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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_973/2022  
 
Urteil vom 16. November 2022 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Müller-Felser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. KPT Krankenkasse AG, 
Wankdorfallee 3, 3014 Bern, 
3. SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, 
4. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, 
Bundesplatz 15, 6002 Luzern, 
5. Visana AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15, 
6. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; gewerbsmässiger Betrug; mehrfache Tätlichkeiten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 24. September 2021 (SK 20 6+7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ war als Hausarzt tätig. Ihm wird vorgeworfen, seine Praxis trotz Entzugs der Berufsausübungsbewilligung weitergeführt und seine Leistungen gegenüber den obligatorischen Krankenpflegeversicherern abgerechnet zu haben. Zudem habe er einer B.________ 14 Injektionen verabreicht, ohne sie über das Fehlen seiner Berufsausübungsbewilligung aufgeklärt zu haben. Die Patientin habe seine Rechnungen bezahlt, ohne dafür vom Krankenpflegeversicherer eine Rückerstattung zu erhalten. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 24. September 2021 zweitinstanzlich wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Übertretungsbusse von Fr. 1'000.--. Es ordnete den Vollzug der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 120.-- an, welche die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 28. März 2018 bedingt verhängt hatte. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sei nicht zu vollziehen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht oder das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückzuweisen. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 7. September 2022 präsidialiter abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
1.1. Diese kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1-2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel: BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E.1.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 534). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 142 II 206 E. 2.5; 142 I 135 E. 1.5; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, wonach er am 3. November 2017 vom Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung erfahren habe. Er will erst später davon gewusst haben.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz schliesst sich der erstinstanzlichen Beweiswürdigung im Wesentlichen an und verweist darauf. Demnach ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2017 um 17:55 Uhr eine eingeschriebene Verfügung des Kantonsarztamts persönlich gegen Unterschrift abholte. Darin wurde dem Beschwerdeführer der Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung mitgeteilt. Umstritten ist hingegen, wann der Beschwerdeführer vom Inhalt der Verfügung Kenntnis nahm. Die Vorinstanz stellt fest, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. Er habe bereits am 16. Juni 2017 ein Schreiben des Kantonsarztamts erhalten, worin ihm der Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung in Aussicht gestellt worden sei. Darauf habe er am 8. Juli 2017 per E-Mail geantwortet, er werde juristischen Rat suchen. Mit E-Mail vom 7. August 2017 habe er geschrieben, dass ihn das Schreiben vom 16. Juni 2017 erschüttere und existenziell bedrohe. Er habe sogar ausgeführt, was der Entzug der Berufsausübungsbewilligung für ihn, seine Mitarbeitenden und seine Patienten bedeuten würde. Aus diesen E-Mails des Beschwerdeführers an das Kantonsarztamt leitet die Vorinstanz ab, dass ihm die Folgen eines Entzugs der Berufsausübungsbewilligung bewusst gewesen seien.  
Der Beschwerdeführer brachte im kantonalen Verfahren verschiedene Argumente vor, weshalb er am 3. November 2017 keine Kenntnis vom Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung erlangt habe, obwohl er an diesem Tag die eingeschriebene Sendung entgegengenommen hatte. Er erklärte dies mit einer heftigen Überbelastung, einem Personalausfall, der Anstellung neuen Personals, der Gründung einer Aktiengesellschaft und einem Besuch seiner Mutter. Aus diesen Gründen habe er die Verfügung des Kantonsarztamts schlicht verlegt. Diesen Einwand verwirft die Vorinstanz unter Hinweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er damit gerechnet habe, dass noch eine mündliche Verhandlung zum Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung angesetzt werde. Gemäss Vorinstanz wäre der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund auf den Erhalt eines Schreibens des Kantonsarztamts angewiesen gewesen. Es sei daher wirklichkeitsfremd, dass er ein solches Schreiben einfach ungeöffnet verlegt. Zudem wiesen seine Antwortschreiben eindeutig darauf hin, dass ihm klar gewesen sei, welche rechtlichen Konsequenzen ihm drohten. Die Vorinstanz hält es für lebensfremd, dass der Beschwerdeführer einen eingeschriebenen Brief ungeöffnet auf einen Stapel geworfen und danach in der Unordnung vergessen habe. Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei wahrscheinlicher gewesen, dass ihm das Kantonsarztamt mit dem eingeschriebenen Brief Rezeptblöcke zugestellt habe. Dem entgegnet die Vorinstanz, der eingeschriebene Brief sei an seine Privatadresse adressiert gewesen, während Rezeptblöcke mit höchster Wahrscheinlichkeit an die Praxisadresse geschickt worden wären. Zudem hätte er auch Rezeptblöcke nicht einfach verlegen können, weil er zur Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit darauf angewiesen gewesen sei. Die Überbelastung des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Er habe mehrfach erwähnt, er sei ein zuverlässiger und verantwortungsvoller Arzt. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Vorinstanz als unglaubhaft, dass er das Schreiben des Kantonsarztamts einfach verlegt habe, obwohl ihm zuvor der Entzug der Berufsausübungsbewilligung in Aussicht gestellt worden und ein Verfahren im Gang gewesen sei. 
Zusammenfassend gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zwar mehr oder weniger konstant und gleichbleibend seien. Doch seien sie auch sehr unpräzise und widersprächen deutlich den von ihm selbst verfassten E-Mails an das Kantonsarztamt. Gemäss Vorinstanz war dem Beschwerdeführer bewusst, dass der Entzug der Berufsausübungsbewilligung drohte. Nachdem er am 3. November 2017 den eingeschriebenen Brief des Kantonsarztamts persönlich bei der Post abgeholt habe, habe er vom Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung Kenntnis genommen. Ihm sei bewusst gewesen, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen würde. Trotzdem habe er seine Praxis weitergeführt und seine Leistungen gegenüber den obligatorischen Krankenpflegeversicherern abgerechnet, obwohl er gewusst habe, dass er keine Berufsausübungsbewilligung mehr gehabt habe und dazu nicht mehr berechtigt gewesen sei. Seine Tätigkeit als Hausarzt habe er erst am 12. Januar 2018 eingestellt, als er von einem Apotheker erfahren habe, dass seine Rezepte nicht mehr einlösbar seien, und als publik geworden sei, dass er keine Berufsausübungsbewilligung mehr habe. 
Die Erstinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe bloss in Kauf genommen, keine Berufsausübungsbewilligung mehr zu haben. Demgegenüber kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass er ab dem 3. November 2017 vom Entzug der Berufsausübungsbewilligung gewusst habe. Damit habe er auch gewusst, dass er nicht mehr berechtigt gewesen sei, seine Leistungen gegenüber den Krankenpflegeversicherern abzurechnen. Trotzdem habe er ab dem 4. November 2017 weiterhin Patienten behandelt und den Krankenpflegeversicherern Leistungsabrechnungen übermittelt. Insgesamt seien Fr. 54'583.75 ausbezahlt worden. Davon seien Fr. 41'909.30 automatisiert und Fr. 12'674.45 manuell abgerechnet worden. 
Auch den weiteren angeklagten Sachverhalt erachtet die Vorinstanz als erstellt. Der Beschwerdeführer habe B.________ im Wissen darum behandelt, dazu nicht mehr berechtigt zu sein. Sie habe die Rechnungen des Beschwerdeführers bezahlt und dafür von der Krankenkasse keine Rückerstattung erhalten, sodass ein Deliktsbetrag von Fr. 4'135.-- resultierte. Im Weiteren erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer der Patientin 14 Injektionen verabreicht habe, ohne sie über das Fehlen seiner Berufsausübungsbewilligung aufgeklärt zu haben. 
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe erst am 12. Januar 2018 vom Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung erfahren. Er anerkennt, dass er die Verfügung am 3. November 2017 entgegengenommen hat, will sie aber nicht gelesen haben. Geht es nach dem Beschwerdeführer, dann ist diese Feststellung der Vorinstanz "völlig unhaltbar und damit willkürlich". Im Wesentlichen macht er geltend, er hätte keine neuen Mitarbeitenden eingestellt, keine Aktiengesellschaft gegründet, keine Investitionen getätigt und keinen Apéro veranstaltet, wenn er vom Entzug der Berufsausübungsbewilligung gewusst hätte. Allerdings legt der Beschwerdeführer damit nicht dar, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Mit der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz setzt er sich nicht hinreichend auseinander. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf tritt das Bundesgericht nicht ein.  
 
1.3. Sodann rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach er die Mitarbeitenden der Krankenpflegeversicherer arglistig getäuscht habe, weil er gewusst habe, dass die Gültigkeit seiner Berufsausübungsbewilligung und Zahlstellenregisternummer nicht ohne besondere Mühe überprüft werden konnte.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz erwägt dazu unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen, die C.________ AG führe im Auftrag der Krankenversicherer das Zahlstellenregister, um die Leistungsabrechnung zu vereinfachen. Sie prüfe die Einhaltung der Zulassungsbestimmungen für die Krankenpflegeversicherer sowie allfällige kantonale Berufsausübungsbewilligungen und Tarifvertragsbedingungen. In der Datenbank der C.________ AG seien die verschiedenen Leistungserbringer ersichtlich. Die C.________ AG vergebe den antragstellenden Leistungserbringern eine Zahlstellenregisternummer, um die administrativen Prozesse zu vereinfachen. Eine solche Zahlstellenregisternummer erhalte nur, wer eine Berufsausübungsbewilligung habe. Mutationen wie der Entzug der Berufsausübungsbewilligung seien meldepflichtig. Meistens erhalte die C.________ AG entsprechende Informationen von den kantonalen Gesundheitsdirektionen. Sei eine Zahlstellenregisternummer sistiert, so könnten Rechnungen nicht mehr vergütet und Rezepte nicht mehr eingelöst werden. Der Leistungserbringer sei verpflichtet, sämtliche Änderungen mittels Mutationsformular umgehend zu melden, damit eine Nachprüfung der Zulassungsbedingungen erfolgen könne.  
Gemäss Vorinstanz informierte das Kantonsarztamt die C.________ AG am 27. Dezember 2017 über den Entzug der Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers. Die C.________ AG habe darauf am 28. Dezember 2017 die Zahlstellenregisternummer des Beschwerdeführers rückwirkend per 25. Oktober 2017 sistiert und ihn gleichentags per A-Post darüber informiert. Die C.________ AG habe angegeben, die Mutation sei am 2. Januar 2018 an die Krankenpflegeversicherer übermittelt worden. Ab wann diese Informationen in deren Systemen ersichtlich gewesen sei, wisse sie nicht. Die Krankenpflegeversicherer würden den Import von Daten in ihre Systeme selbst steuern. Erst nach diesem Import stünden die Daten den Mitarbeitenden zur Verfügung. 
Sodann stellt die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung fest, der Beschwerdeführer habe das besondere Vertrauen eines Hausarztes genossen. Die Krankenpflegeversicherer und die Patienten gingen gemäss Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Berufsausübungsbewilligung hat. Zentrales Element bilde hierbei die Zahlstellenregisternummer. Die Vorinstanz betont, dass jeder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung verpflichtet sei, sämtliche Änderungen den Krankenpflegeversicherern umgehend zu melden. Nachdem der Beschwerdeführer am 3. November 2017 Kenntnis vom Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung erhalten habe, sei ihm bewusst gewesen, dass er fortan nicht mehr berechtigt gewesen sei, Patienten zu behandeln und gegenüber den Krankenpflegeversicherern abzurechnen. Er habe aber auf eine entsprechende Mitteilung verzichtet und weiterhin Rechnung gestellt. B.________ habe er über mehrere Jahre regelmässig behandelt. Deshalb habe eine Vertrauensbeziehung bestanden. Der Beschwerdeführer habe vorausgesehen, dass diese Patientin nicht überprüfen würde, ob er weiterhin eine Berufsausübungsbewilligung habe. Zudem sei ihm bewusst gewesen, dass die manuelle Abrechnung durch die Krankenpflegeversicherer ein Massengeschäft sei und die Gültigkeit der Zahlstellenregisternummern nicht ständig überprüft werde. Er habe vorausgesehen, dass keine Überprüfung erfolgen würde. Zwischen den Krankenpflegeversicherern und den Ärzten bestehe ein Vertrauensverhältnis, das auf klaren Regelungen beruhe. 
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Berufsausübungsbewilligung sei ihm rückwirkend per 25. Oktober 2017 entzogen worden. Die Mitteilung an die C.________ AG sei erst am 27. Dezember 2017 erfolgt. Daher habe die C.________ AG seine Zahlstellenregisternummer erst am 28. Dezember 2017 rückwirkend sistiert und die Krankenpflegeversicherer informiert. Wäre die C.________ AG sofort über den Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung informiert worden, so wären auch umgehend seine Zahlstellenregisternummer sistiert und die Krankenpflegeversicherer darüber informiert worden. Er habe nicht voraussehen können, dass die Informationen verzögert weitergeleitet würden. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie zum Schluss gelange, dass er B.________ Rechnungen gestellt habe, obwohl er wusste, dass er dazu nicht mehr berechtigt gewesen sei.  
Auch mit diesen Vorbringen begründet der Beschwerdeführer keine Willkür in der Sachverhaltsdarstellung. Die Vorinstanz durfte zum Schluss gelangen, dass er voraussah, dass B.________ nicht überprüfen würde, ob er weiterhin eine Berufsausübungsbewilligung habe, zumal eine solche Nachfrage lebensfremd gewesen wäre. Ebenso willkürfrei hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer wusste, dass die manuelle Abrechnung durch die Krankenpflegeversicherer ein Massengeschäft ist und die Gültigkeit der Zahlstellenregisternummern nicht ständig überprüft wird. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz feststellt, der Beschwerdeführer habe vorausgesehen, dass keine Überprüfung erfolgen würde. Letztlich erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers abermals in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Insbesondere setzt er sich nicht hinreichend mit den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach er als Hausarzt besonderes Vertrauen genoss. Zudem hält die Vorinstanz überzeugend fest, dass der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten kann, dass es zwei Monate dauerte, bis das Kantonsarztamt der C.________ AG den Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung mitteilte. Denn er wäre selbst zu dieser Mitteilung verpflichtet gewesen. Deshalb wusste er, dass das Kantonsarztamt die Mitteilung nicht unbedingt sofort tätigt. 
 
1.4. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilungen wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässigen Betrugs und mehrfachen Tätlichkeiten. 
Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Seine Ausführungen zur Abgrenzung von Vorsatz, Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit zielen ins Leere. Denn er unterstellt, dass er am 3. November 2017 die Sendung des Kantonsarztamts zwar abgeholt, aber nicht zur Kenntnis genommen habe. Deshalb habe er nicht gewusst, dass ihm die Berufsausübungsbewilligung entzogen worden war. Damit stützt er seine Argumentation auf einen Sachverhalt, der von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen abweicht (vgl. E. 1.2 hiervor). 
Gleiches gilt, wenn er sinngemäss ausführt, die Geschädigten hätten den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verhindern können. Auch hier geht er von einem Sachverhalt aus, der mit den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen der Vorinstanz in Widerspruch steht (vgl. E. 1.3 hiervor). 
Auch was der Beschwerdeführer zu den mehrfachen Tätlichkeiten vorbringt, ist unbegründet. Abermals macht er geltend, er habe zur Tatzeit nicht vom Entzug der Berufsausübungsbewilligung gewusst. Hier geht es um die Injektionen, welche er B.________ verabreichte. Geht man von der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz aus, dass er von der fehlenden Berufsausübungsbewilligung wusste, dann hätte er B.________ darüber aufklären müssen. Denn die Patienten müssen grundsätzlich über alles aufgeklärt werden, was wesentlich ist für ihren Entschluss, sich behandeln zu lassen. Die Vorinstanz gelangt daher zu Recht zum Schluss, dass B.________ ungenügend aufgeklärt war. Daran ändert nichts, dass gemäss Beschwerdeführer auch eine Krankenschwester die Injektionen hätte verabreichen können. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beantragt, die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 120.--, welche die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 28. März 2017 bedingt ausgesprochen hat, sei nicht zu vollziehen. Allerdings begründet er diesen Antrag nicht. Damit hat es sein Bewenden. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt