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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_50/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. November 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Prozessführung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Klage vom 2. Oktober 2013 klagte A.________ (Klägerin und Beschwerdeführerin) vor dem Bezirksgericht Willisau gegen B.________ und C.________ (beide Beklagte) und verlangte von ihnen unter solidarischer Haftbarkeit EUR 14'595.18. 
 
B.  
Nachdem am 31. Januar 2014 eine Instruktionsverhandlung betreffend die Frage der örtlichen Zuständigkeit stattgefunden hatte, beantragte die Klägerin am 7. Februar 2014 die Durchführung einer Hauptverhandlung und stellte ein Ausstandsgesuch gegen den Bezirksrichter Beat Rogger, das nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 4D_48/2014 vom heutigen Tage). Dieser erliess am 10. Februar 2014 eine prozessleitende Verfügung, in der er das Gesuch der Klägerin um Durchführung einer Hauptverhandlung abwies. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern und ersuchte um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 14. Mai 2014 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein (Dispositivziffer 1), wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren ab (Dispositivziffer 2) und auferlegte der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- (Dispositivziffer 3.1). 
 
C.  
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Klägerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Ziffern 2 und 3.1 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und ihr für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren. Sie ersucht auch für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Prozessführung. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsmittelentscheid, der das kantonale Verfahren nicht abschliesst. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft. 
 
1.1. Gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), was hier nicht in Betracht fällt, oder wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), wobei der mögliche Nachteil rechtlicher Natur sein muss, also auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47, 333 E. 1.3.1 S. 335). In der Beschwerde ist darzutun, weshalb ein Ausnahmefall vorliegt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben zwar in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn dem Gericht oder dem Anwalt innert kurzer Frist ein Kostenvorschuss geleistet werden müsste. Bleibt ein solcher Nachteil aber aus, verbleibt die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen Sachentscheid (BGE 111 Ia 276 E. 2b S. 279; 133 V 645 E. 2.2 S. 648; Urteil des Bundesgerichts 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3). So beispielsweise, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist, der Rechtsvertreter seine Arbeit bereits getan hat und daher keine Gefahr droht, dass die beschwerdeführende Partei infolge der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ihre Rechte nicht wahrnehmen könnte. In derartigen Situationen kann allein aus der Tatsache, dass ein Entscheid die unentgeltliche Prozessführung betrifft, nicht auf die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils geschlossen werden (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648; vgl. auch zit. Urteil 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3; unpräzis Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2).  
 
1.2. Das kantonale Rechtsmittel der Beschwerdeführerin wurde behandelt, und sie war anwaltlich vertreten. Unter diesen Voraussetzungen besteht keine Gefahr, dass sie infolge der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ihre Rechte nicht wahrnehmen könnte, und genügt der blosse Hinweis auf BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 nicht, um die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur aufzuzeigen. Inwiefern ein solcher drohen sollte ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, durch die Verweigerung der Anordnung einer Hauptverhandlung könne ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen. Dies aber nur, um darzulegen, dass ihr Begehren im kantonalen Verfahren entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht aussichtslos war. Vor Bundesgericht angefochten hat sie lediglich die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rechtsmittelverfahren, nicht das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde. Mit Blick auf den nicht wieder gutzumachenden Nachteil genügt die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen nicht (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47).  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Da darin nicht rechtsgenüglich dargetan wird, worin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bestehen soll, erweist sie sich von vornherein als aussichtslos, so dass die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Daher wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak