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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_6/2023  
 
 
Urteil vom 18. April 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement, 
Generalsekretariat, Rechtsdienst, 
Bundesgasse 3, 3003 Bern, 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, 
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; Schadenersatzbegehren, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen 
Bundesgerichts vom 22. März 2023 (2C_134/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 14. Februar 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, auf eine Eingabe von A.________ betreffend ein Schadenersatzbegehren gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht ein, weil er innert angesetzter Frist weder mitgeteilt hatte, dass es sich dabei um eine Beschwerde handle, noch eine Beschwerdeverbesserung eingereicht hatte. Zudem hatte er auch keinen Kostenvorschuss geleistet.  
 
1.2. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ vom 18. bzw. 27. Februar 2023 trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_134/2023 vom 22. März 2023 mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht ein.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 30. März 2023 (Postaufgabe) gelangt A.________ an das Bundesgericht und erklärt, "formelle Einsprache" gegen das Urteil vom 22. März 2023 erheben zu wollen.  
Die Eingabe ist als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_134/2023 zu behandeln. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.  
 
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Der Gesuchsteller bezieht sich nicht einmal ansatzweise auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe und legt damit auch nicht dar, inwiefern ein solcher gegeben sein soll. Stattdessen beschränkt er sich darauf, das beanstandete Urteil als "gesetzlos" und das Verfahren als "Witz" zu bezeichnen. Zudem behauptet er - wie bereits in seiner Beschwerde vom 18. bzw. 27. Februar 2023 - die Schweiz sei eine "terroristische" und "betrügerische" Firma. Auf das Gesuch ist deshalb ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.  
 
2.3. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.  
 
3.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die umständehalber reduzierten Gerichtskosten dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov