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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.602/2004 /leb 
 
Urteil vom 21. Oktober 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Y.________, 
 
gegen 
 
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, 
Bezirksrat Zürich, Postfach, 8023 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, Postfach 1226, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Taxzuschlag, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 13. August 2004. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ wurde am 25. März 2003 in einem Tram der Linie 11 der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich kontrolliert. Da sie nur ein örtlich nicht gültiges Kurzstreckenbillett auf sich trug, hatte sie einen Taxzuschlag von Fr. 60.-- zu entrichten. Nach mehreren Briefwechseln lehnten die Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich es am 1. Juli 2003 ab, ihr diesen Betrag zurückzuerstatten. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an den Stadtrat von Zürich, an den Bezirksrat Zürich und an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2004 aufzuheben. 
2. 
Ihre Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Reisende müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen; tun sie dies nicht, haben sie ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag zu entrichten (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr, Transportgesetz, TG [SR 742.40]). Dabei handelt sich um eine Verwaltungsabgabe zur Deckung des mit den Kontrollen verbundenen Aufwands und nicht um eine Busse (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Abs. 5 sowie Art. 51 TG). Für die Erhebung des Zuschlags spielt deshalb grundsätzlich keine Rolle, aus welchen Gründen ein gültiger Fahrausweis fehlte und ob die kontrollierte Person "schwarzfahren" wollte oder nicht. 
2.2 Die Beschwerdeführerin war unbestrittenermassen nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises. Zwar ist verständlich, dass sie es als hart und wenig kundenfreundlich empfindet, den entsprechenden Zuschlag entrichten zu müssen, obwohl sie sich im Zeitpunkt der Kontrolle erst seit Kurzem in der Schweiz aufgehalten hat, mit den hiesigen Verhältnissen noch wenig vertraut war und deshalb irrtümlicherweise nur zwei Kurzstreckenfahrkarten statt des erforderlichen Zonenbilletts gelöst hatte. Rechtlich war der Zuschlag indessen geschuldet und bestand kein Anspruch auf ein allenfalls kommerziell wünschbares Entgegenkommen der Verkehrsbetriebe; nur dies konnte in den Rechtsmittelverfahren überprüft werden. Am Automaten waren die vom Kurzstreckenbillett abgedeckten Haltestellen namentlich genannt, womit die Beschwerdeführerin hätte erkennen können, dass das von ihr gelöste Billett für die beabsichtigte Fahrt (örtlich) nicht genügte. An ihrer Pflicht, den Zuschlag zu bezahlen, ändert nichts, dass sie offenbar für die Hin- und die Rückfahrt zwei je ungenügende Kurzstreckenfahrkarten bezahlt hat, die ihr teurer zu stehen kamen als ein Zonenbillett für die ganze Stadt. Der Zuschlag von Fr. 60.-- mag im Vergleich zum Preis des einzelnen Billetts hoch erscheinen, ist aber mit Blick auf die tatsächlichen Kontrollkosten von durchschnittlich rund Fr. 130.-- pro Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis nicht unverhältnismässig; es besteht - entgegen dem nicht weiter substantiierten Einwand der Beschwerdeführerin - kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadt Zürich, dem Bezirksrat Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, sowie dem Bundesamt für Verkehr schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Oktober 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: