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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_643/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juni 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (sexuelle Belästigung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Mai 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Eine Beschwerde muss, um rechtzeitig zu sein, innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2016, um 08.11 Uhr, am Schalter in Luzern zugestellt. Angesichts des bildlich dokumentierten Umstands, dass die Beschwerdeführerin den Empfang persönlich mit ihrer Unterschrift quittiert hat, ist ihre Behauptung, den angefochtenen Entscheid erst am 9. Mai 2016 erhalten zu haben (act. 1 S. 1 und act. 6 unten, Rückseite), offensichtlich unrichtig. Dass der 7. Mai 2016 ein Samstag war, ist für den Zustellungszeitpunkt unerheblich. Die Beschwerdeführerin hätte die Beschwerde somit spätestens am 6. Juni 2016 auf die Post bringen müssen. Gemäss Poststempel hat sie dies indessen erst am 7. Juni 2016 getan, mit welchem Datum sie die Beschwerde denn auch überschrieben hat. Auf die Beschwerde ist zufolge Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn