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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_120/2009 
 
Urteil vom 20. Oktober 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, 
Zivilgericht, 5. Kammer, Obere Vorstadt 38, 
5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung), 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 10. August 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde vom 26. August 2009 gegen den vorgenannten Beschluss, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 22. September 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8. September 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass in dieser Verfügung auch ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 31. August 2009 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden ist, 
dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss von auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, 
dass er jedoch in seiner Eingabe vom 29. September 2009 darum ersucht, ohne Erhebung eines Kostenvorschusses auf die Beschwerde einzutreten, jedoch darin nichts vorbringt, was es rechtfertigte, auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen, 
 
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Oktober 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zbinden