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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1070/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. November 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld.  
 
Gegenstand 
Überprüfung der Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Oktober 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
X.________ (geb. 1973) stammt aus der Ukraine. Das Bundesamt für Migration trat am 14. Juni 2011 auf sein Asylgesuch nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 15. März 2013. Am 17. Oktober 2013 vereitelte X.________ seine Rückführung mittels unbegleitetem Flug nach Kiew, worauf das Migrationsamt des Kantons Thurgau ihn ab dem 18. Oktober 2013 für drei Monate in Ausschaffungshaft nahm, wogegen X.________ am 13. November 2013 (Posteingang: 18. November 2013) an das Bundesgericht gelangt ist. 
 
2.  
 
2.1. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden: Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu erklären, Beschwerde führen zu wollen; er legt mit keinem Wort dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen würde. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ist rechtskräftig nicht eingetreten und er weggewiesen worden. Der Beschwerdeführer hat das Land indessen nicht verlassen und sich am 17. Oktober 2013 geweigert, den für ihn organisierten Rückflug anzutreten. Es besteht gestützt auf sein Verhalten die hinreichend konkretisierte Gefahr, dass er sich ohne die ausländerrechtlich begründete Festhaltung den Behörden für den Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.  
 
3.  
Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG). Das Migrationsamt des Kantons Thurgau wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar