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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_436/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juni 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Ursula Zimmermann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 10. Mai 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ heirateten 2003 in der Türkei. 
Am 18. Januar 2016 verliess die Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn die eheliche Wohnung und stellte ein Eheschutzgesuch. Im Eheschutzentscheid vom 8. November 2016 stellte das Regionalgericht U.________ den Sohn unter die Obhut der Mutter. 
Mit Entscheid vom 10. Mai 2017 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern die Obhutsregelung, modifizierte aber die Unterhaltsbeiträge. 
Gegen diesen Entscheid wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Anfechtungsobjekt bildet ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Eheschutzentscheide sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.), weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
2.   
Die Eingabe beschränkt sich auf das appellatorische Vorbringen, die Berufungsantwort/Stellungnahme der Gegenanwältin vom 31. Januar 2017 sei nicht gültig; er verlange Beweis, ob es rechtzeitig geschrieben worden sei. 
Weil der Beschwerdeführer keine Verfassungsrügen erhebt, kann auf die Beschwerde nach dem in E. 1 Gesagten nicht eingetreten werden. 
Ohnehin könnte er mit seinem Anliegen aber selbst dann nicht durchdringen, wenn er topisch begründete Verfassungsrügen erhoben hätte: Gemäss dem Auszug aus Track & Trace (Sendungsnummer 98.34.108695.10255313) nahm die Gegenanwältin die obergerichtliche Verfügung vom 17. Januar 2017, mit welcher ihr eine 10-tägige Frist für die Berufungsantwort und die Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt worden war, am 24. Januar 2017 in Empfang. Mit der am 31. Januar 2017 erfolgten Eingabe war die Frist somit gewahrt. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli