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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_539/2021  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2021 (VSGES.2021.1). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. August 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2021, mit welchem das von A.________ am 28. Januar 2021 gestellte, am 14. Mai 2021 bekräftigte Gesuch um Revision des Urteils VSBES.2016.59 vom 24. Februar 2017 und frühere Urteile abwies, soweit darauf einzutreten sei, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dargelegt hat, weshalb es auf sein Urteil VSBES.2016.59 vom 24. Februar 2017 und frühere nicht zurückkommen kann, es am hierfür erforderlichen Revisionsgrund nach Art. 61 lit. i ATSG fehle, 
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzeigt, inwieweit die vom kantonalen Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich auf seine häufigen Stellenwechsel und seinen Gesundheitszustand zu verweisen und eine Neuüberprüfung zu fordern, reicht klarerweise nicht aus, 
 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Dezember 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel