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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 28/07 
 
Urteil vom 18. Mai 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Parteien 
Z.________, 1952, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. November 2006. 
 
In Erwägung, 
dass Z.________ am 12. Januar 2007 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2006 betreffend Leistungen der Invalidenversicherung erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat, 
dass das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]; AS 2006 1205 ff., 1243) nicht anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 zweiter Satz OG in der Fassung gemäss Ziff. III der Änderung des IVG vom 6. Dezember 2005 [AS 2006 2003 f.]), 
dass mit Zwischenentscheid vom 23. Februar 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren abgewiesen wurde, 
dass die im Rahmen des Zwischenentscheides summarisch geprüften Vorbringen der Beschwerdeführerin auch bei materiellrechtlicher definitiver Beurteilung zu keinem anderen Ergebnis führen, 
dass die vorinstanzliche Annahme, der Gesundheitszustand habe sich nicht in einer den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente begründenden Weise verschlechtert, tatsächlicher Natur und bei der gegebenen Aktenlage keinesfalls offensichtlich unrichtig ist, 
dass im Weiteren die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die in den verschiedenen Arztberichten beschriebene psychische Symptomatik sei nicht als psychisches Leiden mit Krankheitswert zu werten, nicht zu beanstanden ist, 
dass somit die vorinstanzliche Beurteilung weder eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG) noch sonst eine Bundesrechtsverletzung (Art. 104 lit. a OG) aufweist, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 18. Mai 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: