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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_627/2022  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Matthew Reiter und/oder Massimo Chiasera, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, 
vom 4. November 2022 (GT210058-L / U4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Wirtschaftsdelikten. Die Staatsanwaltschaft ordnete diverse Hausdurchsuchungen an, u. a. am Wohnort des Beschuldigten, an seinem damaligen Arbeitsplatz und in den Büroräumlichkeiten der Fa. A.________ AG (nachfolgend: Gesellschaft). 
 
B.  
Am Wohnort des Beschuldigten wurden am 8. April 2021 elektronische Geräte sichergestellt, an seinem Arbeitsplatz physische Akten (in Ordnern und Mappen) sowie weitere elektronische Geräte und Datenträger. Gleichentags wurden auch in den Büroräumlichkeiten der Gesellschaft elektronische Dateien und Ordner mit physischen Akten sichergestellt. Ebenfalls am 8. April 2021 beantragten der Beschuldigte und die Gesellschaft je die Siegelung sämtlicher sichergestellten Unterlagen, Geräte und Dateien. Am 28. April 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht diesbezüglich das Entsiegelungsgesuch. 
 
C.  
Mit Editionsverfügung vom 16. April 2021 erhob die Staatsanwaltschaft bei der Gesellschaft Dateien von E-Mail-Accounts. Am 26. April 2021 verlangte die Gesellschaft die Siegelung dieser Aufzeichnungen. Am 14. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich das Entsiegelungsgesuch. 
 
D.  
Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2021 prüfte das kantonale Zwangsmassnahmengericht gewisse Entsiegelungsvoraussetzungen und ordnete an, dass für bestimmte Asservate im Hinblick auf das vom Beschuldigten und der Gesellschaft angerufene Anwaltsgeheimnis eine richterliche Triage durchzuführen sei. 
 
E.  
Am 1. Juli 2021 erliess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), ein erstes "Teil-Urteil" über das Entsiegelungsgesuch vom 28. April 2021. Der Teil-Entsiegelungsentscheid betraf sichergestellte physische Akten, deren Siegelung der Beschuldigte und die genannte Gesellschaft verlangt hatten. Da beide auch gegenseitig zu schützende Geheimnisse anriefen, erliess das ZMG diesbezüglich zwei separate Teil-Entsiegelungsentscheide. Eine vom Beschuldigten gegen den ihn betreffenden Teil-Entsiegelungsentscheid vom 1. Juli 2021 (und eine verfahrenskonnexe prozessleitende Verfügung vom 7. Juli 2021) erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_487/2021). Mit separatem Teil-Entsiegelungsentscheid vom 1. Juli 2021 entsiegelte das ZMG rechtskräftig weitere physische Unterlagen, die bei der Gesellschaft sichergestellt worden waren. 
 
F.  
Mit Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022 entschied das ZMG über gewisse elektronische Geräte und Dateien (Asservate Nrn. 4.E01, 4.E02 und 5.E0). Eine von der Gesellschaft dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 1. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_189/2022). 
 
G.  
Am 11., 19., 30. und 31. Mai 2022 erliess das ZMG im noch hängigen Entsiegelungsverfahren vier verfahrensleitende Verfügungen im Hinblick auf die richterliche Triagierung eines Teils der noch gesiegelten elektronischen Geräte und Dateien. Auf eine vom Beschuldigten gegen die prozessleitenden Verfügungen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 20. Januar 2023 nicht ein (Verfahren 1B_299/2022). 
 
H.  
Mit (Teil-) Entsiegelungsentscheid ("Verfügung") vom 19. September 2022 entschied das ZMG über einen weiteren Teil der noch gesiegelten elektronischen Geräte und Dateien. Diesbezüglich ist noch ein separates Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht hängig (Verfahren 1B_551/2022). 
 
I.  
Mit (Teil-) Entsiegelungsentscheid ("Verfügung") vom 4. November 2022 entschied das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter (ZMG), wie folgt über weitere die Gesellschaft betreffende elektronische Datenträger, nämlich das am 8. April 2021 bei ihr sichergestellte Asservat Nr. 3.E04 und die mit Editionsverfügung vom 16. April 2021 (ebenfalls auf Harddisk) erhobenen E-Mails von Organen bzw. Mitarbeitern der Gesellschaft: Die durch das ZMG grün markierten Dateien sowie die mit dem Tag "_Freigabe" markierten Dateien wurden entsiegelt und der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben (Dispositiv-Ziffer 1). Die durch das ZMG rot markierten Dateien sowie die mit dem Tag "_Gesiegelt" markierten Dateien wurden nicht entsiegelt und ausgesondert (Dispositiv-Ziffer 2).  
 
J.  
Gegen den (Teil-) Entsiegelungsentscheid vom 4. November 2022 gelangte die Gesellschaft mit Beschwerde vom 7. Dezember 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches betreffend das Asservat Nr. 3.E04 und die mit Editionsverfügung vom 16. April 2021 auf Harddisk erhobenen E-Mails. 
Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben am 14. bzw. 20. Dezember 2022 je auf Stellungnahmen verzichtet. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist eine teilweise Entsiegelung (betreffend spezifisch genannte elektronische Dateien auf dem Asservat Nr. 3.E04 und der mit Editionsverfügung erhobenen Harddisk mit E-Mails). Die Beschwerde richtet sich primär gegen die (in Dispositiv-Ziffer 1) erfolgte Teil-Entsiegelung. Es handelt sich um einen beim Bundesgericht anfechtbaren, kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin substanziiert darlegt, dass aufgrund der Entsiegelung eine Verletzung eigener gesetzlich geschützter Geheimnisinteressen (Anwaltsgeheimnis, Geschäftsgeheimnisse) zu befürchten sei, ist sie auch grundsätzlich beschwerdelegitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). 
Die Beschwerdeführerin erhebt auch prozessuale Rügen gegen das vorinstanzliche Verfahren. Die betreffenden prozessleitenden Verfügungen der Vorinstanz (insbesondere diejenigen vom 14. Juni 2021 sowie 11. und 19. Mai 2022) können hier mitangefochten werden, soweit sie sich auf den Inhalt des materiellen Entsiegelungsentscheides auswirken (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 1B_299/2022 vom 20. Januar 2023 E. 1.2). 
 
2.  
In materieller Hinsicht (gesetzliche Entsiegelungsvoraussetzungen) macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien nicht untersuchungsrelevante Aufzeichnungen sichergestellt und entsiegelt worden. Ausserdem stünden überwiegende Geheimhaltungsinteressen (insbesondere das Anwaltsgeheimnis) einer Entsiegelung entgegen. Sie rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. 
 
2.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von den Siegelungsberechtigten angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen). 
Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis). 
 
2.2. Zur Frage der Untersuchungsrelevanz aller gesiegelten und der Triage unterworfenen Dateien verweist die Vorinstanz auf ihre konnexe Verfügung vom 14. Juni 2021. Dort wird insbesondere Folgendes dargelegt:  
Da die Staatsanwaltschaft die gesiegelten Aufzeichnungen noch nicht habe durchsuchen können, sei es ihr faktisch nicht möglich, einen Zusammenhang zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den einzelnen Dateien bereits konkret aufzuzeigen. Die Staatsanwaltschaft habe den hinreichenden Tatverdacht von Wirtschaftsdelikten des Beschuldigten dargelegt. Zur Beweiseignung der gesiegelten Aufzeichnungen habe sie ausgeführt, dass diese einen Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit der mutmasslich geschädigten Gesellschaft und zur Verbindung zwischen dieser und der Beschwerdeführerin aufwiesen. Nach den bisherigen Ermittlungen bestehe eine enge Verbindung zwischen den beiden Firmen. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe die Beschwerdeführerin die Buchhaltung der geschädigten Gesellschaft geführt, deren Organ mit Einzelunterschrift er gewesen sei. 
Eine der Angestellten bzw. Organe der Beschwerdeführerin, deren E-Mail-Verkehr gesichert worden sei, sei als "Weisungsgeberin" gegenüber der geschädigten Gesellschaft aufgetreten. Unter den beim Beschuldigten erhobenen E-Mails sei im Rahmen von Kontrollsuchläufen umfangreiche Korrespondenz zwischen ihm und dieser Angestellten der Beschwerdeführerin gefunden worden. Der untersuchungsrelevante Zeitraum gehe zurück bis zum 1. Januar 2010. Bei der Beschwerdeführerin erhoben worden seien E-Mails der genannten Angestellten und einer weiteren Person, bei der es sich um ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin handle. Diese Person habe deren Verwaltungsrat mehrfach präsidiert und sei auch aktuell immer noch für die Unternehmensgruppe tätig, der die Beschwerdeführerin angehöre. Die betreffenden Aufzeichnungen bezögen sich auf die Geschäftstätigkeit der geschädigten Gesellschaft und ihre Verbindung mit der Beschwerdeführerin. 
Es sei davon auszugehen, dass die gesiegelten und zu triagierenden Dateien sachrelevante Informationen zu den Geschäftsvorgängen bei der geschädigten Gesellschaft enthielten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, unter den Dateien befänden sich private (oder die mutmasslich geschädigte Gesellschaft nicht betreffende) Informationen, vermöchten diese Vermutung nicht umzustossen. Ziel der Untersuchung sei es, die tatsächliche Rolle der Unternehmensgruppe der Beschwerdeführerin beim Konkurs der geschädigten Gesellschaft zu klären. Aus diesem Grund seien unter anderem auch die E-Mails der beiden für die Beschwerdeführerin tätigen Personen erhoben worden. Soweit die Beschwerdeführerin auch noch nachträglich, nach erfolgter Triagierung, eine fehlende Deliktskonnexität von gesiegelten Aufzeichnungen geltend gemacht habe, seien ihre Vorbringen verspätet und zudem unsubstanziiert. 
 
2.3. Was die Beschwerdeführerin einwendet, lässt die vom ZMG triagierten und entsiegelten Aufzeichnungen nicht als für die Untersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen. Dies gilt insbesondere für ihre Vorbringen, sie sei nicht beschuldigte Partei, die erhobenen E-Mails ihrer Mitarbeiterin bzw. ihres Organs stammten "praktisch ausschliesslich ab 2018", und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Aufzeichnungen "irgendeinen Bezug zu den mutmasslich deliktischen Vorgängen aus dem Jahr 2013 haben könnten". Mit den oben zusammengefassten anderslautenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nur kursorisch auseinander. Entgegen ihrer Ansicht drängt sich hier auch keine zeitliche Beschränkung auf. Wohl betrifft die Entsiegelung auch den E-Mailverkehr (zwischen dem 1. Januar 2018 und 16. April 2021) mit einem ehemaligen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, der laut kantonalen Strafbehörden am 16. Mai 2017 als Organ der Beschwerdeführerin ausgeschieden sei. Die Strafbehörden legen jedoch dar, dass der ehemalige Verwaltungsrat auch noch am 16. April 2021 für die in die Untersuchung involvierte Unternehmensgruppe der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei.  
Zwar macht die Beschwerdeführerin auch noch geltend, bei der Durchsicht der gesiegelten Dateien (anlässlich der Triageverhandlungen) habe sie festgestellt, dass diese Aufzeichnungen zu "Know-Your-Customer"-Abklärungen betreffend ihre Kunden und andere Gesellschaften ihrer Unternehmensgruppe enthielten, die "nichts mit der Untersuchung zu tun" hätten. Sie legt indessen nicht dar, inwiefern diese (angeblich 4'300) Dateien zum Vornherein als irrelevant eingestuft werden könnten. Eine offensichtlich fehlende sachliche Konnexität - im Sinne der oben (E. 2.1) dargelegten Praxis - ist umso weniger dargetan, als gerade einige ihrer Geschäftspartner und gewisse Gesellschaften ihrer Unternehmsgruppe in die untersuchten Vorgänge involviert sind. 
 
 
2.4. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, die vom Anwaltsgeheimnis (im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO) geschützten Aufzeichnungen zu bezeichnen, und wurden die betreffenden Dateien im angefochtenen Entscheid nicht entsiegelt (Dispositiv-Ziffer 2). Geschäfts- und andere Privatgeheimnisse, welche im vorliegenden Fall das öffentliche Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnten, wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht substanziiert dargetan. Auch in diesem Zusammenhang sind keine gesetzlichen Entsiegelungshindernisse ersichtlich.  
 
3.  
Was die Vollzugsanordnungen des angefochtenen Entscheides betrifft, beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5. 
 
3.1. Das ZMG hat entschieden, dass der gerichtliche Sachverständige eine Datensicherungskopie "der gesamten Datenlage" zu erstellen und dem ZMG auf zwei externen Datenträgern zur Verfügung zu stellen habe (Dispositiv-Ziffer 3). Ausserdem sei eine limitierte Datensicherungskopie zu erstellen, welche " lediglich die an die Staatsanwaltschaft freigegebenen Dateien gemäss Dispositiv-Ziffer 1" enthält. Die Dateien mit dem Tag "_Entscheid" seien ausserdem "derart aufzubereiten, dass keine Rückschlüsse auf die dazugehörende Kommunikation (top-level-Item) gezogen werden kann". Diese limitierte Datensicherungskopie sei dem ZMG ebenfalls zweifach (je auf einem externen Datenträger) einzureichen (Dispositiv-Ziffer 4). Dispositiv-Ziffer 5 lautet wie folgt: "Der Staatsanwaltschaft wird nach Eingang der Datensicherungskopien gemäss Dispositiv-Ziffer 5 (an die Staatsanwaltschaft freigegebene Daten) hiervor einer dieser Datenträger herausgegeben". Der andere verbleibe beim ZMG.  
 
3.2. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, enthält Dispositiv-Ziffer 5 einen redaktionellen Verschrieb. Gemeint sind dort klarerweise die limitierten Datensicherungskopien gemäss Dispositiv- Ziffer 4. Der Verweis in Ziffer 5 auf "Dispositiv-Ziffer 5 hiervor" ist offensichtlich zirkulär. Dass hier - recte - auf Ziffer 4 verwiesen werden soll, ergibt sich denn auch deutlich aus der unmittelbar danach angebrachten Präzisierung "an die Staatsanwaltschaft freigegebene Daten".  
Aus den Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 lässt sich somit ohne Weiteres folgern, dass lediglich die Herausgabe eines Datenträgers an die Staatsanwaltschaft mit den an sie freigegebenen Dateien verfügt wird. Darin liegt keine Verletzung von Bundesrecht. Da Ziffer 5 einen blossen redaktionellen Verschrieb enthält, hat dessen Berichtigung von Amtes wegen zu erfolgen.  
 
4.  
In prozessualer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Gehörs- und Parteirechten (insbes. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Sie kritisiert dabei insbesondere die mitangefochtenen prozessleitenden Verfügungen der Vorinstanz vom 14. Juni 2021 sowie vom 11. und 19. Mai 2022. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie habe "keinen Zugang" zu den gesiegelten elektronischen Aufzeichnungen bzw. diesbezüglich keine "Akteneinsicht" erhalten. Statt dessen sei sie "gezwungen" worden, am 17. und 31. Mai 2021 Stellungnahmen zu den Entsiegelungsgesuchen einzureichen. Erst anlässlich der diversen Triageverhandlungen vor dem ZMG im August, September und Oktober 2022 habe sie Einsicht in die gesiegelten und vom gerichtlichen Sachverständigen aufbereiteten Dateien nehmen können.  
 
4.2. Wie sich aus den Akten ergibt, hat das ZMG der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2022 eine Frist von 30 Tagen angesetzt, innert der sie eine Liste mit Suchwörtern einzureichen habe zur computergestützten Aussonderung von gesiegelten Dateien, die nach Angabe der Beschwerdeführerin vom Anwaltsgeheimnis betroffen sein könnten. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 setzte ihr das ZMG eine weitere Frist von 10 Tagen an zur Einreichung einer Liste der Namen ihrer angeblich mandatierten und nach dem Anwaltsgesetz in der Schweiz zugelassenen Anwältinnen und Anwälte.  
 
4.3. Wie die Beschwerdeführerin selber darlegt, wurden "mehrere hundertausend" elektronische Aufzeichnungen bei ihr sichergestellt bzw. ediert und auf ihr Verlangen gesiegelt. Das ZMG hat prozessleitend entschieden, dass sie die sehr umfangreichen Aufzeichnungen weder selber durchzusehen, noch (gestützt darauf) jene Dateien zu bezeichnen hatte, die ihres Erachtens vom Anwaltsgeheimnis tangiert sein könnten. Stattdessen wurde sie (im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren) eingeladen, dem ZMG innert der genannten Fristen eine Liste mit Stichworten einzureichen bzw. die fraglichen Mandate zu nennen und grob zu umschreiben. Die aufwändige Analyse, welche Dateien davon betroffen sein könnten, erfolgte anschliessend computergestützt (mittels der eingereichten Stichworte als Such-Tags) unter Beizug eines forensischen Experten.  
 
4.4. Das ZMG durfte davon ausgehen, dass die zuständigen Organe der Beschwerdeführerin wussten, welche anwaltlichen Mandate sie führen liessen, weshalb es in der vorliegenden Konstellation nicht unzumutbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin in Nachachtung ihrer Substanziierungsobliegenheit die fraglichen Mandate innert der vom ZMG angesetzten Fristen (30 Tage plus 10 Tage) grob zu umschreiben bzw. stichwortweise zu benennen hatte. Zu diesem Zweck musste sie von Bundesrechts wegen auch keine Detaileinsicht in mehrere hunderttausend eigene Dateien erhalten. Darüber hinaus räumt die Beschwerdeführerin ein, dass sie vor dem angefochtenen Entscheid vom 4. November 2022, nämlich an diversen Triageverhandlungen vom August, September und Oktober 2022, Einsicht in die sichergestellten und vom gerichtlichen Sachverständigen aufbereiteten Dateien habe nehmen können. Eine Verletzung von Gehörs- und Parteirechten ist in diesem Zusammenhang nicht dargetan.  
 
4.5. Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, das ZMG habe bei seinem Entsiegelungsentscheid "geschützte Korrespondenz von Nicht-BGFA-Anwältinnen und -Anwälten ignoriert".  
Die Rüge erweist sich als unbegründet. Ein Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 StPO (wegen Berufsgeheimnisschutzes) besteht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für die Korrespondenz mit Anwältinnen und Anwälten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten befugt sind (vgl. auch BGE 147 IV 385 E. 2.9). Was die Beschwerdeführerin vortragen lässt, begründet keinen Anlass, vom klaren Gesetzeswortlaut und von der einschlägigen amtlich publizierten Bundesgerichtspraxis abzuweichen. 
 
4.6. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin noch geltend, das ZMG habe ihre Geschäftsgeheimnisse "ignoriert". Solche habe sie in ihren Stellungnahmen zwar genannt, aber mangels ausreichender Zeit und mangels Einsicht in die gesamten sichergestellten Dateien nicht näher konkretisieren können.  
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaber (innen) von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt haben, die prozessuale Obliegenheit, die von ihnen angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommen die Betroffenen ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei sind die Betroffenen nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). 
 
4.7. Wie im mitangefochtenen prozessleitenden Entscheid des ZMG vom 14. Juni 2021 dargelegt wurde, hatte die Beschwerdeführerin angebliche Geschäftsgeheimnisse nur pauschal angerufen, aber nicht näher substanziiert. Ebenso wenig hat sie im gesamten Entsiegelungsverfahren jemals dargelegt, inwiefern ihre angerufenen Privatgeheimnisse das Strafverfolgungsinteresse überwiegen sollten. Wie sich aus der Prozessgeschichte ergibt, wäre es der Beschwerdeführerin (schon vor der Triagierung) durchaus zumutbar und möglich gewesen, angeblich betroffene Geschäftsgeheimnisse wenigstens grob zu umschreiben; dies umso mehr, als es sich um ihre eigenen Geschäftsdateien handelt, deren Siegelung sie verlangt hat. Die Ansicht des ZMG, ihre verantwortlichen Organe hätten wissen müssen, welche Geschäftsgeheimnisse betroffen sein könnten, hält vor dem Bundesrecht stand. Weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich nochmals längere Vernehmlassungsfristen hätte erhalten oder gar Detaileinsicht in sämtliche gesiegelten Dateien hätte nehmen müssen, legt sie nicht nachvollziehbar dar.  
Indem die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der vorinstanzlichen Triagierungen lediglich pauschal auf nicht näher konkretisierte Geschäftsgeheimnisse hinwies, ist sie ihrer prozessualen Substanziierungsobliegenheit im Sinne der oben (E. 4.6) dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht nachgekommen. 
 
4.8. Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich noch ein, sie habe am 24. Oktober 2022, nach erfolgter Einsicht in die aufbereiteten triagierten Dateien, dem ZMG Geschäftsgeheimnisse gemeldet und beantragt, auch diesbezüglich noch - nachträglich - eine Triagierung durchzuführen.  
Es kann offen bleiben, ob es sich dabei um unzulässige Noven handelt bzw. ob es der Beschwerdeführerin oblegen hätte, solche Vorbringen vor Abschluss der sehr aufwändigen, mehrstufigen Triagierung einzureichen und nicht erst wenige Tage vor Erlass des angefochtenen Entsiegelungsentscheides. Selbst wenn sie diesbezüglich ihrer Substanziierungs- und Mitwirkungsobliegenheit rechtzeitig nachgekommen wäre, überwiegen die von ihr angedeuteten "Geschäftsgeheimnisse" jedenfalls das Strafverfolgungsinteresse nicht (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) : 
Die Beschwerdeführerin bezeichnet als dem Geheimnisschutz unterliegend geschäftliche Vorgänge wie "Kauf- und Verkaufsaufträge", Diskussionen betreffend Preisbildung und Produktion oder Unterlagen zu Qualitätssicherung, Marktanalysen oder strategischen Analysen. Dem Privatgeheimnisschutz unterlägen solche Informationen sowohl über sie selbst als auch über die anderen Gesellschaften ihre Unternehmensgruppe. Ein öffentliches Interesse bzw. ein Interesse der Staatsanwaltschaft an der Entsiegelung sei diesbezüglich nicht erkennbar. 
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Die von der Beschwerdeführerin genannten Informationen betreffen zwar Geschäftsvorgänge, die durchaus einer allgemeinen unternehmerischen Diskretion unterliegen. Hochsensible Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse im engeren Sinne, von denen die Strafbehörden - etwa zum Schutz des wirtschaftlichen Fortkommens der Beschwerdeführerin - zum Vornherein keine Kenntnis erhalten dürften, werden jedoch nicht dargetan. Hinzu kommt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zwar nicht um eine förmlich beschuldigte Person handelt; sie, ihre Organe und andere Gesellschaften ihrer Unternehmensgruppe sind jedoch in die zu untersuchenden Vorgänge stark involviert. Zudem bilden hier massive Vorwürfe von Wirtschaftskriminalität Gegenstand der Strafuntersuchung. Nach den Darlegungen der kantonalen Strafbehörden besteht gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Dabei handelt es sich um ein mutmassliches Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bedroht ist. Auch Misswirtschaft stellt ein Verbrechen dar und wird (im Falle einer Verurteilung) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Der mutmassliche Deliktsbetrag betrage USD 70 Mio. 
An der Aufklärung der mutmasslichen Delikte besteht folglich ein erhebliches und überwiegendes öffentliches Interesse. Der Befürchtung der Beschwerdeführerin, die Privatklägerin könnte als Konkurrentin Einsicht in hochwertige Geschäftsgeheimnisse erhalten, kann nötigenfalls noch mit begründeten Anträgen auf Beschränkung der Akteneinsicht ausreichend und rechtzeitig Rechnung getragen werden (vgl. Art. 102 Abs. 1 Satz 2 StPO). Weder ein solches Begehren noch ein Akteneinsichtsgesuch der Privatklägerin bilden Gegenstand des angefochtenen Entscheides. 
Bei dieser Sachlage bilden auch die von der Beschwerdeführerin angerufenen privaten Geheimnisinteressen kein Entsiegelungshindernis (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO). 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Es wird von Amtes wegen folgender redaktioneller Verschrieb in Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 4. November 2022 des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, korrigiert: Anstatt "nach Eingang der Datensicherungskopien gemäss Dispositivziffer 5" muss es heissen: "nach Eingang der Datensicherungskopien gemäss Dispositivziffer 4". 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster