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[AZA 0] 
C 210/01 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Urteil vom 15. Mai 2002 
 
in Sachen 
K.________, 1980, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, Beschwerdegegner, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
A.- Der 1980 geborene K.________ absolvierte nach Abschluss der Lehre als Elektroniker vom 10. Juli bis 
20. Oktober 2000 die Rekrutenschule. Per 15. Januar 2001 war er in die Unteroffiziersschule aufgeboten. K.________ meldete sich am 30. November 2000 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Nachdem die kantonale Arbeitslosenkasse die Taggelder bis zum 31. Dezember 2000 ausbezahlt hatte, unterbreitete sie die Sache dem kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit. 
Mit Verfügung vom 23. Februar 2001 verneinte das KIGA die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 30. November 2000. 
Im Zusammenhang mit der Rückforderung der geleisteten Arbeitslosentaggelder stellte sich K.________ auf den Standpunkt, er sei zu 100 % vermittlungsfähig gewesen. Die Arbeitslosenkasse machte ihn darauf aufmerksam, dass er gegen die KIGA-Verfügung Beschwerde erheben könne. 
 
B.- Mit Beschwerde beantragte K.________ sinngemäss die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und die Verneinung eines Rückforderungsanspruches für die ausgerichteten Taggelder. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Mai 2001 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert K.________ sinngemäss das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. 
Das KIGA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. 
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
b) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur die Frage der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab 30. November 2000. Soweit der Versicherte beantragt, der Rückforderungsanspruch bezüglich der geleisteten Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 1958. 85 sei zu verneinen, kann darauf mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden, da die Arbeitslosenkasse darüber noch gar nicht verfügt hat. 
 
c) Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass diese Differenzierung bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgenommen werden müssen, doch hat deren Unterlassung auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens keinen Einfluss. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. 
Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist insbesondere auch, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 522 Erw. 3a mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: 
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 216). 
 
3.- a) Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer ab 30. November 2000 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und ab diesem Datum um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ersucht hat. Per 
15. Januar 2001 war er für die Unteroffiziersschule aufgeboten. 
 
b) Entscheidend für die streitige Vermittlungsfähigkeit ab 30. November 2000 bis 15. Januar 2001 sind nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers oder gar die Frage, ob er in dieser Zeit effektiv für einige Tage eine Beschäftigung gefunden hat, sondern - wie in Erw. 2 dargelegt - vielmehr die Aussichten, von einem Arbeitgeber für die noch zur Verfügung stehende Zeit von rund sechs Wochen angestellt zu werden. 
Diesbezüglich verweist das kantonale Gericht zu Recht auf die ständige Rechtsprechung, wonach ein Versicherter, der bis zum Einrücken in den Militärdienst nur während kurzer Zeit einsetzbar gewesen wäre, auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist (BGE 123 V 217 Erw. 5a; ARV 1998 Nr. 21 S. 104 und Nr. 29 S. 160 Erw. 2b). Daran vermögen die konkreten Begleitumstände nichts zu ändern. 
Dass die Ungewissheit, ob der Versicherte tatsächlich während weiteren Wochen Militärdienst leisten muss oder nicht, die Vermittlungsunfähigkeit zur Folge haben musste, bestätigt der Beschwerdeführer - wie dies die Vorinstanz darlegt - selber, indem er ausführte, er hätte keinen Job gefunden, weil die Arbeitgeber nicht jemanden anstellen wollten, der vielleicht nach kurzer Zeit wieder für 17 oder 18 Wochen weg sei. Die weiteren Argumente des Beschwerdeführers betreffen sodann nicht die Frage der Vermittlungsfähigkeit selber, sondern der Rückforderung der geleisteten Arbeitslosentaggelder, und helfen dem Versicherten im vorliegenden Verfahren nicht weiter. Er wird sie in einem allfälligen Rückforderungsverfahren geltend zu machen haben. 
Einzuräumen ist, dass die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit in Anbetracht der Pflicht zur Leistung von Militärdienst für den betroffenen Arbeitslosen unbefriedigend ausfällt; allfällige Abhilfe hat jedoch - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht schon mehrfach festgehalten hat - der Gesetzgeber zu schaffen (ARV 1998 Nr. 29 S. 160 Erw. 2b; vgl. auch BGE 118 V 173 Erw. 2b mit Hinweisen). 
Der Vollständigkeit halber kann erwähnt werden, dass entsprechende Gesetzgebungsarbeiten zurzeit in Vorbereitung sind. 
 
c) Aus dem Gesagten folgt, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab 30. November 2000 zu Recht verneint worden ist. 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 15. Mai 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: