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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_360/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juni 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. April 2020 (VSBES.2020.46). 
 
 
Nach Einsicht  
in die am 2. Juni 2020 ergänzte Beschwerde vom 13. Mai 2020 (Poststempel gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. April 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Vorinstanz auf die gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Februar 2020 erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht eintrat, 
- der Rechtsmitteleinleger habe es unterlassen, innert gesetzter Frist den mit Verfügung vom 2. März 2020 eingeforderten Kostenvorschuss zu bezahlen, 
-ebenso wenig habe er innert Frist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht, obwohl er auch auf diese Möglichkeiten verwiesen worden sei, 
- deshalb sei - wie angedroht - auf die Beschwerde nicht einzutreten, 
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich allein Gründe anführt, weshalb er den Kostenvorschuss nicht innert gesetzter Frist bezahlen konnte, 
dass er es überdies aber unterlässt auszuführen, weshalb es ihm statt dessen unmöglich gewesen sein soll, innert gesetzter Frist um deren Erstreckung zu ersuchen, 
dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Juni 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel