Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_775/2007 
 
Urteil vom 14. Dezember 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. September 2007. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 2. November 2007 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 2. Oktober 2007 an S.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. September 2007, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 1. November 2007 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass der 1. November 2007 (Allerheiligen) kein vom kantonalen (hier bernischen) Recht anerkannter Feiertag ist (vgl. Art. 45 BGG; Art. 2 des kantonalen Gesetzes über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen vom 1. Dezember 1996), 
dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. November 2007 Gelegenheit gegeben hat, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, 
dass die Vorbringen im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. November 2007 samt Beilage (Arztzeugnis vom 21. November 2007) keinen Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 BGG enthalten, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Kausalzusammenhang zwischen der attestierten Störung im Gleichgewichtsorgan und der eintägigen Verspätung gegeben sein sollte, 
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG reduziert kostenpflichtig wird, 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 14. Dezember 2007 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Traub