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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2D_45/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Mai 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.  
 
Gegenstand 
Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2009-2011, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. April 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
 Am 7. Mai 2014 (Postaufgabe) gelangte A.________ mit einem als "Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesamtsteuer-Erlassgesuchs zu den Kantonalen Steuern und zur Direkten Bundessteuer 2009 und 2011" bezeichneten, vom 21. April 2014 datierten Schreiben an das Bundesgericht. Er erklärte, Beschwerde gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. April 2014 einzulegen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 wurde er aufgefordert, den fehlenden Entscheid des Appellationsgerichts bis spätestens am 16. Mai 2014 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Er ist dieser Aufforderung am 13. Mai 2014 fristgerecht nachgekommen. 
 
 Mit der Verfügung vom 14. April 2014 stellt der Präsident des Appellationsgerichts fest, dass der Rekurs/die Beschwerde gegen einen Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 12. Februar 2014 betreffend Steuererlass der kantonalen Steuern pro 2009 bis 2011 und der direkten Bundessteuer pro 2009 bis 2011 hingefallen sei (en) und das diesbezügliche Rekurs-/Beschwerdeverfahren abgeschrieben werde. Die Verfügung beruht darauf, dass A.________ der Aufforderung vom 19. März 2014, bis zum 9. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten, widrigenfalls die Beschwerde/der Rekurs dahinfallen würde, keine Folge geleistet hat. 
 
 Die Eingabe vom 21. April/7. Mai 2014 ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu betrachten, ist doch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. m BGG hier unzulässig. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, das durch die angefochtene Verfügung verletzt worden wäre. Ohnehin lassen die Akten (Rechtsschrift vom 21. April/7. Mai 2014, angefochtene Verfügung, Beschwerdebeilagen) nicht erkennen, inwiefern die Verfahrensabschreibung des Appellationsgerichts mit dem Beschwerdeführer zustehenden verfassungsmässigen Rechten nicht vereinbar wäre. 
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
 Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller