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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.101/2004 /rov 
 
Urteil vom 21. April 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
2. X.________, 
Beschwerdegegnerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Rüdy, 
Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 8, 9, 29 BV (Zurückweisung einer Appellation; Erbteilung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern, II. Zivilkammer, vom 29. Januar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nachdem die Parteien am Ende der Fortsetzungsverhandlung vom 19. Juni 2003 auf die mündliche Eröffnung verzichtet hatten, fällte der Gerichtspräsident 8 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen das Urteil am 30. Juni 2003 schriftlich. Am 10. Juli 2003 wurde das Urteilsdispositiv versandt, welches der Rechtsvertreter von Z.________ am 17. Juli 2003 in Empfang nahm. 
B. 
Am 22. August 2003 appellierte Z.________ gegen das erstinstanzliche Urteil. Mit Urteil vom 29. Januar 2004 trat der Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, auf die Appellation nicht ein mit der Begründung, sie sei verspätet. 
C. 
Gegen das Urteil des Appellationshofes hat Z.________ am 10. März 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV). 
 
Weil der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge, der Appellationshof habe sich mit wesentlichen Argumenten nicht auseinander gesetzt und insofern die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht verletzt, ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 115 Ia 8 E. 2a S. 10; 121 I 230 E. 2a S. 232; 122 II 464 E. 4a S. 469). 
2. 
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinander setzt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57; 126 I 97 E. 2b S. 102). 
 
Der Appellationshof hat erwogen, das angefochtene Urteilsdispositiv sei von der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2003 und damit während der vom 15. Juli bis 15. August dauernden Gerichtsferien (Art. 118 Ziff. 2 ZPO/BE) in Empfang genommen worden. Während den Gerichtsferien ruhe jedoch nur das richterliche Gehör (Art. 119 Satz 1 ZPO/ BE). Hingegen seien alle Vorkehren, die nicht vor dem Richter getroffen werden müssten, wie Zustellungen von Prozessschriften, Verrichtungen von Betreibungsgehilfen oder Polizeibeamten stets zulässig (Art. 119 Satz 2 ZPO/BE); zu diesen Vorkehrungen gehöre auch die Eröffnung eines Urteils. Im Übrigen hemmten die Gerichtsferien das Verfahren nur insoweit, als ohne Zustimmung der Parteien keine Gerichtstermine angesetzt werden könnten; ansonsten bewirkten sie kein eigentliches Ruhen des Verfahrens. Da die 10-tägige Appellationsfrist mit der Zustellung des Dispositivs zu laufen begonnen habe, sei das erstinstanzliche Urteil am Montag, 28. Juli 2003, in Rechtskraft erwachsen, und die am 22. August 2003 der Post übergebene Appellation erweise sich als verspätet. 
 
Der Appellationshof nennt in seinen Erwägungen alle für die Entscheidfindung wesentlichen Elemente, weshalb die Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin von vornherein nicht verletzt ist; diese macht denn auch nicht geltend, dass sie den Entscheid nicht sachgerecht hätte anfechten können. Ohnehin geht der Vorwurf an den Appellationshof, nicht alle Vorbringen geprüft zu haben, fehl, hat er sich doch (im verneinenden Sinn) zur Frage geäussert, ob die Art. 119 und 120 ZPO/BE auf den Beginn des Fristenlaufes einen Einfluss haben. 
3. 
Als abwegig erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei durch die schriftliche statt mündliche Urteilseröffnung mit Bezug auf den Fristenlauf rechtsungleich behandelt worden: Ein Diskriminierungstatbestand fällt bereits wegen des ausdrücklichen Verzichts auf eine mündliche Urteilseröffnung ausser Betracht. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, dass die bernische Zivilprozessordnung den Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist einheitlich regelt, beginnt doch die 10-tägige Appellationsfrist auch bei der mündlichen Urteilseröffnung (erst) mit der Zustellung des schriftlichen Dispositives zu laufen (vgl. Art. 338 ZPO/BE). Hat die Form der Urteilseröffnung demnach weder für den Beginn noch für die Dauer der Appellationsfrist eine Bedeutung, geht die Rüge, Art. 8 BV sei verletzt, an der Sache vorbei. Vielmehr stellt sich (einzig) die Frage, ob der Appellationshof mit der Urteilseröffnung, so wie sie erfolgt ist, gegebenenfalls Normen des kantonalen Prozessrechts willkürlich angewandt hat. 
4. 
Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin denn auch eine willkürliche Anwendung von Art. 119 ZPO/BE geltend. Dabei legt sie ihrer Willkürrüge die Prämisse zu Grunde, dass das schriftliche Dispositiv während der Gerichtsferien zugestellt worden ist und einen Akt des "richterlichen Gehörs" im Sinn von Art. 119 ZPO/BE darstellt. 
4.1 Gemäss Art. 119 ZPO/BE bleibt während der Gerichtsferien das richterliche Gehör für alle im ordentlichen Verfahren durchzuführenden Rechtssachen eingestellt. Vorkehren, die nicht vor dem Richter getroffen werden müssen, wie Zustellungen von Prozessschriften, Verrichtungen von Betreibungsgehilfen oder Polizeibeamten usw., sind dagegen stets zulässig. 
 
Betrifft das "richterliche Gehör" nach dem Wortlaut von Art. 119 ZPO/ BE Vorkehren, die vor dem Richter getroffen werden müssen, sind damit offensichtlich die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Parteien sowie die richterliche Beweisabnahme unter deren Mitwirkung gemeint. Das "richterliche Gehör" gemäss Art. 119 ZPO/BE dürfte damit im Kern dem von Art. 29 Abs. 2 BV garantierten "rechtlichen Gehör" entsprechen, das nach der stehenden Formel des Bundesgerichts einerseits der Sachaufklärung dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides darstellt; dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet war, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 127 I 54 E. 2b S. 56). Die abschliessende Klärung der Frage, ob das "richterliche" und das "rechtliche" Gehör in jeder Hinsicht identisch sind, erübrigt sich jedoch, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich einzig eine willkürliche Anwendung von Art. 119 ZPO/BE rügt. 
4.2 Gemäss dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2003 ist das Beweis- und nach den Plädoyers der Anwälte auch das Parteiverfahren geschlossen worden. Die Möglichkeit der Parteien, sich in Ausübung ihres rechtlichen Gehörs am erstinstanzlichen Verfahren zu beteiligen und auf die Entscheidfindung des Gerichtspräsidenten Einfluss zu nehmen, war damit beendet. Das Urteil, auf dessen mündliche Eröffnung die Parteien nach Schliessung des Parteiverfahrens verzichtet hatten, ist am 30. Juni 2003 gefällt und das Dispositiv ist am 10. Juli 2003 versandt worden. In die Gerichtsferien fiel somit einzig dessen Empfang durch den Parteianwalt bzw. das Abholen der Sendung auf der Post am 17. Juli 2003. Dass dies eine Vorkehrung vor dem Richter im Sinn von Art. 119 ZPO/BE sei, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Ihre Rüge, der Appellationshof habe die betreffende Norm willkürlich ausgelegt, stösst somit ins Leere. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Empfang eines schriftlichen Dispositivs als Vorkehrung vor dem Richter anzusehen wäre: Der Appellationshof hat auf Art. 120 Abs. 2 ZPO/BE verwiesen, wonach während der Gerichtsferien mit der Zustimmung beider Parteien sogar gerichtliche Termine abgehalten werden können. A maiore minus kann es nicht willkürlich sein, wenn den Parteien mit ihrer Zustimmung das schriftliche Dispositiv während der Gerichtsferien zugestellt wird. 
4.3 Dass Art. 120 ZPO/BE willkürlich angewandt worden wäre, behauptet letztlich auch die Beschwerdeführerin nicht, weist sie doch selbst darauf hin, diese Norm betreffe nicht den Beginn, sondern das Auslaufen einer Frist. In Verletzung der ihr obliegenden Rügepflicht von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG zeigt sie jedenfalls nicht klar und detailliert auf, inwiefern der Appellationshof diese Bestimmung willkürlich angewandt hätte (vgl. dazu BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 129 I 185 E. 1.6 S. 189). 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. April 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: