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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 527/02 
 
Urteil vom 14. April 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
D.________, 1968, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Paul Eitel, Weissensteinstrasse 15, 4503 Solothurn 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 10. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________, geboren 1968, konsumierte seit dem Alter von 19 Jahren Heroin und später auch Kokain. Seit 1991 steht er im Methadon-Programm, nimmt daneben jedoch weiterhin Kokain und Cannabis; seit 1993 ist zudem ein regelmässiger Rohypnol- und Alkoholabusus bekannt. Drei Entzugstherapien brach er ab, die vierte, 1995 bis 1997, schloss er zwar erfolgreich ab, wurde anschliessend jedoch wieder rückfällig. Seit 1995 geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 
 
Am 1. September 1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte Berichte des Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 3. Mai 2000 sowie der Psychiatrischen Dienste X.________ vom 28. August 2000 ein und klärte die erwerbliche Situation ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie berufliche Eingliederungsmassnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Januar 2001 ab, da keine Invalidität vorliege. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn liess D.________ durch die Psychiatrischen Dienste X._________ begutachten (Expertise vom 4. März 2002) und hiess seine Beschwerde mit Entscheid vom 10. Juni 2002 gut. Es setzte den Invaliditätsgrad auf 100 % fest und sprach dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zu. 
C. 
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente neu verfüge. 
 
D.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt die Gutheissung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), insbesondere bei geistigen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2000 S. 151 Erw. 2a; vgl. auch AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen und BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine) und bei Drogensucht (SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 99 V 28 Erw. 2; AHI 2001 S. 228 f. Erw. 2b in fine mit Hinweisen, 2002 S. 30 Erw. 2a mit Hinweisen), über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG) sowie zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Januar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Die Vorinstanz hat nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen erwogen, dass beim Versicherten vor Beginn der Drogenabhängigkeit kein geistiger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorlag, dass die Drogensucht ihrerseits auch keine somatische, jedoch eine geistige Gesundheitsstörung mit Krankheitswert verursacht habe, welche die Erwerbsfähigkeit bleibend beeinträchtige. Dem ist nichts beizufügen. Aus dem Gutachten der Psychiatrischen Dienste X.________ vom 4. März 2002 ergibt sich nämlich, dass Aussichten weder auf eine Drogenabstinenz noch auf eine berufliche Eingliederung bestehen. Die Frage nach einer vorbestehenden psychischen Erkrankung liess sich nicht mehr sicher beantworten; die Polytoxikomanie hat nach Einschätzung des Experten jedoch zu ganz erheblichen, irreversiblen psychischen Gesundheitsschäden und, auch bei hypothetischer Drogenabstinenz, vollständiger Arbeitsunfähigkeit geführt. Das kantonale Gericht hat gestützt darauf zu Recht entschieden, dass der geistige Gesundheitsschaden zufolge der bleibenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit Krankheitswert im Sinne einer leistungsbegründenden Abwegigkeit hat und durch die Drogensucht verursacht worden ist (BGE 102 V 167; 99 V 28 f. Erw. 2; AHI 2002 S. 29 f. Erw. 2). Auf seine zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen für die Annahme der Invalidität im Sinne des Gesetzes bei Suchtkrankheit erfüllt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die von der Verwaltung beantragte weitere Expertise, zumal eine Begutachtung im Zustand der Drogenabstinenz im Hinblick auf die von den Ärzten attestierte schlechte Verfassung des Versicherten und die ungünstige Prognose bezüglich eines erfolgreichen Entzuges ausser Betracht fällt. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 OG; BGE 122 V 278). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. April 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: