Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_59/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Februar 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
4. F.________, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Albert Romero, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revision eines gerichtlichen Vergleichs, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Dezember 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 in einem Ausweisungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach einen gerichtlichen Vergleich mit den Beschwerdegegnern abschlossen; 
dass die Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Bülach mit Eingabe vom 15. August 2014 ein Revisionsbegehren gegen den gerichtlichen Vergleich vom 15. Mai 2014 einreichten; 
dass das Bezirksgericht Bülach das Revisionsbegehren der Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. August 2014 abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Dezember 2014 eine von den Beschwerdeführern gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 22. August 2014 erhobene Beschwerde abwies; 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 26. Januar 2015 erklärten, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2014 anfechten zu wollen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. Januar 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann