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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_613/2007 
 
Urteil vom 15. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 22. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1955 geborene P.________ arbeitete vom 3. Dezember 1990 bis 31. Dezember 2004 als Hilfsarbeiter bei der Firma X.________ AG. Am 10. Januar 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die IV-Stelle Schwyz diverse Arztberichte sowie ein polydisziplinäres Gutachten der Dres. med. T.________, Innere Medizin und Endokrinologie/ Diabetologie FMH, sowie J.________, Rheumatologie FMH, Chefarzt, Medizinische Abklärungsstelle Zentralschweiz (nachfolgend MEDAS), vom 13. Januar 2006 ein. Die MEDAS holte bei den Dres. med. F.________, FMH Psychiatrie Psychotherapie, sowie P.________, Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, Konsilien ein, die beide am 20. Oktober 2005 erstellt wurden. Im MEDAS-Gutachten vom 13. Januar 2006 wurden folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt: schwere Sehbehinderung beider Augen durch zentral exsudative, nicht-proliferative diabetische Retinopathie bei Presbyopie und Status nach Laser-Therapie Mai 2004 sowie Juni/Juli und August/ September 2005. Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 15 %). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 31. Januar 2007 ab. 
 
B. 
Hiegegen reichte der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde ein und legte neu Berichte des Spitals X.________ 11. Dezember 2006 und 31. Januar 2007 auf. Mit Entscheid vom 22. August 2007 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides; es sei ihm rückwirkend ab Gesuchseinreichung eine volle bzw. halbe Invalidenrente zu gewähren; es sei ein neutrales Gutachten über seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit erstellen zu lassen; das kantonale Gericht sei anzuweisen, seinem vorinstanzlichen Rechtsvertreter eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Ferner verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren. 
 
Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 forderte es den Versicherten auf, bis spätestens 25. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, was er fristgemäss tat. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Beschwerde führende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer verlangt, die Vorinstanz sei anzuweisen, seinem vorinstanzlichen Rechtsvertreter eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 BGFA sowie § 2 Abs. 1 der schwyzerischen Anwaltsverordnung erwogen, die Beschwerde sei als in eigenem Namen eingereicht zu betrachten, weil der Rechtsvertreter des Versicherten aus dem Anwaltsregister gelöscht worden sei. Diesbezüglich bringt der Versicherte letztinstanzlich keine stichhaltigen Rügen vor (vgl. E. 1 hievor). Weiter ist zu beachten, dass ihm im kantonalen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. Im Streit um das Armenrechtshonorar kommt nicht dem Beschwerdeführer, sondern seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand Parteistellung zu (vgl. § 5 des schwyzerischen Gebührentarifs für Rechtsanwälte; BGE 131 V 153 E. 1 S. 155, SVR 1995 ALV Nr. 42 S. 119 E. 4, Urteil 8F_8/2007 vom 4. Oktober 2007, E. 2.1, je mit Hinweisen). Demnach ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 121 V 264), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweis) sowie die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht der versicherten Person (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 129 V 460 E. 4.2 S. 463), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352, SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
Die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage. Analoges gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum verändert hat. Tatfrage ist weiter, in welchem Umfang eine versicherte Person vom funktionellen Leistungsvermögen und vom Vorhandensein bzw. von der Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist und ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar ist, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_533/2007 vom 9. Januar 2008, E. 4). 
 
5. 
5.1 Die Vorinstanz hat in Würdigung des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 13. Januar 2006 und der übrigen medizinischen Akten, insbesondere auch der vom Versicherten vorinstanzlich neu aufgelegten Berichte des Spitals X.________ vom 11. Dezember 2006 und 31. Januar 2007, sowie nach Durchführung eines Einkommensvergleichs mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird, zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (31. Januar 2007; BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) keinen Rentenanspruch hatte. 
Eine zusätzliche medizinische Abklärung ist nicht durchzuführen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. In einem solchen Vorgehen liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4, I 9/07). 
 
5.2 Die Vorbringen des Versicherten, die sich in erster Linie in rein appellatorischer Kritik des vorinstanzlichen Entscheides erschöpfen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Er erhebt keine Rügen, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz betreffend seine Restarbeitsfähigkeit (volle Arbeitsfähigkeit für grob-visuelle Arbeiten, z.B. Reinigungsarbeiten) als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen lassen (E. 1.2 hievor). Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Untersuchung in der MEDAS vom 18./19. Oktober 2005 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides verschlechtert. Denn die Vorinstanz hat in Würdigung der Berichte des Spitals X.________ vom 11. Dezember 2006 und 31. Januar 2007 zutreffend dargelegt, dass dies nicht zutrifft. 
Der Versicherte wendet ein, gemäss dem MEDAS-Gutachten könne er seine bisherigen Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Er übersieht, dass die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich einzig für die Bestimmung des allfälligen Rentenbeginns im Wartejahr nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG relevant ist. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebend ist indessen die Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren anderen Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 7 und Art. 16 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 343 E. 3.2.1 S. 346, E. 3.4 S. 348, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze hat die Vorinstanz berücksichtigt. 
Der Versicherte bringt vor, die Vorinstanz habe ihm in menschenunwürdiger Weise vorgeworfen, er sei an seinem Gesundheitszustand wegen seines Übergewichts selber schuld. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Zum einen hat die Vorinstanz nur den Vorschlag der MEDAS wiedergegeben, es sei beim Versicherten auf eine weitere Gewichtsabnahme hinzuwirken, und vermerkt, hiezu sei er aufgrund der Schadenminderungspflicht angehalten. Diese vorinstanzliche Argumentation kann nicht als menschenunwürdig beurteilt werden. Zum anderen ist zu beachten, dass das Übergewicht des Beschwerdeführers laut dem MEDAS-Gutachten keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. 
Der Versicherte macht geltend, wegen seiner Sehschwäche könne er auch grob-visuelle Arbeiten nur langsam und mit entsprechenden Aussetzern allenfalls durchführen. Einem solchen Arbeiter würde niemand eine Stelle geben; andernfalls würde das höchstens zu einem halben Arbeitseinkommen führen. Sein Invalideneinkommen sei auf rund Fr. 25'000.- (Fr. 2000.- pro Monat) festzusetzen, was verglichen mit dem vorinstanzlich ermittelten Valideneinkommen von Fr. 57'764.- Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gebe. Entgegen der Auffassung des Versicherten verfügt er trotz der attestierten gesundheitlichen Einschränkungen noch über eine Restarbeitsfähigkeit, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) im von Verwaltung und Vorinstanz angenommenen Ausmass bejaht werden kann (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4a [I 362/99], AHI 1998 S. 287 ff. E. 3b, Urteil I 942/06 vom 24. September 2007, E. 4.2.2, je mit Hinweisen). Um den persönlichen und beruflichen Umständen des Versicherten Rechnung zu tragen, hat die Vorinstanz beim gestützt auf die LSE-Tabelle ermittelten Invalideneinkommen einen Abzug von 15 % vorgenommen, was nicht als rechtsfehlerhafte Ermessensausübung qualifiziert werden kann (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399, 129 V 475 E. 4.2.3 S. 481). Im Übrigen hat sie aufgezeigt, dass selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Tabellenlohn-Abzugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. 
 
6. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 15. Februar 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Ursprung Jancar