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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_225/2007 /daa 
 
Urteil vom 18. Oktober 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
1. A.X.________, 
2. B.X.________, 
3. C.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 3000 Bern 14. 
 
Gegenstand 
Akteneinsichtsrecht nach Datenschutzgesetz, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 10. Juli 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Kanton Solothurn forderte die Familie X.________, deren Asylgesuch mit Entscheiden des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 17. März 1992 und der Asylrekurskommission vom 7. Juni 1993 abgewiesen wurde, erfolglos auf, die Schweiz bis am 31. Mai 1998 zu verlassen. In der Folge entbrannte ein Streit zwischen den zuständigen Schweizer Behörden und der Familie X.________ bezüglich Staatsangehörigkeit(en) der Familienmitglieder, der sich bis heute hinzieht. A.X.________ machte wiederholt geltend, dass er und seine Familie staatenlos seien, da die ehemalige Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr existiere. 
2. 
Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 teilte das Bundesamt für Migration A.X.________ auf dessen Gesuch vom 22. Mai 2006 hin mit, dass in ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nur Akteneinsicht gewährt werde, wenn ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Über die angefragte Personennummer könne auch im Rahmen der Akteneinsicht keine Auskunft erteilt werden, da es sich bei deren Erfassung um einen rein internen administrativen Vorgang handle. Die angefragte Nummer sei jedoch überhaupt nicht vergeben. Die Daten betreffend Staatsangehörigkeit könnten aufgrund fehlender formeller Anerkennung als Staatenloser nicht geändert werden. Dagegen erhob A.X.________ mit Eingabe vom 17. Juli 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission. Dabei stellte er u.a. das Begehren, ihre Daten seien in dem Sinne zu berichtigen, dass die ganze Familie die Nationalität der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien besitze. Nachdem das Bundesamt für Migration in seiner Beschwerdeantwort bekannt gab, dass dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gemäss Datenschutzgesetz gewährt werde, sistierte die Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission mit Verfügung vom 21. September 2006 das Verfahren bis zur Durchführung der Akteneinsicht bzw. bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung aufgrund allfälliger Einschränkungen. Mit Schreiben vom 29. September 2006 gab A.X.________ bekannt, dass seine Beschwerde für die ganze Familie gelte. 
 
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 gab das Bundesamt für Migration bekannt, mit welchen Einschränkungen Akteneinsicht gewährt werde. Daraufhin reichte A.X.________ am 30. Oktober 2006 eine weitere Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 21. November 2006 stellte die Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission fest, dass die Beschwerde vom 17. Juli 2006 gegenstandslos geworden sei. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 präzisierte die Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission, dass die Beschwerde vom 17. Juli 2006 lediglich betreffend Auskunftsrecht gegenstandslos geworden sei. Die auf Ende 2006 aufgelöste Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission übergab das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 an das neue Bundesverwaltungsgericht. Nachdem das Bundesamt für Migration am 23. Januar 2007 eine Wiedererwägungsverfügung bezüglich einzelner Akten erlassen hatte, erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2007 die Beschwerde vom 17. Juli 2006 für teilweise gegenstandslos. Ebenfalls als gegenstandslos erklärte es die Beschwerde betreffend gewisser Aktenstücke. Soweit weitergehend wies es die Beschwerden vom 17. Juli 2006 und 30. Oktober 2006 ab, soweit darauf einzutreten war. 
3. 
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2007 führen A.X.________, C.X.________ und B.X.________ mit Eingabe vom 14. August 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
4. 
Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zusammenfassend erwogen, das Bundesamt für Migration habe überzeugend dargelegt, dass hinsichtlich der Staatsbürgerschaft eine Eintragung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im automatisierten Personenregistratursystem AUPER nicht möglich sei, da der Staat heute nicht mehr existiere. Es werde daher die an sich mögliche (zu beantragende) Staatsbürgerschaft des Nachfolgestaates erfasst. Dem Umstand, dass keine Staatsbürgerschaft beantragt wurde, werde Rechnung getragen, indem dem Eintrag das Alias "unbekannt" beigefügt werde. 
Die Beschwerdeführer wollen diesen Eintrag berichtigen und verlangen bei der Staatsbürgerschaft eine Eintragung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder allenfalls als "de facto staatenlos". Mit ihren Ausführungen vermögen sie jedoch nicht darzulegen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte, als es dem Antrag auf Änderung der Personendaten nicht stattgab. 
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde bezüglich der beantragten Löschung bzw. Vernichtung der Akten, welche sich nach Auffassung der Beschwerdeführer widerrechtlich beim Bundesamt für Migration befänden, ab. Die dagegen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ausführungen stellen keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Entscheidgründen dar, weshalb auch insoweit mangels einer hinreichenden Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
4.3 Hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 21. September 2006 der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit wurden. Diese Verfügung werde übernommen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben seien. Die Beschwerdeführer machen vorliegend geltend, ihnen sei vom Bundesverwaltungsgericht das Recht auf Verbeiständung verweigert worden. Sie legen indessen nicht dar, mit welcher Eingabe sie über die beantragte unentgeltliche Prozessführung hinaus um eine Verbeiständung nachgesucht hätten. Mangels einer hinreichenden Begründung ist deshalb auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
4.4 Soweit die Beschwerdeführer die Feststellung des Sachverhalts beanstanden, erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer allgemein gehaltenen Kritik, ohne dass eine Ausnahme von der bundesgerichtlichen Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt geltend gemacht wird (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG), weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
4.5 Die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführer stellen ebenfalls keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Entscheidgründen dar und vermögen nicht rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte. 
Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
5. 
Der Präsident der Abteilung entscheidet gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten. Dem Antrag der Beschwerdeführer auf eine mündliche (öffentliche) Verhandlung kann demnach nicht gefolgt werden. 
6. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 64 BGG). Indessen kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Oktober 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: