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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.377/2005 /kil 
 
Urteil vom 15. Juni 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 11. Mai 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die marokkanische Staatsangehörige X.________, geb. ... 1977, heiratete am 25. April 2001 in Zürich, nachdem sie ohne Visum eingereist war, den um 34 Jahre älteren Schweizer Bürger Y.________ und erhielt gestützt auf Art. 7 ANAG die Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem Ehemann. Nachdem das Ehepaar bereits seit Herbst 2002 möglicherweise nur noch zum Teil zusammengelebt hatte, wurde der eheliche Haushalt spätestens im August 2003 aufgegeben, als der Ehemann zu seinem Vater zog. X.________ gebar am ... 2004 eine Tochter, als deren Vater nach der gesetzlichen Vermutung von Art. 255 Abs. 1 ZGB Y.________ gilt und die gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) Schweizer Bürgerin ist. 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies am 29. September 2003 das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde am 11. Mai 2005 ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Juni 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihr das Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verleihen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), zum Teil unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, weil entweder ihm jeglicher Wille zum Führen einer ehelichen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine Aussicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht, wobei es auf die Ursache der Trennung nicht ankommt. Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall darauf hinaus, dem Ausländer völlig unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung die Anwesenheit in der Schweiz zu ermöglichen; auf eine derartige Beanspruchung des gesetzlichen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers in der Schweiz ist Art. 7 ANAG nicht ausgerichtet (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2. S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch kann auch vorliegen, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die allein wegen der gesetzlich vorgesehenen Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB noch nicht geschieden werden konnte (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 152); insofern greifen die Ausländerbehörden auch nicht in unzulässiger Weise in die Kompetenzen des Eherichters ein. 
2.2 Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf die von ihm getroffenen, umfassend erscheinenden Sachverhaltsfeststellungen, die auch in Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), angenommen, es bestehe längst keine Aussicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben mehr. Es ist nicht zu beanstanden, wenn es annahm, die Berufung auf die Ehe im Hinblick auf das ausländerrechtliche Verfahren sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich; hiezu kann vollumfänglich auf E. 3.2 und 3.3 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden, welchen nichts beizufügen ist. Die Bewilligungsverweigerung hält vor Art. 7 ANAG stand. 
2.3 Die Bewilligungsverweigerung ist noch unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK zu prüfen. Auf diese Konventionsnorm kann sich die Beschwerdeführerin insofern berufen, als ihre gut einjährige Tochter das Schweizer Bürgerrecht und insofern ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen). Angesichts des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin (Verurteilung vom 10. September 2002 zu 18 Monaten Gefängnis bedingt wegen Hehlerei, Diebstahls, Betrugs und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz; Hängigkeit eines weiteren Strafverfahrens, offenbar Inhaftnahme im Oktober 2004) besteht ein öffentliches Interesse an ihrer Fernhaltung von der Schweiz. Mit den Verhältnissen in Marokko, wo sie sich immer wieder aufhält, ist sie vertraut. Ihre Tochter hat angesichts ihres Alters noch keine selbständigen Beziehungen zur Schweiz; insbesondere wird nicht behauptet, es bestehe eine intakte Vater-Tochter-Beziehung mit Y.________, und es erscheint zumindest aus heutiger Sicht äusserst unwahrscheinlich, dass dieser an der Aufnahme solcher Kontakte interessiert sein könnte (s. zur Illustration E. 3.2.2 des angefochtenen Entscheids). Damit besteht kein Grund, der dagegen sprechen würde, dass die Tochter zusammen mit der Beschwerdeführerin nach Marokko ausreist. Jedenfalls kommt unter solchen Bedingungen dem Status der Tochter als Schweizer Bürgerin im ausländerrechtlichen Verfahren kein entscheidendes Gewicht zu (vgl. BGE 122 II 289 E. 3 S. 296 ff.; 127 II 60 E. 2 S. 67 ff.). Der angefochtene Entscheid verletzt auch Art. 8 EMRK nicht. 
2.4 Die in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. 
 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Juni 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: