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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_295/2010 
 
Urteil vom 21. Mai 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2009, worin die von F.________ anbegehrte Kostenübernahme für orthopädische Schuheinlagen abgelehnt wurde, 
in den Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 2. Februar 2010, mit welchem über die gegen die Verfügung der Kasse erhobene Einsprache vom 17. Dezember 2009 befunden wurde, 
in die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2010, worin der Einspracheentscheid für nichtig erklärt wurde, da nicht die IV-Stelle sondern die Kasse über die Einsprache vom 17. Dezember 2009 hätte befinden müssen, und eine Überweisung der Akten an die Kasse nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des Gerichts in Aussicht gestellt ist, damit die Kasse alsdann über die Einsprache befinde, 
in die dagegen gerichtete Eingabe vom 3. April 2010 (Poststempel), 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 3. April 2010 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie nicht nur keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält, sondern darin auch nicht dargelegt ist, inwiefern die Auffassung des kantonalen Gerichts, über die gegen die Verfügung der Kasse erhobene Einsprache müsse die Kasse selbst und nicht die IV-Stelle befinden, ehe gegebenenfalls später beim Gericht dagegen Beschwerde erhoben werden könne, rechtsfehlerhaft sein könnte, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Mai 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel