Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 795/04 
 
Urteil vom 16. Januar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
V.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Kradolfer, Bahnhofstrasse 3, 
8590 Romanshorn 1, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 4. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die 1946 geborene spanische Staatsangehörige V.________ zog sich bei einem Arbeitsunfall am 6. April 2000 eine Ablederungsverletzung der rechten Hand zu. Das seit 1982 bestehende Arbeitsverhältnis mit der Firma P.________ war von dieser zu jenem Zeitpunkt bereits auf den 30. April 2000 gekündigt. Nach Abschluss der primären Heilbehandlung weilte die Versicherte vom 24. Januar bis 21. Februar 2001 zur stationären Handrehabilitation und Ergotherapie in der Rehaklinik B.________. Dort kam man abschliessend zur Erkenntnis, die bisherige Arbeit in der Kunststofffabrik sei der Patientin nicht mehr zumutbar. Hingegen könne sie eine leichte Arbeit, welche rechts keine feinmotorischen Anforderungen stelle und bei der sie keine Lasten über 2,5 kg heben müsse, ganztags verrichten. Die rechte Hand könne zum Gegenhalt beim Heben und während der Arbeit gebraucht werden (Austrittsbericht vom 28. Februar 2001). Die SUVA, bei welcher V.________ gegen die Folgen von Unfällen versichert war, sprach ihr eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % und eine Integritätsentschädigung von 25% zu. 
A.b V.________ meldete sich am 8. Januar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Thurgau holte die Akten der SUVA und einen Arztbericht der Frau Dr. med. N.________, Oberärztin Handchirurgie am Kantonsspital M.________, vom 28. September 2001 sowie einen Bericht ihres Berufsberaters vom 22. März 2002 ein. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2002 wies sie das Rentengesuch unter Übernahme des von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrades ab. Auf Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese weitere Abklärungen - vorzugsweise in Form einer BEFAS-Berufserprobung - treffe und neu verfüge (Entscheid vom 11. Februar 2003). 
A.c Die IV-Stelle ordnete eine Begutachtung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte A.________ an, welche vom 10. bis 27. Juni 2003 dauerte. Gemäss Schlussbericht BEFAS vom 21. August 2003 könne V.________ zeitlich uneingeschränkt ganztags bei feinmotorisch nicht anspruchsvollen und die rechte Hand nur gering belastenden Arbeiten tätig sein. Die rechte Hand sei als "gute" Zudienhand zu bezeichnen, welche auch als Haltehand eingesetzt werde. Die verwertbaren Arbeitsleistungen entsprächen ungefähr einer 75%igen Arbeitsfähigkeit. In der Folge eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 31,83% habe sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 13. Februar 2004). Im Entscheid vom 1. Juni 2004 über die dagegen erhobene Einsprache hielt sie daran fest. 
B. 
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. November 2004 ab. 
C. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihr eine ganze - allenfalls auch eine Dreiviertels- oder eine halbe, jedenfalls eine Einviertels- Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 129 V 222 Erw. 4.4, 126 V 75 Erw. 3b/bb, 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1999 S. 237) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
2. 
Die Parteien sind sich einig, dass die Folgen des Handunfalls vom 6. April 2000 die einzigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen darstellen, welche sich auf die Arbeitfähigkeit auswirken. Unbestritten sind zudem die diagnostizierte Faustschlussstörung mit Sperrdistanzen von drei bis vier cm und Kraftlosigkeit bei sehr eingeschränkter Sensibilität (trotz erhaltener Schutzsensibilität) bei funktionell vollständig erhaltenem Daumen der dominanten rechten Hand. Strittig und zu prüfen bleibt hingegen die darauf basierende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und deren wirtschaftliche Verwertbarkeit. 
2.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in medizinischer Hinsicht auf den Bericht über eine kreisärztliche Untersuchung vom 4. Januar 2001, auf den Austrittsbericht der Rehaklinik B.________ vom 28. Februar 2001, die ärztliche Abschlussuntersuchung des SUVA-Kreisarztes vom 3. Juli 2001 und den Bericht der Frau Dr. med. N.________ vom 28. September 2001. Zusammenfassend kamen die Ärzte zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der Lage bei ganztägiger Präsenz leichte, für die rechte Hand wenig anspruchsvolle Tätigkeiten ohne feinmotorische Ansprüche auszuführen, wobei die verletzte Hand zumindest als Zudienhand eingesetzt werden könne. Weiter stellt die kantonale Rekurskommission auf die bei der BEFAS-Abklärung vom 10. bis 27. Juni 2003 gemachten Feststellungen ab. Demnach bestätigte die praktische Prüfung die durch SUVA-Kreisarzt Dr. K.________ im Bericht vom 3. Juli 2001 dargelegten Fähigkeiten. Die rechte Hand sei bei feinmotorisch nicht anspruchsvollen, nur gering belastenden Tätigkeiten als "gute" Zudienhand und Haltehand eingesetzt worden. Die verwertbaren Arbeitsleistungen hätten ca. 75% einer vollen Leistung entsprochen. 
2.2 Die Beschwerdeführerin bezweifelt die Beweiskraft des BEFAS-Gutachtens und beruft sich dabei insbesondere auf den Abklärungsbericht des Berufsberaters der IV-Stelle vom 22. März 2002. Dieser hatte ausgeführt, es sei ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Hilfstätigkeit bekannt, welche die von den Ärzten umschriebenen Bedingungen erfülle. Solche Arbeiten würden nur in geschützten Werkstätten bei einem theoretisch möglicher Lohn von ca. Fr. 500.- x 13 verrichtet. Auch aus invaliditätsfremden Gründen sei die Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr vermittelbar. 
2.3 Auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), bei welchem unterstellt wird, dass die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen (zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes: BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b mit Hinweisen), stehen der Beschwerdeführerin genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, die trotz der ausgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt werden könnten, sodass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Denn eine zumutbare Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a). So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil C. vom 16. Juli 2003, I 758/02). Die Experten der BEFAS haben verschiedene Beispiele angeführt, bei denen Fähigkeiten gefragt sind, die denjenigen der Beschwerdeführerin entsprechen. Auch ausserhalb eines geschützten Rahmens gibt es Arbeitsplätze, welche die Beschwerdeführerin besetzen könnte. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch nicht anzunehmen, die dabei geforderten intellektuellen Voraussetzungen (Grundschule und Anlehre) würden diejenigen der Beschwerdeführerin übersteigen, zumal sie in der Anmeldung zum Leistungsbezug angibt, die Grundschule in Spanien absolviert zu haben und sich offenbar auch hinreichend in der Arbeitswelt verständigen kann. Mit der Vorinstanz ist daher gestützt auf das überzeugende Berufsabklärungs-Gutachten vom 21. August 2003 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer den Beeinträchtigungen optimal angepassten Tätigkeit während des ganzen Tages bei verminderter Leistungsfähigkeit arbeiten kann und daher eine zumutbare wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Umfange von 75 % besteht. Dem Abklärungsbericht vom 21. August 2003 ist im Weiteren zu entnehmen, dass sie die zweiwöchige Berufserprobung ohne Medikamente hatte absolvieren können, sodass auch diesbezüglich keine Einschränkung der Zumutbarkeit vorliegt. 
 
Der Bericht des IV-Berufsberaters vom 22. März 2002 ist durch die BEFAS-Erprobung widerlegt. Insbesondere besteht keine Veranlassung, weitere Abklärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu tätigen. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Ansicht muss die Verwaltung auch nicht mindestens fünf Arbeitsplätze im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 472) dokumentieren, wenn sie der Invaliditätsbemessung Angaben gemäss den vom Bundesamt für Statistik regelmässig herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zugrunde legt. 
3. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in der nicht veröffentlichten Erwägung 2.1.2 von BGE 131 V 120 den Grundsatz bestätigt, dass die Invalidenversicherung eine für den Unfallversicherungsbereich abgeschlossene Invaliditätsbemessung nicht unbeachtet lassen darf. Diese ist als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in ihre Ermittlung des Invaliditätsgrades mit einzubeziehen; ein allfälliges Abweichen muss sich auf triftige Gründe stützen und sachlich begründet sein (vgl. BGE 126 V 293f. Erw. 2d). 
3.1 Da die Unfallverletzungen die einzigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen darstellen (vgl. Erw. 2) und die SUVA-Rentenverfügung unangefochten blieb, besteht letztlich im Lichte dieser Rechtsprechung kein hinreichender Anlass, von dem durch die SUVA ihrer Rentenverfügung zu Grunde gelegten Invaliditätsgrad seitens der Invalidenversicherung wesentlich abzuweichen. Vielmehr haben die Schlussfolgerungen aus dem Aufenthalt in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte A.________ die Stellungnahmen des SUVA-Kreisarztes in seiner Abschlussuntersuchung vom 3. Juli 2001 und der Rehaklinik B.________ (Austrittsbericht vom 28. Februar 2001) bestätigt. Es ist daher ohne Belang, dass die Vorinstanz in ihrem ersten Entscheid vom 11. Februar 2003 die Invaliditätsbemessung der SUVA als mit erheblichen Mängeln belastet betrachtet hatte. Da sich die Verhältnisse seit April 2001 weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hinsicht verändert haben, hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Beschwerdeführerin nicht zumindest zu 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie, St. Gallen, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Januar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: