Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
K 17/01 Gr 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter 
Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Urteil vom 21. Dezember 2001 
 
in Sachen 
Kurhotel X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Eidgenössisches Departement des Innern, Generalsekretariat, 3003 Bern, Beschwerdegegner 
 
A.- Am 17. Januar 2001 erliess das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Verfügung über die Zulas-sung von Heilbädern als Leistungserbringer der sozialen Krankenversicherung, in deren Art. 1 die als Heilbäder nach Art. 40 KVG anerkannten Einrichtungen aufgezählt werden. 
Die Verfügung trat mit der Veröffentlichung im Bundesblatt am 31. Januar 2001 (BBl 2001 I 192) in Kraft (Art. 3) und hob die Verfügung vom 23. Dezember 1996, welche die bisher geltende Liste der anerkannten Heilbäder enthalten hatte, auf (Art. 2). Dem Kurhotel X.________, welches ein Gesuch um Anerkennung als Heilbad gestellt hatte und in der neuen Liste nicht aufgeführt ist, wurde die Verfügung zusammen mit einem an eine Vielzahl von Adressaten gerichteten Informationsschreiben vom 23. Januar 2001 zugestellt. 
B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Kurhotel X.________, es sei als Heilbad im Sinne von Art. 40 KVG anzuerkennen und die Liste gemäss Art. 1 der Verfügung vom 17. Januar 2001 sei entsprechend zu ergänzen. 
Das EDI schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a)Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a auf dem Gebiet der Sozialversicherung. 
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Laut Art. 97 Abs. 2 OG gilt als Verfügung auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung. 
 
b) Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe selbst keine sie betreffende Verfügung erhalten und sei nicht auf der publizierten Liste aufgeführt. 
Die zur Verfügung über die Zulassung von Heilbädern als Leistungserbringer der Krankenversicherung vom 8. Dezember 1995 (in Kraft vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996) ergangene Rechtsprechung liess die Frage offen, ob die Liste der anerkannten Heilbäder mit Bezug auf die darin nicht genannten Gesuchsteller eine (negative) Verfügung darstelle oder ob das EDI über deren Gesuche gar nicht verfügt habe (SVR 1998 KV Nr. 14 S. 50 Erw. 2c). Im vorliegenden Verfahren legt das EDI nunmehr in seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2001 dar, warum es keine die Beschwerdeführerin betreffende begründete Verfügung erliess. Daraus ist zu schliessen, dass die Liste vom 17. Januar 2001 in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine (negative) Verfügung enthält, sondern das EDI bezüglich dieses Zulassungsgesuchs nicht verfügt hat. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher nicht als Beschwerde gegen eine bereits erlassene Verfügung, sondern als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu qualifizieren. 
Diese ist zulässig und darauf ist einzutreten (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 OG). Dagegen kann, weil noch keine Verfügung vorliegt, auf den beschwerdeweise gestellten Antrag, die Beschwerdeführerin sei als Heilbad anzuerkennen, mangels eines Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten werden (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
 
2.- a) Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. 
Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). 
 
Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. Erw. 3a und b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: 
BGE 124 V 133, 117 Ia 117 Erw. 3a, 197 Erw. 1c, 108 V 20 Erw. 4c, 107 Ib 164 Erw. 3b, 103 V 195 Erw. 3c). 
b) Gemäss Art. 40 Abs. 1 KVG sind Heilbäder zugelassen, wenn sie vom Departement anerkannt sind. Das EDI ist somit die zur Behandlung eines Gesuchs um Anerkennung als Heilbad im Sinne von Art. 40 KVG zuständige Behörde und hat den entsprechenden Entscheid zu fällen. Die Beschwerdeführerin hatte die vom EDI verlangten Unterlagen, insbesondere den ausgefüllten "Fragebogen für die Anerkennung von Heilbäderinstitutionen gemäss Art. 40 KVG + Art. 57 KVV" sowie die Diplome des leitenden Arztes und des medizinischen Masseurs/Bademeisters, mit einem Begleitschreiben vom 6. September 2000 eingereicht. Ein Zuwarten mit der Verfügung konnte somit nicht damit begründet werden, dass zunächst der Eingang ausstehender Dokumente abgewartet werden müsse. 
Die Weigerung der Behörde, eine Verfügung zu erlassen, war daher unrechtmässig. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist gutzuheissen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass die Sache an das EDI zurückgewiesen 
wird, damit dieses über das Anerkennungsbegehren der 
Beschwerdeführerin verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. Dezember 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: