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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_638/2010 
 
Urteil vom 21. September 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
I.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung, unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 30. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1983 geborene, seit dem 27. Februar 2006 als Arbeiter Produktion bei der G.________ AG angestellte und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) insbesondere gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte I.________ erlitt am 18. April 2006 durch ein herabfallendes Eisenteil eine Verletzung am rechten Daumen, welche zunächst eine Amputation bis auf die Höhe des MP-Gelenkes erforderlich machte. Durch eine am 31. Januar 2007 vorgenommene Stumpfkorrektur erfolgte sodann eine Kürzung des Daumens bis auf die Höhe des IP-Gelenkes. Nachdem die SUVA vorübergehende Leistungen erbracht hatte, betrachtete sie namentlich auf der Grundlage der Ergebnisse des kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsberichtes des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 15. Januar 2009 die Heilbehandlung als abgeschlossen und verfügte am 22. April 2009 - die Taggeldleistungen waren bereits auf Ende Oktober 2007 eingestellt worden (Verfügung vom 24. August 2007) - die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 7 %; infolge mangelnder Erwerbsunfähigkeit erachtete sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente als nicht gegeben. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2009 festgehalten. 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 30. Juni 2010). 
 
C. 
I.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien die Integritätsentschädigung und die übrigen Leistungen angemessen zu erhöhen; das Verfahren sei im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung). 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer eine höhere als die ihm auf der Basis eines Integritätsschadens von 7 % zugesprochene Integritätsentschädigung zusteht. Da aus der gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2009 gerichteten Einsprache nicht ersichtlich ist, dass damit nebst der Bemessung der Integritätsentschädigung auch die Verweigerung einer Invalidenrente gerügt wurde, bestand für den Unfallversicherer keine Veranlassung, die Rentenfrage nochmals zu überprüfen. Im Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Dezember 2009 wie auch im vorinstanzlichen Entscheid wurde deshalb zu Recht erkannt, dass der entsprechende Verwaltungsakt in Bezug auf die Verneinung einer Invalidenrente in Rechtskraft erwachsen ist; sie vermag somit nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu bilden (Urteil U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 10.2.2 mit Hinweisen). 
 
3. 
Das kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin haben die hinsichtlich des Anspruchs auf Integritätsentschädigung massgeblichen Rechtsgrundlagen (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV), namentlich zu deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 UVV sowie Anhang 3 zur UVV) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungskriterien in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweis; vgl. ferner Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 134/03 vom 12. Januar 2004 E. 5.1, in: RKUV 2004 Nr. U 514 S. 415), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
4.1 In eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf den Abschlussuntersuchungsbericht des Dr. med. M.________ vom 15. Januar 2009, ist die Vorinstanz zum überzeugenden Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der durch den Unfall vom 18. April 2006 bedingten Amputation eines Daumengliedes sowie der daraus resultierenden Sensibilitätsverminderung und Kälteempfindlichkeit eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von insgesamt 7 % zuzusprechen ist. 
 
4.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwände erschöpfen. Gemäss der in Anhang 3 zur UVV enthaltenen Skala entspricht der Verlust eines Daumengliedes einem abzugeltenden Integritätsschaden von 5 %. Da der Beschwerdeführer nicht seines gesamten Daumens verlustig gegangen ist, welcher Umstand nach Massgabe der Skala eine Integritätseinbusse von 20 % zur Folge hätte, sondern lediglich eines Gliedes des Daumens, lässt sich die vom kantonalen Gericht gesamthaft (einschliesslich der durch die Sensibilitätsverminderung und die Kälteempfindlichkeit bewirkten Einschränkung) auf der Basis eines Schadens von 7 % gewährte Integritätsentschädigung nicht beanstanden. Für die Behauptung des Versicherten, auf Grund des verlorenen Endgliedes des Daumens sei ein Greifen mit der rechten Gebrauchshand faktisch verunmöglicht, woraus eine weitgehende Funktionsunfähigkeit für qualifizierte Tätigkeiten resultiere, bestehen im Lichte der ärztlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte. Vielmehr führt Dr. med. M.________ in seiner einlässlich begründeten Beurteilung vom 15. Januar 2009, die den konkreten, unfallbedingten gesundheitlichen Verhältnissen vollumfänglich Rechnung trägt und welcher in der Beschwerde denn auch nicht substanziiert opponiert wird, aus, dass ein leidensadaptierter beruflicher Einsatz (unter Vermeiden von Vibrationen, hämmernden Einflüssen und Kälteexposition sowie feinmotorischer Verrichtungen mit Erfordernis von Spitzgriff) ganztägig zugemutet werden kann. Ein weitergehender Leistungsanspruch ist somit nicht ausgewiesen. 
 
5. 
5.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird, soweit zulässig, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen. 
 
5.2 Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung) kann mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür notwendigen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. September 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl