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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_900/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Januar 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Lyss, Abteilung Sozialdienste, Postfach 368, 3250 Lyss, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Dezember 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die mit Eingaben vom 16 Dezember 2015 und 12. Januar 2016 ergänzte Beschwerde vom 4. Dezember 2015 gegen den Entscheid 200 15 666 SH des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf zur Hauptsache pauschal gehaltene, teils ungebührlich abgefasste Vorwürfe an die Adresse bisher am Verfahren involvierter Personen und Institutionen beschränkt, statt sich mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz, weshalb die Sozialhilfebehörde bevorschusste EL-Leistungen zurückfordern bzw. verrechnen darf, näher auseinderzusetzen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern der auf kantonalem Recht beruhende Entscheid gegen Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnte, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber derweil nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass der Beschwerdeführer bei fortgesetzt ähnlicher Beschwerdeführung inskünftig aber mit der Auferlegung von Gerichtskosten zu rechnen haben wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Januar 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel