische Beiträge zu entnehmen ist, 
dass in dieser Verfahrenslage (Eingang der Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist) kein Raum für prozessuale Weiterungen irgendwelcher Art, ausser der am 12. November 2010 erfolgten Aufforderung zur Einreichung des kantonalen Gerichtsentscheids, besteht, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten - umständehalber - verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. Dezember 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Traub