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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_417/2010 
 
Urteil vom 15. Mai 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Im Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung wurde X.________ mit Verfügung des Präsidenten der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2010 gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des Zürcher Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'060.-- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Ziff. 3 der Verfügung). 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Mai 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Ziff. 3 der Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und er sei von der Bezahlung eines Kostenvorschusses zu befreien. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Entscheide ist zulässig, wenn diese letztinstanzlich sind (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Mit dieser Regel bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das höchste Gericht nur dann angerufen werden soll, wenn von sämtlichen zur Verfügung stehenden kantonalen - wirksamen - Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht worden ist (Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs; s. Urteil 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). 
 
2.2 Kostenvorschussverfügungen letzter kantonaler richterlicher Behörden (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) können unter bestimmten Umständen (zusätzlich unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) beim Bundesgericht angefochten werden. Die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung trifft insofern zu. 
Nun begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde einzig damit, dass ihm die nötigen finanziellen Mittel zur Bezahlung des Vorschusses fehlten. Namentlich macht er nicht geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Vorschusses seien nicht erfüllt; so erwähnt er das einschlägige kantonale Prozessrecht nicht und setzt er sich in keiner Weise mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 15 Abs. 2 lit. b VRG auseinander. Sein Begehren erweist sich letztlich als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren. Ein solches Gesuch kann nicht in Form einer Beschwerde beim Bundesgericht gestellt, sondern es muss bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden, in der Regel bei der zur Vorschusszahlung einladenden Instanz, welche über das Gesuch in Anwendung von § 16 VRG entscheidet. Es handelt sich dabei um einen voll wirksamen Rechtsbehelf, von dem Gebrauch gemacht werden muss, um dem Erfordernis der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs zu genügen (Urteil 2C_214/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2). Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit schon unter dem Gesichtswinkel von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.3 Die Beschwerdeschrift ist ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiterzuleiten, welches zu prüfen haben wird, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um auf ein nach vermutlich unbenütztem Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch eintreten zu können. 
 
2.4 Da die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und damit als aussichtslos erscheint, kann dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Beschwerdeschrift mit samt Beilage wird im Sinne der Erwägungen dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, übermittelt. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
4. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Mai 2010 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller