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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_548/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Juni 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern 2013; Steuererlass, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 10. Mai 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/BE. Am 15. August 2015 ersuchte sie die Steuerverwaltung ihrer Wohnsitzgemeinde um Erlass der rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerjahr 2013, in Höhe von Fr. 8'690.85 (inkl. Verzugszinsen und Gebühr sowie abzüglich einer Teilzahlung). Mit Entscheid vom 13. Oktober 2015, eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, wies die Wohnsitzgemeinde das Erlassgesuch ab. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Rekurs an die Rekurskommission, welche diesen am 23. September 2016 abwies. In der Folge wandte die Steuerpflichtige sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit einzelrichterlichem Entscheid 100.2016.296U vom 10. Mai 2017 wies dessen Verwaltungsrechtliche Abteilung die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, und das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ab.  
 
1.2. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 14. Juni 2017 erhebt die Steuerpflichtige sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie unterbreitet dem Bundesgericht folgende zwei Fragen, die sie als Grundsatzfragen erachtet: "Darf die Verwaltung für Entscheidungen, die das Wohl und den Schutz des Bürgers betreffen, eine Maschine (ob mit oder ohne künstlicher Intelligenz) einsetzen? Ist es der Verwaltung, also dem Staat, erlaubt, für das Einbringen von Steuerrückständen Erpressung und Nötigung einzusetzen?"  
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Die Angelegenheit kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 bzw. Art. 117 BGG erledigt werden. 
 
2.  
 
2.1. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Im vorinstanzlichen Verfahren war zu prüfen, ob den Gesuchen um Erlass der rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerjahr 2013, sowie jenem um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen werden könne. Die Vorinstanz verneinte dies in detaillierter Auseinandersetzung mit der Rechtslage und den individuell-konkreten finanziellen Verhältnissen der Steuerpflichtigen. Dies determiniert den Streitgegenstand, wie er vor Bundesgericht herrscht.  
 
2.2. Die Steuerpflichtige unterbreitet dem Bundesgericht zwei Fragen, die höchst allgemeiner Natur sind und deren Zusammenhang zum abgaberechtlichen Erlassverfahren nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist. Insbesondere unterlässt sie, wozu sie aufgrund der auch im Anwendungsbereich der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) herrschenden Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) gehalten wäre, jede Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und ihren konkreten Verhältnissen. Sie spricht damit von vornherein am Anfechtungsobjekt vorbei. In ihrer Eingabe, die eher den Charakter einer Aufsichtsanzeige als eines eigentlichen Rechtsmittels trägt, wirft sie weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch handelt es sich um einen besonders bedeutenden Fall, der mittels der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu klären wäre. Soweit die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu verstehen sein sollte, ist darauf nicht einzutreten (Art. 83 lit. m BGG). Mangels eines rechtlich geschützten Interesses an der Beantwortung der beiden abstrakten Fragen und erhobener Verfassungsrügen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) kann die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (Art. 113 ff. BGG). Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 117 BGG).  
 
2.3. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher