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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_294/2010 
 
Urteil vom 16. September 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Prozesskostensicherheit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 9. August 2010 
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen ein am 9. August 2010 betreffend Prozesskostensicherheit ergangenes Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
 
dass der Beschwerdeführer das genannte Urteil ganz allgemein kritisiert, ohne sich mit den diesem zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen; 
 
dass er namentlich nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Erwägungen des Urteils bzw. dieses selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
 
dass es sich indes rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. September 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp