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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_22/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Januar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, Verfahrensleitung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 8. Juli 2014 wurde A.________ durch das Obergericht des Kantons Bern wegen versuchter Gefährdung des Lebens zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, unter Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB
Am 24. Oktober 2014 gelangte der Verurteilte gegen dieses Strafurteil mit einer Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Verfahren 6B_1036/2014). 
In der Folge, mit Eingabe vom 11. November 2014, stellte er bei der Vollzugsbehörde das Gesuch, er sei aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen. Diese liess das Gesuch zuständigkeitshalber dem Obergericht zukommen. 
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 hat die Verfahrensleitung der 2. Strafkammer des Obergerichts das Gesuch abgewiesen. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 führt A.________, vertreten durch seinen Rechtsbeistand, Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) an das Bundesgericht mit dem Begehren, die Verfügung vom 1. Dezember 2014 sei aufzuheben; er, der Beschwerdeführer, sei unverzüglich aus der Haft bzw. dem Massnahmenvollzug zu entlassen. 
Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
3. 
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist ihm bzw. seinem Rechtsbeistand die angefochtene Verfügung am 3. Dezember 2014 zugestellt worden. 
Also begann die Frist zu deren Anfechtung am 4. Dezember 2014 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Montag, 5. Januar 2015 endete sie (Art. 45 Abs. 1 BGG). Da ein Haftfall in Frage steht, stand die Frist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsbeistand - während den Weihnachtsgerichtsferien nicht still (s. BGE 133 I 270 im Zusammenhang mit Art. 46 BGG). 
Die erst am Freitag, 16. Januar 2015 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist. 
Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp