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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_1006/2008 
 
Urteil vom 16. Februar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
K.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde der K.________ vom 8. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2008 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
 
dass die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, indem die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift sich praktisch mit derjenigen deckt, welche der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht eingereicht hat: mit Ausnahme eines auf S. 6 der Beschwerde eingefügten Absatzes von wenigen Zeilen, welchem im vorliegenden Zusammenhang keine Relevanz zukommt, entspricht die letztinstanzliche Begründung wortwörtlich der schon vor Verwaltungsgericht eingereichten; sie setzt sich somit in keiner Weise mit den Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Entscheides auseinander und legt nicht - auch nicht in gedrängter Form - dar, inwiefern diese Bundesrecht verletzen, 
 
dass daher die Beschwerdeschrift den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.), 
 
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zu den in Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG festgehaltenen Mängeln: vgl. BGE BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f. mit Hinweisen - ausser Betracht fällt, 
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG), jedoch von einer Kostenauflage an die Beschwerdeführerin ausnahmsweise abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. Februar 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz