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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_733/2010 
 
Verfügung vom 20. Januar 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Auer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid des Kreisgerichts Rheintal (Einzelrichterin, 3. Abteilung) vom 29. September 2010. 
 
Nach Einsicht: 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid des Kreisgerichts Rheintal (Einzelrichterin, 3. Abteilung) vom 29. September 2010, 
 
in Erwägung: 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. Januar 2012 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kreisgericht Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Januar 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann