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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1290/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. März 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nach Rückweisung der Anklageschrift vom 15. März 2013 an die Anklagebehörde wurde X.________ in der (korrigierten) Anklageschrift vom 22. Juli 2014 vorgeworfen, nachdem er als Beteiligter einer Auseinandersetzung in den frühen Morgenstunden des 29. April 2012 von Security-Mitarbeitern, namentlich von A.C.________, vor den Ausgang eines Clubs verbracht worden war, sei er wieder in den Vorraum des Clubs zurück gekommen und habe mit einem Messer, respektive einem anderen gefährlichen Gegenstand, auf die drei Security-Mitarbeiter A.C.________, B.C.________ und D.________ (die drei Privatkläger) eingestochen und ihnen Stichverletzungen zugefügt. Dabei habe er gewusst, dass diese tödlich verletzt werden könnten, und ihren Tod gewollt bzw. ihren möglichen Tod in Kauf genommen. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn wegen mehrfach versuchter vorsätzlicher Tötung in insgesamt fünf Fällen an. 
X.________ stellte den Anklagesachverhalt stets in Abrede. Er habe mit niemandem Streit gehabt und weder jemanden gestochen noch verletzt. Er habe gar kein Messer gehabt. Vielmehr hätten die Security-Leute ihn geschlagen. Er sei dann weggegangen. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich fand X.________ am 28. Oktober 2014 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von A.C.________ und B.C.________ sowie der einfachen Körperverletzung z.N. von D.________ schuldig und sprach ihn vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von zwei weiteren Personen frei. Es verurteilte ihn zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe. 
Das Obergericht des Kantons Zürich fand X.________ am 12. Oktober 2015 auf dessen Berufung und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von A.C.________, B.C.________ und D.________ schuldig und bestrafte ihn mit 9 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit Urteilsdatum 1262 Tage durch Haft erstanden waren). 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, die beantragte Entschädigung und eine angemessene Genugtuung für die Haft zuzusprechen, keine Kosten, Parteientschädigungen und Genugtuungszahlungen aufzuerlegen, eventualiter das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Für das Bundesgericht ist grundsätzlich der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für die Anfechtung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar anhand der angefochtenen Beweiswürdigung detailliert erhobene und aktenmässig belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 141 IV 349 E. 3; 140 III 264 E. 2.3; 133 IV 286 E. 1.4 und 6.2).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer hält eingangs fest, die Ausführungen der Beschwerdegegner würden vorsorglich bestritten, sowohl gesamthaft als auch in jedem Punkt, soweit sie sich nicht mit seinen Ausführungen deckten oder ausdrücklich vollumfänglich als richtig anerkannt würden. Diese Rechtsauffassung ist unbeachtlich.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer trägt seine Rügen in 20 Kapiteln seiner Beschwerdeschrift unter den Ziffn. 2 bis 21 vor. Er äussert sich unter anderem wie folgt:  
 
2.2. Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verteidigungsrechte sowie von Art. 6 StPO durch nicht vollständige Akten. Er habe Anspruch darauf, sich aufgrund von exakten Plänen und diesen zuzuordnenden Fotografien und eines nachvollziehbaren Ablaufs zu verteidigen. Er habe Anspruch auf Befragung sämtlicher Augenzeugen (Ziff. 2).  
 
 
2.3. Verletzung des rechtlichen Gehörs, von Art. 9 BV und von Art. 139 Abs. 2 StPO durch Ablehnung von Beweisanträgen, durch fehlerhafte antizipierte Beweiswürdigung und Begründung in Verletzung von Treu und Glauben (Ziff. 3). Die wenigen zugelassenen Beweisanträge hätten zu Entlastungen und Teilfreisprüchen vor Erstinstanz geführt (Ziff. 3.12). Die Ablehnung der zentralen und vorgenannten Beweisanträge stelle eine schwerwiegende Gehörsverletzung dar (Ziff. 3.13). Die Beweisabnahme hätte eine andere Täterschaft ergeben und Licht ins Dunkel der Motivlage der falschen Anschuldigungen gebracht. Die Nichtabnahme der Entlastungsbeweise müsse zur Wahrunterstellung und demnach zur Nichttäterschaft führen, was heisse, dass er in einem reformatorischen Entscheid freizusprechen sei (Ziff. 3.14).  
 
2.4. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlende triftige Begründung für die Abweichung von einer gutachterlichen Feststellung (Ziff. 4). Es sei für den Zweifelsfall der Interpretation ein Beweisantrag zur Erläuterung des Gutachtens gestellt worden. Die Folge der Ablehnung dieses Beweisantrags müsse die Wahrunterstellung der Interpretation der Verteidigung sein (Ziff. 4.3).  
 
2.5. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mangelhafte Motivationsdichte der Begründung (Ziff. 5). Der Anspruch sei formeller Natur und führe angesichts der beschränkten Kognition, welche eine Heilung ausschliesse, ohne Weiteres zur Aufhebung des Urteils (Ziff. 5.9).  
 
2.6. In Verletzung von Art. 10 StPO vorgenommene Sachverhaltsfeststellung, indem zwei ausdrücklich ihn von der Täterschaft ausschliessende Aussagen nicht berücksichtigt würden (Ziff. 6).  
 
2.7. Verletzung von Art. 6 StPO durch fehlende umfassende Sachverhaltsermittlung (Ziff. 7). Selbst der Gutachter schliesse, dass "eine lineare und differenzierte Rekonstruktion des angelasteten Tatgeschehens... wegen der zahlreichen Unklarheiten und Widersprüche zwischen den vorliegenden Aussagen kaum möglich" sei. Trotzdem habe man sich von Anfang an auf ihn als Täter fixiert. Auch die Vorinstanz zeige mit der sich an der Grenze zur Unzulässigkeit befindlichen reformatio in peius und der pejorativen Kürzung des Honorars des Verteidigers ihren unbedingten Willen zur Verurteilung um jeden Preis (Ziff. 7.2). Die Torpedierung der Ermittlung der Wahrheit, die Einseitigkeit der Würdigung des Beweisergebnisses und die nicht anders als aktiv zu bezeichnende Gehörsverweigerung durch die Behörden des Kantons Zürich könnten nicht anders als skandalös bewertet werden und überschreite die Grenze zur Vorbefasstheit (Ziff. 7.3).  
 
2.8. Willkürliche Beweiswürdigung bezüglich seiner Wiedererkennung durch die ihn beschreibenden Zeugen und Auskunftspersonen (Ziff. 8). Es gebe unüberwindliche Zweifel, dass es sich beim Täter, der von A.C.________ als "der Aggressive" bezeichnet werde, um ihn gehandelt hatte. Die Vorinstanz habe diese zentrale Argumentation der Verteidigung offensichtlich nicht verstanden und setze sich nicht mit der notwendigen Motivationsdichte damit auseinander, was zusätzlich das rechtliche Gehör verletze (Ziff. 8.1). Es sei - aufgrund seiner Vorbringen - erstellt, dass es sich beim Täter um eine andere Person als ihn gehandelt habe, nämlich den Aggressiven (Ziff. 8.1.11). Es gebe weitere Widersprüche und Ungereimtheiten in der Täterbeschreibung (Ziff. 8.2.1-8.2.7), so dass er auch in dieser Hinsicht klar und unzweideutig als Täter ausser Betracht falle (Ziff. 8.3).  
 
2.9. Willkürliche Beweiswürdigung bezüglich des Führens eines Messers durch ihn sowie seiner Identität mit der Person, die als "Aggressiver" beschrieben werde (Ziff. 9). Angesichts des herrschenden Gewühls sei nicht erstellt, wer die Verletzungen, welche die Opfer spürten, bewirkt hatte. Es könne irgendeiner aus dem Pulk gewesen sein (Ziff. 9.10).  
 
2.10. Willkürliche Würdigung des Beweisergebnisses bezüglich seiner Wiedererkennung als Täter anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (Ziff. 10). Bei polizeilichen Einvernahmen seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, wie die Erstinstanz festgestellt und welcher Ansicht der Verteidigung sich die Vorinstanz angeschlossen habe. Eine Mehrheit der Aussagen sei folglich nicht verwertbar (Ziff. 10.1-10.3). Der Wiedererkennung bei der Staatsanwaltschaft komme ein drastisch herabgesetzter Beweiswert zu, "weil es bei allen staatsanwaltlichen Einvernahmen versäumt wurde, vorerst den Täter [zu] beschreiben und anschliessend den Beschuldigten identifizieren zu lassen" (Ziff. 10.5). Wiedererkennungselemente wie der Schmuck - aber auch der legendäre Stock - seien nicht herausgearbeitet worden. Es dürfe dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden, dass es sich beim beschriebenen Beschuldigten um ihn handle (Ziff. 10.8).  
 
2.11. Willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung von Art. 10 StPO durch fehlende Gesamtbetrachtung der Aussagen, Nichtberücksichtigung der von der Verteidigung vorgebrachten überwiegenden Zweifel zu seinen Gunsten, Nichtvorliegen eines schlüssigen Beweisergebnisses angesichts der erheblich differierenden Aussagen der Beteiligten (Ziff. 11). Alle bekannten Beteiligten hätten Stichverletzungen erlitten, nicht jedoch er selber (Ziff. 11.2). Man habe eine auffällige, leicht wieder erkennbare und leicht beschreibbare Figur als Täter ausgewählt, dabei aber nicht bedacht, dass er eine zentrale Eigenheit aufgewiesen hatte, die mit den fingierten Beschreibungen durch die Zeugen und Auskunftspersonen nicht übereinstimme (Ziff. 11.8). Die Darstellungen des einzelnen Verletzungsvorgangs durch die Sicherheitsleute seien einigermassen konstant, aber nur diesbezüglich. Dies sei selbstredend mit einer Dritttäterschaft vereinbar (Ziff. 11.14).  
 
2.12. Willkürliche Würdigung des Beweisergebnisses durch Nichtberücksichtigung der Einwirkung auf das Beweisergebnis durch strafbare Handlungen, Verletzung von Art. 6 Abs. 2 StPO (Ziff. 12). Durch die Weigerung der Staatsanwältin, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen, und durch die Nichteinreichung einer Strafanzeige durch die Vorinstanz sei der objektive Tatbestand der Begünstigung gegeben (Ziff. 12.2). D.________ und A.C.________ hätten mit ihren Aussagen den Tatbestand der falschen Anschuldigung bzw. falschen Zeugenaussage erfüllt (Ziffn. 12.3 und 12.14 sowie 12.6 betreffend eine Drittperson). Auch die übrigen Sicherheitsleute hätte sich ihn als Täter aufschwatzen lassen (Ziff. 12.5). Die Verteidigung habe in der Hauptverhandlung gegen mehrere Personen Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwältin bestreite aktenwidrig einen Anfangsverdacht und jegliche Hinweise auf eine Dritttäterschaft. Dies erfülle objektiv den Tatbestand der Begünstigung (Ziff. 12.7). Ebenso stelle das Verwischen von Spuren Begünstigung dar (Ziff. 12. 8). Schliesslich stelle das Fehlen der beiden entlastenden Aktennotizen "- welche anlässlich der ersten Akteneinsicht der Verteidigung noch vorhanden waren, sonst hätte sie davon keine Kopie herstellen und einreichen können - eine objektive Urkundenunterdrückung dar, welche sich negativ auf die Rechte des Beschuldigten im Beweisverfahren auswirken konnte und auswirkte, indem der Kollusionsgefahr nicht nachgegangen wurde und die beiden Belege zumindest während längerer Zeit in den Akten fehlten und das Beweisergebnis beeinflussten" (Ziff. 12.9). Diese Handlungen stellten, wäre das Urteil rechtskräftig, einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO dar (Ziff. 12.10).  
 
2.13. Unter Ziffn. 13 (S. 39 ff.), 14 (S. 41 ff.), 15 (S. 43 f.), 16 (S. 44 ff.) und 17 (S. 48 ff.) macht der Beschwerdeführer weitere zahlreiche offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen oder willkürliche Beweiswürdigung geltend. Dies kann dahingestellt bleiben. Darauf ist nicht mehr einzugehen (unten E. 3.5).  
 
2.14. Der Beschwerdeführer rügt ferner Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO (Ziff. 18, S. 52), Verletzung von Art. 10 StPO ("Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung") durch Abstützen der Beweiswürdigung auf ein nicht interpretierbares DNA-Mischprofil (Ziff. 19), Verletzung von Art. 10 und Art. 189 lit. c StPO ("Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens") durch Nichtberücksichtigung eines Widerspruchs zwischen zwei gutachterlichen Feststellungen (Ziff. 20) sowie Verletzung von Art. 9 StPO ("Anklagegrundsatz") durch Verurteilung aufgrund eines wesentlich andern als in der Anklage geschilderten Sachverhalts (Ziff. 21).  
 
2.15. Der Beschwerdeführer äussert sich schliesslich in Ziff. 22 zu "Kosten und Entschädigung", die sich ausgangsgemäss ergäben (Ziff. 22.1, S. 57). Es seien ihm Mietkosten (darunter Forderungen der "Kindsmutter"), Unterhaltskosten und Verzugszinse als öffentlich-rechtliche Forderungen entstanden (Ziff. 22.3.1-22.3.5). Es sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen. Inhaftnahme und Tatvorwurf hätten sich traumatisierend auf ihn ausgewirkt. Dass die zweite Anklage nach Rückweisung auf mehrfache versuchte Tötung verschärft worden sei, habe seine Persönlichkeit ein zweites Mal schwer verletzt. Die extrem lange Haft (inzwischen als vorzeitiger Strafantritt) sei als Erhöhungsgrund zu berücksichtigen, ebenso dass der Sohn bei Besuchen durch die Trennscheibe vom geliebten Vater getrennt gewesen sei, was den Sohn stark betroffen habe, weshalb die hälftige Genugtuung diesem auszuzahlen sei (Ziff. 22.4).  
 
3.  
Die Beschwerdeführung ist appellatorisch und genügt auf weiten Strecken den Begründungsanforderungen nicht: 
 
3.1. Wie die Erstinstanz ausführte, steht ein Sachverhalt in Frage, dessen Ablauf vor allem mittels Befragung der am Morgen des 29. April 2012 im Club anwesenden Personen (Privatkläger, Beschwerdeführer, Zeugen) geklärt werden kann (erstinstanzliches Urteil S. 14).  
 
3.2. Die Vorinstanz weist auf die von der Erstinstanz eingehend ausgewerteten Aussagen des Beschwerdeführers (erstinstanzliches Urteil S. 24-35), die Aussagen der drei Privatkläger (erstinstanzliches Urteil S. 35 ff., 43 ff. und 47 ff.) sowie der Zeugen, Auskunftspersonen und Geschädigten hin (Urteil S. 15 sowie 17 f.), weiter auf die mangels eigener Wahrnehmungen nicht relevanten Aussagen von einvernommenen Personen (Urteil S. 15 f.) sowie auf nicht verwertbare Aussagen (Urteil S. 16; erstinstanzliches Urteil S. 12-16, gestützt auf BGE 139 IV 25), ferner auf die ärztlichen Gutachten und Berichte (Urteil S. 16 f.) und schliesslich auf den Beschwerdeführer betreffende pharmakologisch-toxikologische Gutachten sowie die tatzeitaktuelle Blutalkoholkonzentration (Urteil S. 17).  
 
3.3. Die Vorinstanz rekapituliert die Erwägungen der Erstinstanz (Urteil S. 15-22) sowie die Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers (S. 23 f.). Sie stellt fest, dass die Stichverletzungen und Schnittwunden - mit der marginalen Einschränkung bezüglich der Tiefe des Stichkanals bei D.________ - anklagegemäss erwiesen sind (S. 17 und 24 f.). Sie kommt zum Ergebnis, hinsichtlich der Täterschaft des Beschwerdeführers könne angesichts der überzeugenden Aussagen kein Zweifel bestehen (S. 25). A.C.________ habe vor der Staatsanwaltschaft keinen Zweifel aufkommen lassen, dass es sich bei dem anwesenden Beschwerdeführer um den "Aggressiven" handelt, welcher ihn mit dem Messer verletzt hatte (S. 26). Ebenso verhielt es sich bei der direkten Gegenüberstellung mit B.C.________ (S. 26 f.). D.________ wurde ebenfalls direkt mit dem Beschwerdeführer konfrontiert. Er erklärte, genau diese Person sei mit dem Messer auf ihn losgegangen, er sei sich zu 100% sicher, dass es sich bei der Stichwaffe um ein Messer gehandelt hatte. Der Beschwerdeführer sei die Person, die von den Sicherheitsleuten aus dem Club geführt worden sei (S. 27).  
 
3.4. Die Vorinstanz sieht den Anklagesachverhalt insofern erstellt, als der Beschwerdeführer, nachdem er aus dem Club befördert worden war, wieder zurück in den Eingangsbereich kam und dort A.C.________ in der rechten und linken Körperseite mit einem Messer je eine Stichverletzung zufügte. In der Folge stach er B.C.________ mit einem Messer (oder einem anderen dafür geeigneten gefährlichen Gegenstand) in den Brustkorb. Ausserdem ging er mit einem Messer auf D.________ los, welchem er einen Stich in die Flanke versetzte. Die Vorinstanz beurteilt den Sachverhalt als zweifelsfrei erstellt (Urteil S. 28 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 91).  
 
3.5. Die Täterschaft des Beschwerdeführers erweist sich als offenkundig und lässt sich nicht mit Erfolg bestreiten. Dass sich die drei Security-Mitarbeiter über die Person des "Aggressiven", der ihnen die schweren Verletzungen beigebracht hatte, hätten täuschen sollen, ist ebenso wenig einzusehen wie die aus der Luft gegriffene Behauptung, die drei Privatkläger (und weitere Zeugen) hätten sich abgesprochen, um den Beschwerdeführer fälschlicherweise zu belasten.  
Die Vorinstanz lehnt die zahlreichen Beweisanträge zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung ab (Urteil S. 9, 12-14). Abzuklären sind die entscheiderheblichen, die "bedeutsamen Tatsachen" (Art. 6 und 139 StPO; vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.2 und 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1). Die Vorinstanz konnte sich in ihrer Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.3; 136 I 229 E. 5.2 sowie E. 5.3 zur antizipierten Beweiswürdigung). 
Auch die zahlreichen ferneren behaupteten Verletzungen von Verfahrensrechten sind, soweit sich diesen Vorbringen überhaupt Relevanz zugestehen liesse, nicht geeignet, die Täterschaft des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich mit weitschweifigen, sinn- und zwecklosen Einwänden und Bestreitungen detaillierter auseinander zu setzen. Die Beschwerde erweist sich als appellatorisch, so dass darauf nicht weiter einzutreten ist (oben E. 1.3; vgl. Urteil 6B_811/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.3.2). 
 
4.  
Die Vorbringen zu Kosten, Entschädigung und Genugtuung werden "ausgangsgemäss" vorgetragen (oben E. 2.15). Auf diese und die übrigen Rechtsbegehren (oben Bst. C) ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht einzutreten. Das Urteil bleibt insgesamt aufrecht. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts der finanziellen Lage des Beschwerdeführers sind die Gerichtskosten praxisgemäss herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. März 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw