Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 225/01 
 
Urteil vom 17. März 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
T.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. Mai 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1953 geborene T.________ erlitt am 2. Oktober 1994 als Lenkerin eines Personenwagens bei einem Auffahrunfall mit Heckaufprall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) erbrachte die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 26. Juni 1998 stellte sie diese ab Januar 1998 mangels Adäquanz des Kausalzusammenhangs ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 21. Januar 1999 ab. 
B. 
T.________ liess hiegegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen (Heilbehandlung, Rente und Integritätsentschädigung) auch ab dem 1. Januar 1998 zu bezahlen. Die kantonale Instanz schloss am 22. Dezember 1999 den Schriftenwechsel und forderte am 13. November 2000 die Parteien auf, zur Versicherteneigenschaft von T.________ Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 9. Februar 2001 teilte sie der Leistungsansprecherin mit, da nach der von Amtes wegen erfolgten Untersuchung nicht ausgeschlossen werden könne, dass zu ihrem Nachteil die Versicherteneigenschaft zu verneinen sei, werde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug eingeräumt. T.________ liess erklären, zu einem Beschwerderückzug könne sie sich im aktuellen Zeitpunkt nicht entscheiden. Es sei ein Beweisverfahren durchzuführen, das ihre Sachdarstellung weiter erhärten werde. Mit Entscheid vom 28. Mai 2001 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab und stellte fest, dass T.________ am Unfalltag als mitarbeitendes Familienmitglied nicht obligatorisch unfallversichert war. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs beantragen. 
 
Während die Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherung und die Mitbeteiligte Helsana Versicherungen AG auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 
2. 
Nach RKUV 1996 Nr. U 245 S. 156 Erw. 3c hat das Gericht auf Grund des im Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 117 V 263 Erw. 3b). Der Grundsatz der Offizialmaxime wird ergänzt durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 120 V 360 Erw. 1a, 119 V 211 Erw. 3b mit Hinweisen). Dazu gehört auch das Recht, Beweisanträge zu stellen und als Korrelat die Pflicht der Behörde, erhebliche (prozesskonform angebotene) Beweise abzunehmen (BGE 104 V 210 Erw. a; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 82 B/IV b). 
3. 
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 
4. 
In Art. 108 Abs. 1 UVG wird die Regelung des Beschwerdeverfahrens im Unfallversicherungsbereich - unter Vorbehalt gewisser vereinheitlichter Richtlinien - den Kantonen anheim gestellt. Gemäss lit. c dieser Bestimmung stellt das Gericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Ob und in welchem Ausmass für die Abklärung des Sachverhaltes die Einholung schriftlicher Auskünfte oder eine Zeugeneinvernahme zulässig ist, beurteilt sich in erster Linie nach kantonalem Verfahrensrecht. Bundesrecht wird indirekt nur insofern berührt, als es einerseits den Untersuchungsgrundsatz vorschreibt (Art. 108 Abs. 1 lit. c UVG) und zum Andern bestimmte Anforderungen an die Intensität des Beweises stellt; des Weiteren prüft das Gericht die vorinstanzliche Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts auf Willkür. 
 
Nach § 23 des Gesetzes des Kantons Zürich über das Sozialversicherungsgericht (GSVG) vom 7. März 1993 bezeichnet das Gericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen und gibt den Parteien Gelegenheit, Beweismittel zu bezeichnen. Im Übrigen erhebt das Gericht die Beweise von Amtes wegen. Sind Beweise erhoben worden, so erhalten die Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Laut § 5 GSVG ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Gemäss § 28 GSVG findet die Zivilprozessordnung ergänzend sinngemäss Anwendung. Das Gesetz über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung) vom 13. Juni 1976 (ZPO) sieht in § 149 hinsichtlich der persönlichen Parteibefragung vor, dass Aussagen, welche zu Gunsten der befragten Partei lauten, keinen Beweis bilden. Nach § 150 ZPO würdigt das Gericht die Beweisaussage nach freier Überzeugung. 
5. 
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls obligatorisch gegen Unfall versichert war. 
5.1 Nach Art. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch versichert (Abs. 1). Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, darunter namentlich auch für mitarbeitende Familienmitglieder (Abs. 2). Als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 UVG gilt nach Art. 1 UVV, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die AHV ausübt. Nicht obligatorisch versichert sind nach Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte, und nicht nach allfällig davon abweichenden, internen Vereinbarungen der Beteiligten. Im Zweifelsfalle ist die Arbeitnehmereigenschaft jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei namentlich zu prüfen ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruches in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 59 Erw. 3d). 
5.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 28. Mai 2001 die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze korrekt dargelegt. Sie hat es in antizipierter Beweiswürdigung als überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 1994 nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 1 UVG und Art. 1 UVV war, sondern nach Art. 1 Abs. 2 UVG und Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV nicht obligatorisch versichertes Familienmitglied. Dazu hat sie richtig festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin zwischen Januar 1982 und März 1995 keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet wurden. Die geltend gemachte Anstellung ab 1. September 1994 erachtete sie als nicht glaubhaft, weil damals drei Kinder im Alter von 7 bis 14 Jahren zu betreuen waren. Es war ihr nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, warum unter diesen Umständen ein schlagartiger Wiedereinstieg in eine volle Erwerbstätigkeit stattgefunden haben sollte, und dabei erst noch mit einem täglichen Arbeitsweg von H._______ nach B.________ und zurück. Auch war ihr nicht ersichtlich, welchen wirtschaftlichen Sinn der Einsatz der ungelernten Beschwerdeführerin als Rezeptionistin angesichts des schlechten Geschäftsgangs des Betriebs in B.________ überhaupt haben konnte. Zudem konnte sie nicht nachvollziehen, warum die Beschwerdeführerin für eine solche Tätigkeit einen ganzen Monat lang in einem anderen Betrieb hätte eingearbeitet werden sollen. In diesem Zusammenhang stellte sie fest, dass die behauptete Abgeltungsregelung für den unbezahlten Einarbeitungsmonat (Auszahlung eines 13. Monatslohns) nicht umgesetzt worden war. Zudem zeigte sie auf, dass die Angaben des Ehemannes und Arbeitgebers G.________ in verschiedenen Punkten widersprüchlich waren. 
6. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Androhung der reformatio in peius sei nicht korrekt erfolgt. Da der Lohn in Form von Taggeldern der Unfallversicherung ausgerichtet worden sei, seien gar keine AHV-Beiträge zu entrichten gewesen. Auch habe nicht eine antizipierte Beweiswürdigung ohne Anhörung von Zeugen durchgeführt werden dürfen. 
6.1 Die Androhung der reformatio in peius in der Verfügung vom 9. Februar 2001 erfolgte korrekt. Aus der Begründung ging klar hervor, dass das Gericht nach der von Amtes wegen vorgenommenen Untersuchung der Versicherteneigenschaft und nach den zu dieser Frage eingeholten Stellungnahmen der Parteien die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erwiesen ansah, und deshalb nicht ausschliessen wollte, dass es die Versicherteneigenschaft verneinen, und darum den Einspracheentscheid zum Nachteil der Beschwerdeführerin verändern werde. 
6.2 Die Beschwerdeführerin hat die ihr von der Vorinstanz eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme umfassend wahrgenommen, dabei aber zur Klärung des Sachverhaltes keine substanziellen Hinweise eingebracht. So ist es zwar richtig, dass gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV für Taggelder der Unfallversicherung keine AHV-Beiträge zu entrichten sind. Dies entlastet indessen die Beschwerdeführerin nicht, kann sie doch nicht erklären, weshalb für den Monat September und die beiden ersten Oktobertage 1994 keine Beiträge abgerechnet wurden. Auch hat sie nicht dargetan, warum die von ihr als "Kompensation" für den unbezahlten "Einarbeitungsmonat" September 1994 angegebene vereinbarte Auszahlung eines 13. Monatslohnes nicht erfolgte. Sie hätte aus Art. 324a OR weitere Ansprüche ableiten können, die nicht abgerechnet wurden. 
6.3 Die Vorinstanz hat durch den Verzicht auf die Befragung des Ehemannes und Arbeitgebers G.________ den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt und auch das kantonale Verfahrensrecht nicht willkürlich ausgelegt (vgl. Erw. 4 hievor). Letzteres gilt umso mehr, als die kantonale Zivilprozessordnung hinsichtlich der persönlichen Parteibefragung ausdrücklich vorsieht, dass Aussagen, welche zu Gunsten der befragten Partei lauten, keinen Beweis bilden (§ 149 ZPO). G.________ ist als Ehemann und unbestritten ab 1995 auch Arbeitgeber der Beschwerdeführerin zwar im vorliegenden Verfahren nicht direkt Partei, der Beweiswert seiner Aussage war aber gerade im Lichte von § 149 ZPO stark zu relativieren, da er in beiden genannten Eigenschaften vom Ausgang des Verfahrens ähnlich nahe und direkt wie eine Partei betroffen ist und zudem auf Grund des gleichen Unfallereignisses mit der Beschwerdegegnerin selber direkt im Streite steht. Hinzu kommt, dass verschiedene seiner schriftlichen Angaben sich bereits als widersprüchlich oder nicht richtig erwiesen hatten. 
6.4 Auch die Einvernahme des Treuhänders O.________ konnte unterbleiben, da dieser keine eigenen Wahrnehmungen zum Charakter der Anstellung der Beschwerdeführerin machen konnte. Er hätte somit einzig die Darstellung von G.________ wiedergegeben, auf welche aus den genannten Gründen nicht abgestellt werden kann. 
6.5 Schliesslich konnte auch davon Umgang genommen werden, die offerierten Zeugen R.________ und X.________ zu befragen, wird doch nicht substanziiert, was diese zur Klärung der offensichtlichen Widersprüche hätten beitragen können. 
7. 
Die Vorinstanz hat damit nach einer pflichtgemässen Würdigung der Beweise zu Recht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet, nachdem sie die von Amtes wegen vorgenommenen Abklärungen zur Überzeugung geführt haben, es stehe als überwiegend wahrscheinlich fest, dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 1994 nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmerin war, sondern nach Art. 1 Abs. 2 UVG und Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV nicht obligatorisch versichertes mitarbeitendes Familienmitglied, und dass weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern könnten. Sie hat dies unter Einbezug der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt und namentlich geprüft, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruches in irgend einer Form vorlagen (vgl. Erw. 5.1 hiervor). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, das die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Damit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Helsana Versicherungen AG zugestellt. 
Luzern, 17. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: