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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.2/2004 /whl 
 
Urteil vom 18. Februar 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
sämtliche Mitglieder des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ablehnung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. Dezember 2003. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in die Beschwerde von X.________ vom 30. Dezember 2003, mit welcher er das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2003 beanstandet (1P.2/2004), 
 
in Erwägung, 
dass nach der Rechtsprechung unter Umständen ein Ausstandsgrund gegeben sein kann, wenn eine so genannte Vorbefassung vorliegt, d.h. wenn sich der Richter schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (BGE 126 Ia 68 E. 3c S. 73 mit Hinweisen), 
dass das Verfahren über den Ausstand von Gerichtspersonen nach der Rechtsprechung nicht dazu bestimmt ist, die Recht- oder Verfassungsmässigkeit eines früheren Urteils, an dem bestimmte Gerichtspersonen mitgewirkt haben, in Frage zu stellen, und nur bei wiederholten, schweren Fehlern unter bestimmten Umständen eine Voreingenommenheit angenommen werden kann (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 135 E. 3a S. 138), 
dass sich aus den Darlegungen des Beschwerdeführers keine Gründe für den Ausstand der von ihm abgelehnten Gerichtspersonen ergeben, 
dass die Beschwerde den Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht entspricht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen), 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, 
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und einen amtlichen Rechtsbeistand abzuweisen ist (Art. 152 OG), 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 OG), 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Februar 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: