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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_1057/2010 
 
Urteil vom 15. Februar 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, 
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. Juni 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 15. September 2010 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2010, mit welcher K.________ um Verlängerung der Rechtsmittelfrist ersuchte, 
in die Verfügung vom 17. September 2010, mit welcher K.________ auf die fehlende Möglichkeit der Fristverlängerung, aber dafür bestehenden Rechtsinstituts der Fristwiederherstellung detailliert hingewiesen wurde, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass bis dato keine diesen Mindestanforderungen auch nur ansatzweise genügende Beschwerdeschrift eingegangen ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich-City, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 15. Februar 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel