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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.437/2006 /vje 
 
Urteil vom 14. September 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat 
Marco Albrecht, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons 
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 8. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1982) reiste am 6. November 2001 mit einem für 90 Tage gültigen Besuchervisum in die Schweiz ein. Nach Ablauf des Visums verliess er die Schweiz nicht. Am 11. Juli 2002 heiratete eine Schweizer Bürgerin (geb. 1967), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung (letztmals verlängert am 30. Juni 2004 bis zum 11. Juli 2005) zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. 
 
Im August 2002 leitete das Ausländeramt des Kantons St. Gallen Abklärungen wegen Verdachts auf Scheinehe ein. 
B. 
Mit Verfügung vom 6. April 2005 widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung von X.________ mit der Begründung, es liege eine Scheinehe vor. X.________ rekurrierte dagegen erfolglos an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen. Die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 8. Juni 2006 ab und bestätigte damit die Nichtverlängerung der inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von X.________. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Juli 2006 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2006 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
 
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen). 
1.2 Nachdem die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers abgelaufen ist, stellt sich nur noch die Frage, ob deren Verlängerung zu Recht verweigert wurde. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Für die Eintretensfrage ist im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG einzig darauf abzustellen, ob formell eine Ehe besteht. Die Frage, ob im konkreten Fall alle weiteren Voraussetzungen dieses Anspruches erfüllt sind, oder ob etwa wegen einer Scheinehe kein Anspruch besteht, ist materieller Natur (BGE 124 II 289 E. 2a S. 292). Auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin einzutreten. 
1.3 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Die Verfügung vom 19. Juni 2006 betreffend Stellenantritt ist daher unbeachtlich. Sie wäre ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts seine eigene Darstellung entgegenstellt, lässt die Feststellungen der Vorinstanz noch nicht als offensichtlich falsch oder unvollständig erscheinen. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Absatz 1 grundsätzlich zustehenden Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die ausländerrechtlichen Vorschriften umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann meist nur durch Indizien nachgewiesen werden. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können beispielsweise die Umstände wie die Dauer der Bekanntschaft, der Altersunterschied sowie die drohende Wegweisung des ausländischen Ehegatten sprechen. Zur Anwendung von Art. 7 Abs. 2 ANAG ist erforderlich, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war; auf die Motive der Heirat im Einzelnen kommt es mit anderen Worten nicht an, sofern der Wille vorhanden ist, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151 mit Hinweis). 
2.2 Auf Grund der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (s. E. 1.3 hiervor) gelangte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zur Auffassung, es liege eine Scheinehe vor. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht konnte sich dafür auf zahlreiche Indizien stützen: Der Beschwerdeführer hat geheiratet, nachdem sein Besuchervisum abgelaufen war und er keine Möglichkeit hatte, ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erwirken. Die Heirat erfolgte nach bloss kurzer Bekanntschaftszeit, und die Auskünfte der Ehegatten betreffend die Umstände des Kennenlernens stimmen nicht überein. Dazu kommt, dass die Ehegattin fünfzehn Jahre älter ist als der Beschwerdeführer und weder Familienangehörige noch Bekannte der Ehefrau bei der Trauung anwesend waren. Nach der Heirat wohnte der Beschwerdeführer grösstenteils von seiner Ehefrau getrennt, wobei die diesbezüglichen Aussagen der Ehegatten widersprüchlich sind. Unbestritten ist, dass sich die Ehefrau zeitweise eine Wohnung mit einem anderen Mann teilte, was den Beschwerdeführer nicht störte. Die in diesem Zusammenhang von den Ehegatten abgegebenen Erklärungen überzeugen keineswegs. Weiter besuchte der Beschwerdeführer zweimal sein Heimatland, jedoch ohne seine Ehefrau. Er begründete dies mit deren beruflicher Tätigkeit, obwohl die Ehegattin in der fraglichen Zeit gerade keiner Arbeit nachging. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche die Folgerung der Vorinstanz, die Ehe sei nicht in der Absicht, eine dauerhafte Lebensgemeinschaft zu führen, eingegangen worden, sondern nur, um dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen, zu entkräften vermöchten. Dass die Ehegatten nun offenbar zusammenleben, ist nicht entscheidend. Zur Begründung kann ergänzend auf die umfassenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
2.3 Aus Art. 8 EMRK kann der Beschwerdeführer, der eine Scheinehe eingegangen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
3. 
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. 
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. September 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: