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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_154/2022  
 
 
Urteil vom 16. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stato del Cantone Ticino, 
vertreten durch Ufficio esazione e condoni del cantone Ticino, Viale S. Franscini 6, 6501 Bellinzona, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. September 2022 (RT220146-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 9. Juni 2022 erteilte das Bezirksgericht Uster dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Uster die definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.-- nebst Kosten und Entschädigung. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. August 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 7. September 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein, da diese unzulässigerweise bedingt erhoben worden sei. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hält das Bundesgericht für befangen. Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Die vom Beschwerdeführer weitschweifig vertretene und inzwischen hinlänglich bekannte Weltanschauung (vgl. unter anderem Urteil 5D_92/2022 vom 21. Juli 2022 E. 2) und seine Auffassung, alle Gerichte seien weder unabhängig noch unparteiisch, ändern daran nichts. 
Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
3.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). 
Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, weshalb der obergerichtliche Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Soweit er dem Obergericht vorwirft, es hätte gemäss Art. 5 BV seine hoheitliche Legitimation bekannt geben können, bezieht er sich damit bloss auf die von ihm vertretene Weltanschauung, die den Behörden ebendiese Legitimation abspricht. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg