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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_714/2012  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. September 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Gerspacher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2. AD.________ und BD.________, 
3. AE.________ und BE.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nikola Bellofatto, 
4. F.________, 
5. G.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger, 
6. H.________, 
7. I.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Michel, 
8. K.________, 
9. L.________, 
10. M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Degler, 
11. N.________, 
12. O.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Antoine F. Goetschel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Betrug; Anklagegrundsatz, Willkür usw., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. August 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Anklage wirft X.________ strafbare Handlungen im Zusammenhang mit den von ihm geführten Unternehmen A.________ AG, B.________ AG sowie C.________ AG vor. Ihm werden im Rahmen der Anlagetätigkeit und des Öl-Handels der A.________ AG gewerbsmässiger Betrug in rund 280 Fällen sowie unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe zur Last gelegt. Im Zusammenhang mit dem von der B.________ AG betriebenen Stahlhandel wirft ihm die Anklage gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil von fünf Geschädigten vor. In Bezug auf den Kunsthandel der C.________ AG werden ihm gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil von rund dreissig Geschädigten, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Urkundenfälschung zur Last gelegt. 
 
B.   
Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach X.________ am 16. August 2012 zweitinstanzlich des mehrfachen Betrugs zum Nachteil von 17 Geschädigten sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, welche sie im Umfang von 21 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren aufschob. Sie sprach X.________ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs in zahlreichen Fällen sowie vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. Sie verpflichtete ihn zur Zahlung von Schadenersatz an diverse Geschädigte. Von der Festsetzung einer staatlichen Ersatzforderung sah sie ab. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er stellt die Anträge, er sei vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen. Er sei wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 300 Tagessätzen zu verurteilen. Auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
D.   
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Die Oberstaatsanwaltschaft stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
M.________, L.________ und K.________ beantragen sinngemäss, die Beschwerde sei, soweit sie betreffend, abzuweisen. Weitere Geschädigte haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe nach Dezember 2002 über seine Vertriebsstrukturen Aktien der A.________ AG an rund 280 Kleinanleger verkauft mit der wahrheitswidrigen Zusicherung, die Anlage sei kapitalgeschützt. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer in diesem Komplex des Betrugs zum Nachteil von zwei Anlegern (Anklageziffern 60 und 185) schuldig. Sie erachtet es gestützt auf die Aussagen der Geschädigten AE.________ und BE.________ (Anklageziffer 60) und M.________ (Anklageziffer 185) als erstellt, dass diese durch die unwahre Angabe des Beschwerdeführers, die Anlagen seien kapitalgeschützt, zu den Investitionen motiviert wurden. Damit sei in diesen Fällen - im Unterschied zu den übrigen Fällen (siehe Urteil E. 2.3.4 S. 15 ff.; E. 2.9 S. 33) - im Sachverhaltskomplex A.________ AG der erforderliche Motivationszusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung und der schädigenden Vermögensverfügung gegeben (Urteil E. 2.10 S. 33; E. 2.11 S. 36). Die Vorinstanz erachtet in den Anklageziffern 60 und 185 auch die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs als erfüllt.  
 
1.2. An der A.________ AG waren zunächst die Unternehmen P.________ und Q.________ als Grossaktionäre beteiligt. Der Beschwerdeführer hatte diesen zugesichert, dass sie beim Verkauf der A.________ AG-Aktien keine Verluste erleiden würden. Bis Dezember 2002 war das Kapital der A.________ AG grösstenteils bei der R.________ geschützt angelegt. Im Dezember 2002 löste der Beschwerdeführer zwecks einer besseren Performance die Anlage der A.________ AG bei dieser Bank auf und investierte die daraus resultierenden USD 4'000'000.-- in ein nicht geschütztes russisches Erdölgeschäft. Nach Dezember 2002 liess er über seine Vertriebsstrukturen A.________ AG-Aktien, welche den beiden verkaufswilligen Grossaktionären gehörten, an Kleinanleger veräussern mit der nunmehr wahrheitswidrigen Zusicherung, die Anlage sei kapitalgeschützt.  
 
1.3. Die erste Instanz vertrat der Anklage folgend die Auffassung, der Beschwerdeführer habe in der Absicht gehandelt, sowohl sich selber als auch die beiden bisherigen Grossaktionäre zu bereichern. Die eigene Bereicherung bestehe darin, dass der Beschwerdeführer das Risiko von erfolgversprechenden Verantwortlichkeitsklagen der Grossaktionäre gegen ihn habe abwenden wollen. Die Bereicherung der Grossaktionäre liege darin, dass diese die aus dem Wegfall des Kapitalschutzes resultierende erhebliche Wertverminderung der A.________-Aktien nicht tragen mussten (erstinstanzliches Urteil, kant. Akten act. 132, S. 55 ff.).  
 
Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz wird die Feststellung der ersten Instanz, der Beschwerdeführer habe das Risiko von Verantwortlichkeitsklagen der beiden Grossaktionäre gegen ihn abwenden wollen, schon durch den chronologischen Ablauf der Ereignisse widerlegt. Die beiden Grossaktionäre hätten die A.________-Aktien bereits wenige Wochen nach dem Kauf und somit vor Dezember 2002 wieder an die A.________ AG zurückverkaufen wollen (Urteil E. 2.15 S. 41 f.). In einem "obiter dictum" weist die Vorinstanz darauf hin, es sei keineswegs erstellt, dass die A.________-Aktie zufolge Änderung der Strategie von gesicherten Anlagen zum ungesicherten Öl-Handel an Wert verloren habe (Urteil E. 2.16 S. 42 f.). Nach der Auffassung der Vorinstanz handelte der Beschwerdeführer aber in der Absicht, die beiden bisherigen Grossaktionäre unrechtmässig zu bereichern. Es sei darum gegangen, diese auszuzahlen. Die beiden Grossaktionäre hätten infolge von wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihre Anteile an der A.________ AG abstossen wollen, um liquide Mittel zu erlangen. Diese Liquidität habe der Beschwerdeführer - aus letztlich unbekannten Motiven - den beiden Unternehmen verschafft, indem er deren A.________-Aktien unter täuschender Zusicherung eines Kapitalschutzes durch Vermittler an Kleinanleger veräussert habe. Darin sei ohne Weiteres eine finanzielle Besserstellung Dritter zulasten der Kleinanleger zu sehen (Urteil E. 2.17 S. 43 f.). 
 
1.4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Beschwerde Rz. 20 ff.).  
 
In der Anklage ist nicht davon die Rede, dass der Beschwerdeführer den beiden bisherigen Grossaktionären eine als unrechtmässige Bereicherung im Sinne des Betrugstatbestands zu qualifizierende Liquidität verschaffen wollte. In der Anklage wird die unrechtmässige Bereicherung der beiden bisherigen Grossaktionäre vielmehr damit beschrieben, dass diese beiden Unternehmen, wie der Beschwerdeführer erkannt habe, keinen Anspruch darauf gehabt hätten, die zufolge des Wegfalls des Kapitalschutzes im Wert verminderten A.________-Aktien zum Nominalwert oder mehr an die über den Kapitalschutz getäuschten Anleger zu verkaufen (Anklageschrift Ziff. 21, 31). In Bezug auf die Absicht unrechtmässiger Bereicherung weicht der angefochtene Entscheid (Verschaffung von liquiden Mitteln) in tatsächlicher Hinsicht von der Anklage (Verschaffung eines über dem Wert der Aktie liegenden Entgelts) ab. Dies ergibt sich auch aus dem "obiter dictum" der Vorinstanz, wonach entgegen der Anklage keineswegs erstellt ist, dass die A.________-Aktie zufolge der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Änderung der Anlagestrategie (Aufgabe des Kapitalschutzes) an Wert verlor. Genau in diesem Wertverlust der A.________-Aktie beziehungsweise darin, dass die beiden bisherigen Grossaktionäre dank des inkriminierten Verhaltens des Beschwerdeführers diesen Wertverlust nicht erleiden mussten, wird in der Anklage die vom Beschwerdeführer beabsichtigte unrechtmässige Bereicherung der beiden bisherigen Grossaktionäre gesehen. 
 
Der Schuldspruch wegen Betrugs im Zusammenhang mit der A.________ AG (Anklageziffern 60 und 185) verletzt den Anklagegrundsatz. 
 
1.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die ihm angelastete Verschaffung von Liquidität sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Bereicherung, jedenfalls keine unrechtmässige (Beschwerde Rz. 24 ff.).  
 
Durch die Handlungen des Beschwerdeführers erhielten die bisherigen Grossaktionäre anstelle ihrer A.________-Aktien liquide Mittel in Form von Bargeld respektive Gutschriften auf Konten. Darin liegt unter Umständen ein Vorteil, aber jedenfalls keine Bereicherung im Sinne des Vermögensstrafrechts. Eine solche wäre gegeben, wenn die bisherigen Grossaktionäre für ihre A.________-Aktien dank des Verhaltens des Beschwerdeführers einen Erlös erlangt hätten, der über dem tatsächlichen Wert der A.________-Aktie lag. Dies ist aber gemäss den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht erstellt. 
 
Der Schuldspruch wegen Betrugs im Zusammenhang mit der A.________ AG (Anklageziffern 60 und 185) verletzt Bundesrecht. 
 
1.6. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verkenne den Begriff des Vermögensschadens beim Betrug (Beschwerde Rz. 31 ff.).  
 
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz zahlten die Geschädigten AE.________ und BE.________ (Anklageziffer 60) und M.________ (Anklageziffer 185) rund EUR 40'000.-- respektive rund EUR 35'000.-- an die A.________ AG. Die Vorinstanz erwägt, diesen Geschädigten sei mithin ein deliktischer Schaden erwachsen (Urteil E. 2.12 S. 38). Aus dieser knappen Erwägung geht nicht hervor, worin die Vorinstanz den Vermögensschaden sieht. 
 
Soweit die Vorinstanz zum Ausdruck bringen will, die Getäuschten seien im Umfang des von ihnen für die A.________-Aktien gezahlten Kaufpreises geschädigt worden, weil sie bei Kenntnis der wahren Sachlage (Fehlen des ihnen zugesicherten Kapitalschutzes) die Aktien nicht erworben hätten, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn damit ist lediglich der Kausal- beziehungsweise Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung und der Vermögensverfügung dargetan. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Getäuschten im vollen Umfang des Kaufpreises geschädigt waren. Der Betrug ist nicht ein Delikt gegen die Freiheit, sondern ein Delikt gegen das Vermögen. Der allfällige Vermögensschaden liegt in der allfälligen Differenz zwischen dem Wert der A.________-Aktie bei der vorgespiegelten Sachlage (Kapitalschutz) und dem allenfalls niedrigeren Wert der Aktie bei der wahren Sachlage (kein Kapitalschutz). Dass der Wert der A.________-Aktien im zweiten Fall niedriger war als im ersten, ist indessen gemäss den Erwägungen der Vorinstanz keineswegs erstellt. 
 
Die Vorinstanz will mit der zitierten Bemerkung wohl eher zum Ausdruck bringen, die Getäuschten seien deshalb am Vermögen geschädigt worden, weil sie zufolge der inkriminierten Handlung anstelle von liquiden Mitteln A.________-Aktien besassen, die sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht erworben hätten. Denn wenn nach der Ansicht der Vorinstanz die Bereicherung in der Verschaffung von Liquidität zu Gunsten der ehemaligen Grossaktionäre besteht, dann müsste bei Beachtung des Erfordernisses der Stoffgleichheit zwischen Bereicherung und Vermögensschaden beim Betrug (siehe dazu Beschwerde Rz. 34 ff.; BGE 134 IV 210 E. 5.3 mit Hinweisen) der Schaden folgerichtig im Verlust von Liquidität gesehen werden. Die Verminderung von Liquidität, die beispielsweise aus dem Erwerb einer Sache oder eines Wertpapiers resultiert, ist indessen kein Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestands. 
 
Der Schuldspruch wegen Betrugs im Zusammenhang mit der A.________ AG (Anklageziffern 60 und 185) verstösst auch aus diesem Grunde gegen Bundesrecht. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer schloss am 11. Januar 2005 namens der B.________ AG mit den durch S.________ vertretenen Unternehmen T.________, U.________ und V.________ Verträge mit dem Titel "Gewinnbeteiligungsvereinbarung" ab. Darin verpflichteten sich die drei Unternehmen, unmittelbar nach Vertragsabschluss je USD 1'500'000.-- auf ein bestimmtes Konto der B.________ AG bei der W.________ AG, Zürich, einzuzahlen. In den Verträgen wurde festgehalten, dass die B.________ AG die Gelder "umgehend zwecks Vorauskasse für Stahlgeschäfte" einsetze. Die B.________ AG verpflichtete sich, Rückzahlungen von je USD 1'650'000.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer verwendete die von den drei Unternehmen auf das fragliche Konto überwiesenen Gelder grösstenteils nicht für Stahlgeschäfte, sondern zu andern Zwecken. Er zahlte den drei Geldgebern nur einen kleinen Teil der Gelder zurück.  
 
2.2. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer in diesem Sachverhaltskomplex Betrug, eventualiter qualifizierte Veruntreuung als berufsmässiger Vermögensverwalter vor. Die Vorinstanz spricht ihn in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids des Betrugs schuldig, begangen dadurch, dass er den Vertreter der drei Unternehmen, S.________, arglistig über den Verwendungszweck der Gelder getäuscht und dadurch zur Gewährung der Darlehen bestimmt habe.  
 
Die Vorinstanz kommt gestützt auf die schriftlichen Verträge sowie unter Hinweis auf den "gesamten Vertragskontext" zum Schluss, dass die B.________ AG die ihr von den drei Vertragspartnern überwiesenen Gelder ausschliesslich für den Stahlhandel verwenden durfte und der Beschwerdeführer dies wusste. Dieser habe indessen bereits bei Vertragsabschluss die Absicht gehabt, zumindest einen Teil der Gelder nicht für den Stahlhandel, sondern zu andern Zwecken einzusetzen. Insoweit habe er die Vertragspartner über den Verwendungszweck der Gelder getäuscht. Die Täuschung sei arglistig gewesen, da S.________ unmöglich habe überprüfen können, welche Absichten der Beschwerdeführer gehabt habe und ob dieser zur Erfüllung der Verträge gewillt gewesen sei. Aufgrund der arglistigen Täuschung sei S.________ irrtümlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die auf ein Konto der B.________ AG einbezahlten Gelder umgehend und ausschliesslich in den Stahlhandel investieren werde. Dieser Irrtum sei für die Vermögensverfügung in Form der Überweisung der Gelder auf ein Konto der B.________ AG kausal gewesen. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte S.________ die Überweisung nicht getätigt. Durch die Vermögensverfügung seien die von S.________ vertretenen drei Unternehmen geschädigt worden. Der Schaden liege darin, dass die Darlehen zufolge der abredewidrigen Verwendung durch den Beschwerdeführer erheblich gefährdet und daher in ihrem Wert wesentlich vermindert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe von den insgesamt rund USD 4'500'000.--, welche die drei Unternehmen auf ein Konto der B.________ AG überwiesen hätten, einen Betrag von rund USD 2'500'000.-- weder für den Stahlhandel noch für Rückzahlungen an die Geldgeber, sondern abredewidrig für andere Zwecke verwendet. Er habe dies getan, um vorübergehend finanzielle Löcher, die sich im Rahmen seiner anderweitigen Geschäftstätigkeit aufgetan hätten, zu stopfen, und er habe somit in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt. Durch sein Verhalten habe er auch den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt, der jedoch gegenüber dem Tatbestand des Betrugs in den Hintergrund trete (Urteil S. 44 bis 65). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich zur Beurteilung der massgeblichen vertraglichen Absprachen zu Unrecht nicht auf die strafrechtliche Maxime "in dubio pro reo", sondern stattdessen auf den zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben gestützt. Selbst bei Auslegung der Verträge nach Treu und Glauben seien diese entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht in dem Sinne zu verstehen, dass er die von den drei Unternehmen auf ein Konto der B.________ AG überwiesenen Gelder zweckgebunden für den Stahlhandel habe verwenden müssen. Soweit die Vorinstanz ihre Schlussfolgerungen betreffend den vereinbarten Verwendungszweck der Gelder auf die Aussagen von S.________ stütze, würdige sie diese willkürlich (Beschwerde Rz. 41 ff.).  
 
2.3.2. Aus der Überschrift und der Prämbel der standardisierten schriftlichen Verträge ergibt sich, dass die B.________ AG den Vertragspartnern eine  Gewinnbeteiligung an ihren Stahlgeschäften anbot. In Ziffer 1 der Verträge versprachen die Geldgeber eine Einzahlung an die B.________ AG  zur freien Verfügung. In Ziffer 2 der Verträge verpflichtete sich die B.________ AG, die Gelder umgehend  zwecks Vorauskasse für Stahlgeschäfteeinzusetzen.  
 
Die Vorinstanz erwägt, Ziffer 1 der Verträge ("zur freien Verfügung") stehe in einem nicht aufzulösenden Widerspruch zum übrigen Vertragstext. Die Formulierung könne "im gesamten Vertragskontext" nur bedeuten, dass der Beschwerdeführer nach Eingang der Überweisungen zur sofortigen Weiterleitung der Gelder befugt gewesen sei. Eine solche Formulierung sei jedoch unnötig gewesen, da der Beschwerdeführer gemäss Ziffer 2 der Verträge zur umgehenden, zweckgebundenen Weiterleitung der Beträge nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet gewesen sei (Urteil S. 51). Mit dem Hinweis auf den "gesamten Vertragskontext" nimmt die Vorinstanz Bezug auf die Gespräche, die zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vertreter der drei Unternehmen, S.________, vor der Unterzeichnung der Verträge geführt wurden. Die Aussagen, die S.________ in der polizeilichen und in der staatsanwaltlichen Einvernahme über den Inhalt dieser Gespräche machte, werden im erstinstanzlichen Entscheid (act. 132 S. 68 ff.) ausführlich zitiert und im angefochtenen Urteil (S. 50) zusammenfassend wiedergegeben. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die B.________ AG die ihr überwiesenen Gelder nur für den Stahlhandel verwenden durfte und der Beschwerdeführer dies wusste (Urteil S. 51/52), stützt sich somit nicht nur auf den Vertragstext als solchen, sondern massgeblich auf den gesamten Vertragskontext, zu welchem die Gespräche vor dem Abschluss der Verträge gehören. Der Wortlaut der schriftlichen Verträge vom 11. Januar 2005 kann schon deshalb nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, weil zwei der drei Unternehmen ihre Zahlungen bereits vor der Unterzeichnung der Verträge aufgrund der vorgängigen mündlichen Zusicherungen des Beschwerdeführers leisteten (siehe Urteil S. 52). Inwiefern die Vorinstanz die Aussagen von S.________ über den Inhalt der Gespräche vor dem Vertragsabschluss willkürlich gewürdigt hat, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob es gegen die Maxime "in dubio pro reo" verstossen könnte, einen Vertragstext zulasten der beschuldigten Person nach zivilrechtlichen Regeln auszulegen. 
 
2.4.  
 
2.4.1. Die U.________ überwies am 26. November 2004 einen Betrag von rund USD 1'100'000.-- auf ein Konto der B.________ AG bei der Y.________, welches damals einen Stand von knapp USD 3'000.-- aufwies. Ab diesem Konto veranlasste der Beschwerdeführer bis zum 2. Dezember 2004 insgesamt 14 Auszahlungen. Am 2. Dezember 2004 wies das Konto ein Minus von rund USD 1'250.-- auf. Keine dieser Auszahlungen hatte einen Zusammenhang mit dem Stahlhandel (Urteil S. 55). Auf das neu eröffnete Konto der B.________ AG bei der W.________ AG gingen ab 14. Dezember 2004 diverse Zahlungen ein, unter anderem USD 1'500'000.-- der T.________, USD 386'000.-- der U.________ und USD 1'500'000.-- der V.________. Dieses Konto wies am 9. Mai 2005 ein Minus auf. Alle vom Beschwerdeführer ab diesem Konto getätigten Auszahlungen hatten mit Ausnahme einer Zahlung über rund USD 675'000.-- keinen Zusammenhang mit dem Stahlgeschäft (Urteil S. 55 f.).  
 
2.4.2. Im Berufungsverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe von seinem Bekannten Z.________ mehrere Darlehen erhalten und diese in das Stahlgeschäft investiert. Die Vorinstanz erwägt, dieser Einwand gehe schlicht am Anklagevorwurf vorbei. Die Anklage schildere detailliert und vor allem lückenlos nicht mehr aber auch nicht weniger als die Speisung zweier USD-Konten der B.________ AG durch die Geschädigten und die grösstenteils zweckwidrige Entleerung dieser beiden Konten durch den Beschwerdeführer (Urteil S. 56). Zahlungen für den Stahlhandel, die weder den eingeklagten Tatzeitraum noch das massgebliche Konto betreffen, seien unbeachtlich (Urteil S. 55). Es möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer mehr Zahlungen für Stahlkäufe getätigt habe, als ihm in der Anklage zugebilligt werde. Dies sei aber für den konkreten Tatvorwurf nicht relevant, da solche Zahlungen, wie sich aus den Bankbelegen ergebe, nicht aus Geldern der Geschädigten erfolgt seien (Urteil S. 58).  
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, auch wenn die Darlehen der drei Geschädigten zweckgebunden für die Investition in den Stahlhandel gewesen seien, sei er nicht verpflichtet gewesen, das von den Geschädigten auf ein bestimmtes Konto überwiesene Geld ab diesem Konto eins zu eins direkt und unmittelbar nach dessen Einzahlung in den Stahlhandel zu investieren. Es sei vollkommen unklar, worauf die Vorinstanz ihre Ansicht stütze. Er habe sich nicht verpflichtet, die Zahlungen in den Stahlhandel von demselben Konto zu tätigen, auf welche das Geld der Geschädigten geflossen sei. Es sei weder schriftlich noch mündlich vereinbart worden und ergebe sich auch nicht aus den Aussagen des Vertreters der Geschädigten, dass die Zahlungen in den Stahlhandel von demjenigen Konto hätten getätigt werden müssen, auf welches die Geschädigten die Darlehen überwiesen hätten. Die Darlehen seien zwar zweckgebunden, aber nicht treuhänderisch gewesen. Das Konto, auf welches die Geschädigten die Darlehen überwiesen hätten, sei kein Treuhandkonto gewesen. Dies ergebe sich auch daraus, dass er gemäss Ziffer 1 des Vertrages über die Darlehen frei habe verfügen können. Da nicht vereinbart worden sei, dass er die Zahlungen für den Stahlhandel gerade ab demjenigen Konto tätige, auf welches die Geschädigten die Darlehen überwiesen hätten, könne er die Geschädigten darüber nicht getäuscht haben. Der Beschwerdeführer behauptet, die B.________ AG habe einen Betrag von insgesamt USD 4'478'343.30 für den Stahlhandel verwendet, wie sich aus der im Protokoll seiner vorinstanzlichen Einvernahme vom 16. August 2012 enthaltenen Auflistung (kant. Akten act. 230, S. 44) ergebe. Dieser Betrag entspreche nahezu vollständig den Darlehen der drei Geschädigten von insgesamt Fr. 4'497'684.65. Es sei unerheblich, dass er nicht die von den drei Geschädigten überwiesenen Gelder im Stahlhandel investiert habe. Massgebend sei, dass er tatsächlich einen entsprechend hohen Betrag aus ihm anderweitig zugeflossenen Geldern für den Stahlhandel verwendet habe. Nach seinem Verständnis habe er die Gelder der drei Geschädigten auf dem Konto der B.________ AG denn auch nicht getrennt von anderen (frei verfügbaren) Darlehen Dritter halten müssen. Vielmehr seien die Gelder der drei Geschädigten mit den andern Geldern insgesamt flüssige Mittel gewesen, wovon allenfalls ein Teil zweckgebunden gewesen sei, ein anderer nicht. Er habe über Gelder aus verschiedenen Quellen verfügt. Neben den allenfalls für Stahlkäufe zweckgebundenen Darlehen der drei Geschädigten hätten der B.________ AG weitere Darlehen zur Verfügung gestanden, die nicht zweckgebunden gewesen seien, nämlich die beiden Darlehen von AA.________ und BB.________ über insgesamt USD 2,6 Mio. und zusätzliche Darlehen von Z.________ beziehungsweise von dessen Unternehmen über insgesamt USD 6,75 Mio. Dies habe er bereits in seinen Plädoyers vor der ersten Instanz und vor der Vorinstanz vorgetragen, doch seien die kantonalen Instanzen darauf nicht näher eingegangen. Haftungssubstrat für sämtliche Darlehen sei das Vermögen der B.________ AG gewesen. Es sei für den Wert der Darlehensforderungen der drei Geschädigten unerheblich, ob er Gelder aus deren allenfalls zweckgebundenen Darlehen oder Gelder aus nicht zweckgebundenen Darlehen Dritter für die Stahlkäufe verwendet habe. Rechtlich massgebend sei allein, dass tatsächlich ein den Darlehen der drei Geschädigten von insgesamt USD 4,5 Mio. entsprechender Betrag in den Stahl geflossen sei, also im Umfang der zweckgebundenen Darlehen zweckkonforme Zahlungen erfolgt seien. Daher fehle es sowohl an einem Vermögensschaden als auch an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung (Beschwerde Rz. 62 ff.).  
 
Diese Einwände sind aus nachfolgenden Erwägungen teilweise begründet. 
 
2.4.4. Der Anklagevorwurf lautet entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht auf grösstenteils  "zweckwidrige Entleerung" der durch die drei Darlehen gespiesenen zwei  "USD-Konten der B.________ AG". Daher gibt es entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinen "eingeklagten Tatzeitraum", der mit der vollständigen Entleerung des einen oder andern Kontos endete. Deshalb können allfällige Zahlungen des Beschwerdeführers beziehungsweise der B.________ AG für den Stahlhandel entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht mit dem Argument, dass sie "weder den eingeklagten Tatzeitraum noch das massgebliche Konto" betreffen, als unbeachtlich qualifiziert werden. Der Anklagevorwurf lautet vielmehr dahin gehend, dass der Beschwerdeführer die mit den drei Geschädigten getroffene Vereinbarung, "die Gelder umgehend zwecks Vorauskasse für Stahlgeschäfte" einzusetzen, missachtet und stattdessen die Gelder grösstenteils für andere Zwecke verwendet habe. Tatobjekt sind nicht die beiden Bankkonten, auf welche die drei Geschädigten die Gelder überwiesen, sondern die darlehensweise überlassenen Geldsummen.  
 
Da die Vorinstanz den massgeblichen Tatvorwurf in der zweckwidrigen Entleerung der durch die drei Darlehen gespiesenen zwei Bankkonten der B.________ AG sieht, setzt sie sich nicht im Einzelnen mit den Fragen auseinander, ob und in welchem Umfang und zu welchen Zeiten der Beschwerdeführer Gelder aus anderen Quellen in den Stahlhandel investierte. Sie hält am Rande lediglich fest, dass der Beschwerdeführer von seinem Bekannten Z.________ ein Darlehen von CHF 2,5 Mio. erhielt, dass dieses Darlehen aber nicht zur freien Verfügung des Beschwerdeführers stand, sondern für den Stahlhandel hätte verwendet werden müssen, was der Beschwerdeführer jedoch unterliess (Urteil S. 56/57). Die Vorinstanz setzt sich nicht mit den Behauptungen des Beschwerdeführers auseinander, er habe von Z.________ und anderen Personen noch weitere Darlehen erhalten, über die er habe frei verfügen können, und sie klärt nicht ab, in welchem Umfang er diese frei verfügbaren Vermögenswerte in den Stahlhandel investierte. Aus einer gestützt auf die Angaben der Anklagebehörde und der Verteidigung erstellten Auflistung, die im Protokoll der vorinstanzlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. August 2012 wiedergegeben wird (kant. Akten act. 230 S. 44), geht hervor, dass offenbar ein Betrag von insgesamt USD 4'478'343.30 in den Stahlhandel floss. In den beiden Fällen der Darlehensgeber AA.________ und BB.________ sprach die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Abweichung vom erstinstanzlichen Entscheid vom Vorwurf des Betrugs, eventualiter der Veruntreuung frei unter anderem mit der Begründung, es stehe nicht fest, dass diese beiden Darlehensgeber dem Beschwerdeführer die Gelder ausschliesslich zweckgebunden zur Verfügung gestellt hätten (Urteil S. 63). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über diese beiden Darlehen von rund USD 1,1 Mio. respektive USD 1,5 Mio., welche ihm AA.________ beziehungsweise BB.________ am 19. Januar 2005 gewährten, frei verfügen konnte. 
 
2.4.5. Die Vorinstanz sieht die strafbare Handlung des Beschwerdeführers darin, dass dieser ab den beiden Konten der B.________ AG bei der Y.________ und der W.________ AG, auf welche die Darlehensgeber die Gelder überwiesen hatten, Zahlungen tätigte, die in keinem Zusammenhang mit dem Stahlhandel standen. Die Vorinstanz erachtet es als unerheblich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer ab anderen Konten beziehungsweise aus anderen Quellen Zahlungen für den Stahlhandel leistete. Sie scheint davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber den drei Geschädigten verpflichtet hatte, die Zahlungen für den Stahlhandel gerade ab denjenigen beiden Konten zu leisten, auf welche die Geschädigten die Darlehen überwiesen hatten.  
 
Dem angefochtenen Urteil kann indessen nicht entnommen werden, worauf die Vorinstanz ihre Ansicht stützt, der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, die Zahlungen für den Stahlhandel ab denjenigen beiden Konten zu tätigen, auf welche die drei Geschädigten ihre Darlehen überwiesen hatten. Eine solche Verpflichtung lässt sich weder aus den schriftlichen Verträgen vom 11. Januar 2005 noch aus den Aussagen des Vertreters der drei Geschädigten ableiten und ergibt sich auch nicht schon daraus, dass die Darlehen zur Verwendung im Stahlhandel bestimmt und damit zweckgebunden waren. Die Auffassung der Vorinstanz wäre allenfalls begründet, wenn es sich bei den beiden Konten, auf welche die drei Geschädigten die Darlehen überwiesen hatten, um Treuhandkonten oder um Fonds gehandelt hätte. Die Vorinstanz nennt indessen keine Umstände, die eine solche Annahme zuliessen. 
 
2.4.6. Soweit der Beschwerdeführer nach Erhalt der Darlehen der drei Geschädigten umgehend, das heisst innert nützlicher Frist, aus anderen Quellen herrührende Vermögenswerte, über welche er frei verfügen konnte, in den Stahlhandel investierte, erfüllt die inkriminierte zweckwidrige Verwendung der Darlehen der drei Geschädigten den Straftatbestand des Betruges nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die drei Darlehensgeber einen Vermögensschaden erlitten haben könnten, wenn der Beschwerdeführer zwar abredewidrig nicht ihre Darlehen, aber stattdessen aus anderen Quellen stammende,  frei verfügbare Vermögenswerte für den Stahlhandel verwendete. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer beziehungsweise die von ihm vertretene B.________ AG oder Dritte in dieser Situation unrechtmässig bereichert sein könnten. Rechtlich relevant sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers allerdings nur Zahlungen für den Stahlhandel, welche der Beschwerdeführer jeweils  nach Erhalt der Darlehen tätigte. Frühere Zahlungen können nicht gleichsam an die Darlehen der drei Geschädigten "angerechnet" werden.  
 
2.5. Die Sache ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird abklären, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer nach Erhalt der Darlehen der drei Geschädigten innert nützlicher Frist aus frei verfügbaren Mitteln der B.________ AG Gelder in den Stahlhandel investierte. Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer aus frei verfügbaren Mitteln der B.________ AG Gelder im Umfang der Darlehen der drei Geschädigten von insgesamt rund USD 4,5 Mio. für den Stahlhandel verwendete, fällt ein Schuldspruch wegen Betrugs ausser Betracht, da es sowohl an einem Vermögensschaden als auch an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt. Falls die Investitionen des Beschwerdeführers in den Stahlhandel aus frei verfügbaren Mitteln der B.________ AG nach Erhalt der Darlehen unter dem Betrag der Darlehenssumme von insgesamt rund USD 4,5 Mio. liegen sollten, sind im Umfang der Investitionen die drei Darlehensgeber nicht geschädigt und die B.________ AG nicht unrechtmässig bereichert, was für die Strafzumessung von Bedeutung sein kann.  
 
3.  
 
3.1. Im August 2001 fanden zwei Personen im deutschen Bundesland Bayern einen Kessel, der aufgrund der Medienberichterstattung unter der Bezeichnung Chiemseekessel eine gewisse Bekanntheit erlangte. Es handelt sich dabei um ein Gefäss aus rund 11 kg Gold, das mit keltischen Motiven versehen ist. Der Freistaat Bayern verkaufte den Kessel im März 2003 für EUR 155'000.-- an CC.________. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, wissenschaftliche Untersuchungen zur Herkunft des Kessels hätten ergeben, dass er nicht aus keltischer Zeit stamme. Im Juli 2004 verkaufte CC.________ den Kessel zum Preis von EUR 300'000.-- an die DD.________. Diese übertrug das Eigentum am Chiemseekessel im Juni 2005 an die C.________ AG.  
 
Der Beschwerdeführer, der Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer der C.________ AG war, glaubte, der Kessel sei, auch wenn seine Herkunft noch unklar war, eine archäologische Sensation, die sich auf verschiedene Weise gewinnbringend vermarkten liesse. Zur Finanzierung der Vermarktung wurden Investoren vor allem aus der Bundesrepublik Deutschland und aus dem russischen Sprachgebiet angeworben. Mit der Akquisition von Investoren waren der Beschwerdeführer und weitere Personen befasst. 
 
3.2. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer im Anklagesachverhalt C.________ AG vor, er habe im Rahmen der Vermarktung des Chiemseekessels rund 40 Investoren durch arglistige Täuschung über den Verwendungszweck der von ihnen auf Konten der C.________ AG überwiesenen Gelder betrogen und als Geschäftsführer die Geschäfte der C.________ AG ungetreu besorgt. Dadurch habe er die Tatbestände des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung mehrfach erfüllt. Zudem habe er zuhanden der meisten Investoren inhaltlich unwahre Partizipationsschein-Zertifikate ausgestellt beziehungsweise ausstellen lassen. Dadurch habe er den Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) erfüllt.  
 
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids des mehrfachen Betrugs zum Nachteil von rund 20 Personen schuldig (Urteil S. 75 ff.). Sie sprach ihn zudem der Urkundenfälschung schuldig, begangen dadurch, dass er zu Handen der Investoren Partizipationsschein-Zertifikate ausstellte beziehungsweise ausstellen liess (Urteil S. 87 ff.). Vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C.________ AG sprach sie ihn abweichend von der ersten Instanz frei. Zwar habe er auch den Tatbestand von Art. 158 StGB erfüllt, doch werde dieser durch den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs im Sinne der unechten Konkurrenz konsumiert (Urteil S. 89 ff.). In rund 20 Fällen war der Beschwerdeführer bereits von der ersten Instanz vom Vorwurf des Betruges freigesprochen worden, da nicht erstellt sei, dass die Investoren die Zahlungen an die C.________ AG aufgrund eines täuschungsbedingten Irrtums über deren Verwendungszweck getätigt hätten (erstinstanzliches Urteil, kant. Akten act. 132, E. 4.4.2.3 S. 95 f.; angefochtener Entscheid E. 4.3 S. 68). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer im Anklagekomplex C.________ AG in jenen Fällen des Betruges schuldig, in welchen die Geschädigten Partizipationsverträge unterzeichnet hatten. Es handelt sich dabei um die Geschädigten EE.________, FF.________, AGG.________ und BGG.________, K.________, HH.________ , AII.________ und BII._________, L.________, N.________, KK.________, LL.________, O.________, AD.________ und BD.________ und I.________ (erstinstanzliches Urteil S. 88) sowie um die Geschädigten F.________ und G.________, welche die Partizipationsverträge erst nach der Investition unterzeichneten (erstinstanzliches Urteil S. 90 ff.). Einige dieser Geschädigten hatten vor der Investition im Rahmen von Informationsveranstaltungen Gespräche mit dem Beschwerdeführer (so die Geschädigten I.________, F.________ und G.________) respektive mit Vertretern des Beschwerdeführers (so die Geschädigten K.________, L.________, O.________ und LL.________) geführt. Diese sieben Geschädigten wurden im Untersuchungsverfahren über den Inhalt der Gespräche befragt (siehe erstinstanzliches Urteil S. 88 ff.).  
 
Die Vorinstanz bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Betrugs im Anklagekomplex C.________ AG in allen Fällen, in welchen die Geschädigten Partizipationsverträge unterzeichneten (Urteil S. 75 ff.). 
 
3.3.2. Die schriftlichen Partizipationsverträge halten fest, dass die C.________ AG Eigentümerin des Kessels, dass die Aktionäre der C.________ AG bereits in den Erwerb und die Wertsteigerung des Kessels investiert hatten, dass weiterhin in die Wertsteigerung zu investieren ist, dass der unterzeichnende Investor an der C.________ AG partizipiert, dass er dabei einerseits an den Investmentprogrammen betreffend die Vermögenswerte der C.________ AG sowie andererseits an den Erträgen aus der Vermarktung des Kessels partizipiert (Urteil S. 75).  
 
Die Vorinstanz legt die Partizipationsverträge in Übereinstimmung mit der ersten Instanz dahin gehend aus, dass die Zahlungen der Investitoren in die Vermarktung des Kessels zu fliessen hatten (erstinstanzliches Urteil S. 88; angefochtener Entscheid S. 75). Sie stützt diese Feststellung betreffend den vereinbarten Verwendungszweck der Investitionen indessen nicht allein auf den Wortlaut der schriftlichen Verträge, sondern auch auf die Zeugenaussagen der Geschädigten L.________, O.________, LL.________ und I.________ (Urteil S. 75 f.) sowie auf die Zeugenaussagen der Geschädigten F.________ und G.________, welche beiden Geschädigten ihr Investment aufgrund von Gesprächen mit dem Beschwerdeführer getätigt hatten und erst danach die Partizipationsverträge unterzeichneten (Urteil S. 76 f.). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die "fraglichen Geschädigten" (d.h. die Geschädigten, welche Partizipationsverträge unterzeichneten) aufgrund der Informationen, die sie seitens der Vertreter der C.________ AG erhielten, sowie (mit Ausnahme der Geschädigten F.________ und G.________) aufgrund des mit der mündlichen Präsentation überstimmenden Inhalts der schriftlichen Partizipationsverträge in ein Geschäft investieren wollten, in welchem ihre Gelder ausschliesslich für die Vermarktung des Chiemseekessels verwendet werden (Urteil S. 77). 
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich zur Beurteilung der massgeblichen vertraglichen Absprachen zu Unrecht nicht auf die strafrechtliche Maxime "in dubio pro reo", sondern stattdessen auf den zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben gestützt. Selbst bei Auslegung der Verträge nach Treu und Glauben seien diese entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Gelder der Investoren ausschliesslich für die Vermarktung des Kessels verwendet werden mussten. In den Verträgen seien auch andere Verwendungszwecke vorgesehen. Da die schriftlichen Partizipationsverträge keine Täuschung über den Verwendungszweck der Investitionen enthielten, sei er im Anklagekomplex C.________ AG vom Vorwurf des Betrugs mangels Täuschung in allen Fällen freizusprechen, bei welchen die Täuschung einzig durch Unterzeichnung der Partizipationsverträge erstellt worden sei. Es handle sich um die Geschädigten EE.________, FF.________, AGG.________ und BGG.________, K.________ (dessen telefonische Befragung die Vorinstanz zu Recht als nicht verwertbar erachtet habe, Urteil S. 76), HH.________ , AII.________ und BII._________, N.________, KK.________ sowie AD.________ und BD.________ (Beschwerde Rz. 75 ff).  
 
3.3.4. In den schriftlichen Partizipationsverträgen ist unter anderem davon die Rede, dass der unterzeichnende Investor "an der C.________ AG" beziehungsweise "an den Investmentprogrammen betreffend die Vermögenswerte der C.________ AG" partizipiert. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Einzahlungen der Investoren ausschliesslich für den Kessel beziehungsweise dessen Vermarktung verwendet werden durften. Vielmehr ist in den Verträgen allgemein von einer Partizipation an der C.________ AG beziehungsweise an den Investmentprogrammen betreffend die Vermögenswerte der C.________ AG die Rede. Zwar mag der Kessel entsprechend einer Bemerkung im angefochtenen Urteil (S. 75) der einzige Vermögenswert der C.________ AG gewesen sein, in welchen überhaupt investiert werden konnte. Die Vorinstanz stellt jedoch nicht fest, dass dies den Unterzeichnern der Verträge bekannt war. Die Partizipation an der C.________ AG konnte für die Investoren ungeachtet des konkreten Verwendungszwecks ihrer Einzahlungen schon deshalb interessant sein, weil die C.________ AG Eigentümerin des Chiemsekessels war, dessen Vermarktung vermeintlich hohe Gewinne versprach.  
 
Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, aus welchen Gründen die Vorinstanz der Auffassung ist, dass schon der Vertragstext als solcher eine Täuschung über den Verwendungszweck der Einzahlungen enthält. Die Vorinstanz bejaht die Täuschung letztlich im Wesentlichen gestützt auf die Zeugenaussagen der Geschädigten L.________, O.________, LL.________ und I.________ über die mündlichen Informationen bei der Präsentation des Projektes. Der Vertragstext als solcher ist offensichtlich nur von untergeordneter Bedeutung. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Vorinstanz Betrug auch in den beiden Fällen der Geschädigten F.________ und G.________ bejaht, welche allein gestützt auf die mündlichen Informationen Einzahlungen leisteten und erst danach den schriftlichen Partizipationsvertrag zur Kenntnis erhielten und unterzeichneten (siehe Urteil S. 76 f.). 
 
3.3.5. Da der Vertragstext nicht die Behauptung enthält, die Zahlung des unterzeichnenden Investors werde für die Vermarktung des Kessels verwendet, ist der Tatbestand des Betrugs mangels Täuschung nicht erfüllt, soweit Geschädigte nicht an mündlichen Informationsveranstaltungen teilnahmen, sondern einzig aufgrund des Wortlauts des schriftlichen Vertrags sich zur Investition entschlossen. Es betrifft dies entsprechend den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Rz. 79) die Geschädigten EE.________, FF.________, AGG.________ und BGG.________, HH.________ , AII.________ und BII._________, N.________, KK.________ sowie AD.________ und BD.________.  
 
Auch in Bezug auf den Geschädigten K.________ fällt übereinstimmend mit der Beschwerdeschrift (Rz. 79) Betrug ausser Betracht. Zwar hatte jener nicht nur den Partizipationsvertrag unterzeichnet, sondern vorgängig an einer Informationsveranstaltung teilgenommen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind aber, wie auch die Vorinstanz erkennt (angefochtenes Urteil S. 76), prozessual nicht verwertbar, da er lediglich telefonisch befragt wurde. 
 
Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. 
 
3.4. Die Vorinstanz durfte aufgrund der Zeugenaussagen der Geschädigten L.________, O.________, LL.________ und I.________ sowie F.________ und G.________ betreffend die mündliche Präsentation des Projekts ohne Willkür den Schluss ziehen, diesen Geschädigten sei zugesichert worden, dass ihre Einzahlungen für die Vermarktung des Kessels verwendet würden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der diesbezüglichen Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht auseinander.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Im kantonalen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, die drei Geschädigten L.________, LL.________ und O.________ hätten gemäss ihren Zeugenaussagen mit ihm grundsätzlich nichts zu tun gehabt, sondern vielmehr auf Empfehlung ihrer Vermittler in die C.________ AG beziehungsweise in den Kessel investiert. Das Verhalten der Vermittler könne ihm nicht angerechnet werden.  
 
Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass mehrere Geschädigte nicht mit dem Beschwerdeführer persönlich, sondern mit Mitarbeitern der C.________ AG beziehungsweise Vermittlern in Kontakt waren. Sie erwägt, auch die Vertreter der C.________ AG beziehungsweise des Beschwerdeführers seien über dessen fehlenden Willen zur vereinbarungsgemässen Verwendung der zu akquirierenden Gelder getäuscht worden und hätten sich darüber in einem Irrtum befunden. Diesbezüglich bestehe ein Fall mittelbarer Täterschaft, wobei der Beschwerdeführer als mittelbarer Täter und die Vertreter als Tatmittler fungiert hätten (Urteil S. 77). Die Promotion des Chiemseekessel-Projekts durch die Vertreter habe sich in keiner Weise von der Promotion des Projekts durch den Beschwerdeführer persönlich unterschieden. Der Beschwerdeführer habe die Werbetätigkeit seiner Vertreter gekannt und mitgetragen (Urteil S. 80). 
 
3.5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe insoweit ihre Begründungspflicht sowie die Maxime "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt und die Beweise willkürlich gewürdigt (Beschwerde Rz. 81 ff.).  
 
Die Vorinstanz begründet nicht, worauf sie ihre Annahme stützt, dass der Beschwerdeführer die Vermittler getäuscht habe. Sie führt nicht aus, wann, wo und in welcher Weise diese Täuschung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer ist mangels vorinstanzlicher Begründung nicht in der Lage, den Entscheid in diesem Punkt sachgemäss anzufechten. 
 
Kein Vermittler wurde einvernommen. Es liegen lediglich Aussagen der Geschädigten vor. Daraus geht jedoch nur hervor, welche Informationen die Geschädigten von den Vermittlern erhielten. Aus den Aussagen ergibt sich aber nicht, dass die Vermittler ihre Informationen irrtümlich für wahr hielten und dass ein allfälliger Irrtum auf einer Täuschung seitens des Beschwerdeführers beruhte. 
 
Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Vermittler getäuscht, ist nicht hinreichend begründet und verletzt die Maxime "in dubio pro reo". 
 
3.5.3. Der Schuldspruch wegen Betrugs im Anklagekomplex C.________ AG ist somit auch insoweit aufzuheben, als er von der Vorinstanz damit begründet wird, dass der Beschwerdeführer seine Vertreter über den Verwendungszweck der Investitionen getäuscht und daher als mittelbarer Täter die von den Vertretern als Tatmittler angeworbenen Investoren betrogen hat. Es betrifft dies gemäss den zutreffenden Vorbringen in der Beschwerde (Rz. 80) die Geschädigten L.________, LL.________ und O.________.  
 
Die Beschwerde ist auch insoweit gutzuheissen. 
 
3.6.  
 
3.6.1. Eine Investition von insgesamt EUR 3 Mio. stammte aus dem Vermögen der Geschädigten H.________. Diese wurde allerdings weder vom Beschwerdeführer persönlich noch von seinen Vertretern angeworben und angeblich über den Verwendungszweck der Investition getäuscht. Vielmehr hatte MM.________, welche das Vermögen von H.________ verwaltete, ohne deren vorgängige Zustimmung die Summe von EUR 3 Mio. auf Konten der C.________ AG überwiesen.  
 
3.6.2. Die Vorinstanz nimmt in Übereinstimmung mit der ersten Instanz und der Anklage einen Dreiecksbetrug an. MM.________ habe als Vermittlerin der C.________ AG und zeitweilige Übersetzerin bei Verhandlungen mit anderen Geschädigten die wesentlichen Details des von der C.________ AG propagierten Chiemseekessel-Projekts gekannt und die Gelder der Geschädigten H.________ investiert im - berechtigten - Glauben, der Beschwerdeführer werde diese auch für das Kessel-Projekt verwenden (erstinstanzliches Urteil S. 94/95; angefochtener Entscheid S. 78/79). Die Vorinstanz geht davon aus, MM.________ sei vom Beschwerdeführer über den Verwendungszweck der Investition arglistig getäuscht worden und habe aufgrund des dadurch bewirkten Irrtums über den Verwendungszweck als Vermögensverwalterin von H.________ über deren Vermögen verfügt, indem sie die Investitionen tätigte.  
 
MM.________ wurde nie einvernommen. Die Vorinstanz stützt die Annahme, der Beschwerdeführer habe MM.________ über den Verwendungszweck der Investition getäuscht, auf eine Zeugenaussage der Geschädigten H.________. Diese hatte ausgesagt, sie habe im April 2007 den Beschwerdeführer im Beisein von MM.________ kennengelernt. Der Beschwerdeführer habe ihr mehrfach versichert, die Anlage sei "o.k.". Aus dieser Aussage der Geschädigten H.________ zieht die Vorinstanz den Schluss, der Beschwerdeführer habe MM.________ über seine innere Einstellung, die eingehenden Gelder nicht für das Chiemseekessel-Projekt zu verwenden, getäuscht (Urteil S. 79). Die Vorinstanz weist darauf hin, als "Alternativannahme" zu einem Dreiecksbetrug bliebe einzig, dass MM.________ die "unlauteren Absichten" des Beschwerdeführers gekannt "und folglich als Tatbeteiligte mitgewirkt" habe. Eine solche "Alternativannahme" würde nach der Ansicht der Vorinstanz jedoch einerseits den Beschwerdeführer nicht entlasten, da ihm bei dieser Alternative "mutmasslich" "Anstiftung zur Veruntreuung" durch MM.________ vorzuwerfen wäre, und werde andererseits weder vom Beschwerdeführer noch von der Anklage behauptet (Urteil S. 79/80). 
 
3.6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Argumentation sei unhaltbar, da sich die Vorinstanz der Beweislast entziehe und die Rolle von MM.________ nicht ermittle, jedenfalls aber nicht festlege und dadurch auch die Begründungspflicht verletze. Zudem würdige sie die Beweise willkürlich, wenn sie ohne Hinweis in den Akten annehme, dass MM.________ entweder getäuscht worden oder aber Mittäterin gewesen sei. In Bezug auf Letzteres sei auch der Anklagegrundsatz verletzt (Beschwerde Rz. 95 ff.).  
 
3.6.4. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, aufgrund welcher Umstände die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass MM.________ einem Irrtum über den Verwendungszweck der von ihr als Vermögensverwalterin von H.________ getätigten Investition erlag und dass dieser Irrtum auf einer arglistigen Täuschung durch den Beschwerdeführer beruhte. Solche Schlussfolgerungen lassen sich offensichtlich nicht aus der von der Vorinstanz zitierten Zeugenaussage von H.________ ziehen, wonach ihr der Beschwerdeführer anlässlich eines Besuches mehrfach versichert habe, die Anlage sei "o.k.". Der Beschwerdeführer tat diese angebliche Äusserung im April 2007 und somit mehrere Monate nachdem MM.________ aus dem Vermögen von H.________ EUR 3 Mio. auf Konten der C.________ AG überwiesen hatte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der angeblichen Äusserung des Beschwerdeführers gegenüber der Geschädigten H.________, die mehrere Monate nach der Investition erfolgte, der Schluss ziehen lässt, dass der Beschwerdeführer MM.________ über den Verwendungszweck der Investition arglistig getäuscht hat. Eine solche Schlussfolgerung lässt sich entgegen den Andeutungen im angefochtenen Entscheid (S. 78/79) auch nicht aus dem Umstand ziehen, dass MM.________ als Vermittlerin der C.________ AG und zeitweilige Übersetzerin bei den Verhandlungen mit anderen Geschädigten die wesentlichen Details des von der C.________ AG propagierten Chiemseekessel-Projekts kannte.  
 
Es ist somit im angefochtenen Urteil nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer MM.________ über den Verwendungszweck der Investition arglistig täuschte und dadurch im Sinne eines Dreiecksbetrugs MM.________ zu einer Vermögensverfügung zum Schaden des von ihr verwalteten Vermögens von H.________ bestimmte. 
 
3.6.5. Ob entsprechend einer "Alternativannahme" im angefochtenen Entscheid (S. 79/80) MM.________ allenfalls wusste, dass der Beschwerdeführer die Investition zweckwidrig verwenden würde, und ob sich gegebenenfalls MM.________ der Veruntreuung zum Nachteil von H.________ und der Beschwerdeführer der Anstiftung dazu schuldig gemacht hätten, ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht zu prüfen, weil es insoweit, wie auch die Vorinstanz bemerkt, an einer Anklage fehlt.  
 
3.6.6. Der Schuldspruch wegen Betrugs im Anklagekomplex C.________ AG ist somit aufzuheben, soweit er den angeblichen Dreiecksbetrug zum Schaden von H.________ betrifft.  
 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. 
 
3.7.  
 
3.7.1. Mit den russischsprachigen Investoren I.________, F.________ und G.________ führte der Beschwerdeführer selber die Gespräche. Daran nahm MM.________ als Übersetzerin teil.  
 
3.7.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob MM.________ korrekt übersetzt habe, ob mithin die von den Geschädigten vernommenen Ausführungen tatsächlich ihm, dem Beschwerdeführer, zugerechnet werden können (Beschwerde Rz. 96). Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie stillschweigend und ohne nähere Abklärungen davon ausgehe, MM.________ habe korrekt übersetzt (Beschwerde Rz. 103, 108).  
 
 
3.7.3. Der Beschwerdeführer machte vor erster Instanz geltend, MM.________ habe es jeweils bei ihren Übersetzungen nicht sonderlich genau genommen beziehungsweise vermutlich teilweise bewusst falsch übersetzt. Insbesondere die Übersetzung, er habe I.________ gesagt, dieser solle sich betreffend Geldüberweisungen einfach an MM.________ halten, sei sicherlich unzutreffend (Plädoyer vor erster Instanz, kant. Akten act. 83 S. 99 Rz. 315, S. 102 Rz. 323). Die erste Instanz erwog, dieser Einwand gehe an der Sache vorbei, da allein direkte Zahlungen des Geschädigten auf die Konten der C.________ AG Gegenstand der Anklage bildeten (erstinstanzliches Urteil, act. 132, S. 89/90).  
 
Die Vorinstanz befasst sich in ihrem Urteil nicht mit der Frage der Übersetzung durch MM.________. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe diese Frage im Berufungsverfahren thematisiert. Im Plädoyer vor der Vorinstanz (kant. Akten act. 231 S. 34 ff.) ist davon nicht die Rede. Die Vorinstanz hatte daher keinen Anlass, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. 
 
3.7.4. Die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht ohne diesbezügliche Abklärungen davon ausgegangen, MM.________ habe korrekt übersetzt, ist, soweit überhaupt rechtsgenügend substantiiert, unbegründet.  
 
Dass seine Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Geschädigten I.________, F.________ und G.________ aus weiteren Gründen aufzuheben sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 
 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer ficht seine Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung, begangen dadurch, dass er im Anklagekomplex C.________ AG zu Handen von Investoren inhaltlich unwahre Partizipationsschein-Zertifikate ausstellte beziehungsweise ausstellen liess (Urteil S. 87 ff.), nicht an. 
 
5.   
Zusammenfassend ergibt sich im Schuldpunkt folgendes. 
 
Im Anklagekomplex A.________ AG ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Betrugs in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben (E. 1 hievor). Im Anklagekomplex B.________ AG ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2 hievor). Im Anklagekomplex C.________ AG ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Betrugs in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben betreffend die Geschädigten EE.________, FF.________, AGG.________ und BGG.________, HH.________ , AII.________ und BII._________, N.________, KK.________ sowie AD.________ und BD.________ und K.________ (E. 3.3.5 hievor), die Geschädigten L.________, LL.________ und O.________ (E. 3.5.3 hievor) sowie die Geschädigte H.________ (E. 3.6.6 hievor). In Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Betrugs im Anklagekomplex C.________ AG zum Nachteil der Geschädigten I.________, F.________ und G.________ ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 3.7.4 hievor). 
 
6.   
Der Beschwerdeführer ficht die Strafzumessung an. 
 
6.1. Nachdem gemäss den vorstehenden Erwägungen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs in zahlreichen Fällen aufzuheben ist, wird sich die Vorinstanz im neuen Verfahren wiederum mit der Strafzumessung befassen müssen. Gleichwohl ist auf die in der Beschwerde gegen die Strafzumessung erhobenen Einwände einzutreten, soweit diese Fragen betreffen, die in keinem Zusammenhang mit dem Umfang der Straftaten und der Art ihrer Begehung stehen.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht keine tätige Reue zugebilligt.  
 
6.2.1. Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 lit. d StGB). Nach der Rechtsprechung kann die Schadensdeckung nur dann als Betätigung aufrichtiger Reue gewertet werden, wenn sie auf einer besonderen und freiwilligen Anstrengung beruht, die der Täter unter Inkaufnahme von Einschränkungen persönlich erbringt (BGE 107 IV 98 E. 1; Urteile 6B_156/2008 vom 15. Mai 2008 E. 3.1; 6B_622/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2).  
 
6.2.2. Die erste Instanz erwog, die Voraussetzungen dieses Strafmilderungsgrundes seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe den Schaden nicht mit eigenen Mitteln teilweise ersetzt, sondern primär mit dem Geld neuer Investoren. Die von ihm ausgestellten privaten Schuldanerkennungen seien kein Ersatz des Schadens. Die erste Instanz hielt dem Beschwerdeführer - im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB - aber leicht strafmindernd zugute, dass er offenbar einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit unentgeltlich dafür aufwendet, die Geschäfte der A.________ AG, der B.________ AG und der C.________ AG "zu einem guten Ende" zu führen (erstinstanzliches Urteil S. 131/132).  
 
6.2.3. Im Berufungsverfahren trug der Beschwerdeführer unwiderlegbar vor, er habe sein Pensionskassenvermögen in die Schuldensanierung eingebracht. Die Vorinstanz erwägt, auch unter Berücksichtigung dieser Leistung könne ihm der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. d StGB nicht zugebilligt werden (Urteil S. 97).  
 
6.2.4. Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die Anstrengungen des Beschwerdeführers sind namentlich unter Berücksichtigung der Verwendung des Pensionskassenvermögens zur Schuldensanierung insgesamt als Betätigung aufrichtiger Reue durch Schadenersatzleistung im Rahmen des Zumutbaren anzusehen und leicht strafmindernd zu berücksichtigen.  
 
6.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Anklagebehörde sei zwischen Ende August 2008 und August 2009 während nahezu eines Jahres untätig geblieben. Dies wiege schwer, zumal er angesichts der gegen ihn erhobenen gravierenden Vorwürfe der Ungewissheit ausgesetzt gewesen sei, eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüssen zu müssen.  
 
6.3.1. Die Vorinstanz verneint mit der ersten Instanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. In Ergänzung zu den erstinstanzlichen Erwägungen hält sie fest, dass im Gegenteil der Beschwerdeführer keine beförderliche Prozesserledigung angestrebt habe, was sich aus seinem ausschweifenden Aussageverhalten in der Untersuchung und aus seinem Beweisergänzungsantrag im Berufungsverfahren betreffend Begutachtung der gesamten Buchhaltung ergebe (Urteil S. 98).  
 
Die erste Instanz, auf deren Entscheid die Vorinstanz verweist, erwog, dass von einer Bearbeitungslücke nicht die Rede sein könne, auch wenn die Staatsanwaltschaft im Jahr 2008 und von Januar bis August 2009 lediglich drei Einvernahmen durchgeführt habe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich übernahm gemäss den Feststellungen der ersten Instanz noch im März 2008 ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Darmstadt/D, erliess diverse Editionsverfügungen, namentlich im Juni und Juli 2008, und stellte verschiedene Rechtshilfeersuchen, deren Beantwortung zum Teil bis zu einem Jahr dauerte (erstinstanzliches Urteil S. 135). Nach der Ansicht der ersten Instanz liegt es auf der Hand, dass in dieser Zeit eine Bearbeitung, wie sie dann beispielsweise zwischen Sommer und Herbst 2009 stattfand, als der Beschwerdeführer (mehrfach) und viele weitere Personen einvernommen wurden, weder sinnvoll noch möglich war (erstinstanzliches Urteil S. 135). 
 
6.3.2. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander. Die Staatsanwaltschaft blieb im fraglichen Zeitraum nicht untätig. Sie führte lediglich keine Einvernahmen durch. Auch wenn allenfalls entsprechend einem Einwand in der Beschwerde (Rz. 124) diverse Handlungen, die erst ab August 2009 durchgeführt wurden, vorher hätten vorgenommen werden können, da die Rechtshilfeersuchen darauf keinen oder kaum einen Einfluss hatten, wäre das Beschleunigungsgebot nicht verletzt, da im Sommer und im Herbst 2009 in einer hohen Bearbeitungsdichte zahlreiche Einvernahmen durchgeführt wurden.  
 
Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist unbegründet. 
 
6.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Kooperation mit der Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht strafmindernd berücksichtigt. Er habe vor der Staatsanwaltschaft umfassend und wahrheitsgetreu ausgesagt und ihr zahlreiche Unterlagen zur Verfügung gestellt. Dadurch habe er aktiv zur Aufklärung der komplexen Sachverhalte beigetragen (Beschwerde Rz. 128 ff.).  
 
6.4.1. Die erste Instanz hielt dem Beschwerdeführer die Kooperationsbereitschaft strafmindernd zugute. Sie gewährte ihm unter dem Titel des persönlichen Nachtatverhaltens insgesamt eine geringfügige Strafreduktion (erstinstanzliches Urteil S.132).  
 
6.4.2. Die Vorinstanz setzt sich mit der Frage der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Strafzumessung nicht auseinander.  
 
Sie hätte indessen im Rahmen der Strafzumessung von Amtes wegen prüfen müssen, ob, entsprechend der Ansicht der ersten Instanz, eine Strafminderung angebracht ist. Die Vorinstanz wird sich im neuen Verfahren damit befassen. 
 
7.  
 
7.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer, den nachstehend bezeichneten Geschädigten folgende Schadenersatzzahlungen zu leisten (Urteil S. 109) :  
 
- AD.________ und BD.________ (gemeinsam) EUR 50'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 13. Juli 2008; 
- AE.________ und BE.________ (gemeinsam) : EUR 35'716.23 zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. Oktober 2006; 
- F.________: EUR 100'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. April 2006; 
- H.________: EUR 3'000'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. September 2006; 
- K.________: EUR 50'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. März 2006; 
- I.________: EUR 2'245'772.--zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. Dezember 2006; 
- L.________: EUR 100'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 4. April 2006; 
- M.________: EUR 32'079.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Januar 2004; 
- N.________: EUR 58'600.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2008; 
- O.________: EUR 200'000.--; 
- G.________: EUR 1'000'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. April 2006. 
Im Mehrbetrag wurden die Schadenersatzforderungen der Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 
 
7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, da die Verurteilung wegen Betrügen, die zu einem Vermögensschaden geführt hätten, aufzuheben sei, falle eine adhäsionsweise Zusprechung der entsprechenden Zivilforderungen im Strafverfahren ausser Betracht (Beschwerde Rz. 134).  
 
7.3. Die Schadenersatzforderung der Geschädigten AE.________ und BE.________ ergibt sich daraus, dass diese am 25. August 2003 den Betrag von EUR 40'107.10 auf ein Konto der A.________ AG überwiesen hatten (siehe Anklageziffer 60; erstinstanzliches Urteil S. 152).  
 
Im Anklagekomplex A.________ AG ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Betrugs aufzuheben (siehe E. 1 hievor). Damit ist einer adhäsionsweisen Beurteilung der Zivilansprüche der Geschädigten Burtscher im Strafverfahren die Grundlage entzogen. Der angefochtene Entscheid ist daher insoweit im Zivilpunkt aufzuheben. 
 
Entsprechendes gilt für die Zivilforderung der Geschädigten M.________, die daraus resultiert, dass die Geschädigte am 16. Januar 2004 den Betrag von EUR 35'870.-- auf ein Konto der A.________ AG überwiesen hatte (Anklageziffer 185; erstinstanzlicher Entscheid S. 156). 
 
7.4. Die übrigen Schadenersatzzahlungen, zu denen der Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil verpflichtet wird, betreffen Forderungen von Geschädigten, welche Zahlungen auf Konten der C.________ AG geleistet hatten (E. 3 hievor).  
 
7.4.1. In Bezug auf die Geschädigten AD.________ und BD.________, N.________ und K.________ ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Betrugs aufzuheben, da der Text der Partizipationsverträge nicht die Behauptung enthält, die Zahlung des unterzeichnenden Investors werde für die Vermarktung des Kessels verwendet (E. 3.3.5 hievor). Damit entfällt die Grundlage für eine adhäsionsweise Beurteilung der Zivilforderungen im Strafverfahren, weshalb der angefochtene Entscheid insoweit im Zivilpunkt aufzuheben ist.  
 
Hinsichtlich der Geschädigten L.________ und O.________ ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Betrugs aufzuheben, weil im angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenügend erstellt wird, dass und inwiefern der Beschwerdeführer seine Vertreter über den Verwendungszweck der Investitionen getäuscht und daher als mittelbarer Täter die von den Vertretern als Tatmittler angeworbenen Investoren betrogen hat. (E. 3.5.3 hievor). Damit entfällt die Grundlage für eine adhäsionsweise Beurteilung der Zivilforderungen im Strafverfahren, weshalb der angefochtene Entscheid insoweit im Zivilpunkt aufzuheben ist. 
 
Bezüglich der Geschädigten H.________ ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs aufzuheben, da im angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenügend erstellt wird, dass der Beschwerdeführer MM.________ über den Verwendungszweck der Investition arglistig täuschte und dadurch im Sinne eines Dreiecksbetrugs MM.________ zu einer Vermögensverfügung zum Schaden des von ihr verwalteten Vermögens von H.________ bestimmte (E. 3.6.6 hievor). Weil damit die Grundlage für eine adhäsionsweise Beurteilung des Zivilforderung im Strafverfahren entfällt, ist der angefochtene Entscheid insoweit im Zivilpunkt aufzuheben. 
 
Allerdings wurde der Beschwerdeführer im Anklagekomplex C.________ AG auch wegen mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt, begangen dadurch, dass er zu Handen von Investoren inhaltlich unwahre Partizipationsschein-Zertifikate ausstellte beziehungsweise ausstellen liess. Dieser Schuldspruch blieb im Verfahren vor dem Bundesgericht unangefochten (E. 4 hievor) und hat weiterhin Bestand. 
 
Die Zivilforderungen der Geschädigten resultieren indessen nicht aus der als Urkundenfälschung qualifizierten Ausstellung von inhaltlich unwahren Partizipationsschein-Zertifikaten, sondern daraus, dass die Investoren nach der Auffassung der Vorinstanz durch den Wortlaut der Partizipationsverträge und/oder durch Informationen an Veranstaltungen über den Verwendungszweck ihrer Zahlungen getäuscht wurden. Die Vorinstanz stellt denn auch nicht fest, dass dieser oder jener Geschädigte durch den Wortlaut der Partizipationsschein-Zertifikate über den Verwendungszweck der Investitionen getäuscht und zur Zahlung motiviert wurde. Der Vermögensschaden wurde nicht durch die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit den Partizipationsschein-Zertifikaten bewirkt (so zutreffend Beschwerde Rz. 113), sondern durch einen allfälligen Betrug. 
 
7.4.2. In Bezug auf die Geschädigten I.________, F.________ und G.________ ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 3.7.4 hievor). Insoweit bleibt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Betrugs bestehen.  
 
Dass die adhäsionsweise Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz an die Geschädigten I.________, F.________ und G.________ in den von der Vorinstanz festgesetzten Beträgen auch im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs wegen Betrugs Bundesrecht verletze, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 
 
7.5. Zusammenfassend ergibt sich im Zivilpunkt Folgendes.  
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Schadenersatz an die Geschädigten I.________, F.________ und G.________ betrifft. 
 
In den übrigen Fällen ist die Beschwerde gutzuheissen. 
 
8.   
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist gegenstandslos geworden, soweit die Beschwerde gutzuheissen ist. Das Gesuch ist im Übrigen gutzuheissen, da die Beschwerde in den weiteren Punkten nicht aussichtslos erschien und die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. 
 
Drei Geschädigte haben Vernehmlassungen eingereicht, worin sie sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, soweit sie betreffend, beantragen. Da die Vernehmlassungen nur sehr knapp sind, rechtfertigt es sich nicht, den drei Geschädigten einen Teil der Kosten aufzuerlegen beziehungsweise sie zur Zahlung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten. 
 
Somit sind keine Kosten zu erheben und ist dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Lars Gerspacher, eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. August 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Lars Gerspacher, wird eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf