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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1162/2022  
 
 
Urteil vom 22. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. B.________, 
vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einfache Körperverletzung; Willkür; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 10. Mai 2022 (SB.2021.2). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 10. Mai 2022 zweitinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 900.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage). 
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung 
 
2.  
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich das Urteil der Vorinstanz vom 10. Mai 2022 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Soweit der Beschwerdeführer direkt Kritik am Strafbefehl übt, ist darauf nicht einzutreten. 
 
3.  
Rechtsschriften haben ein Begehren, das heisst einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 142 II 206 E. 2.5; 142 I 135 E. 1.5; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu Sachverhalt und Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Würdigung geäussert. Darauf geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht allenfalls rudimentär ein; er setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen allerdings nicht substanziiert auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, in allgemeiner Weise zu bestreiten, sich der eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, und der Vorinstanz pauschal vorzuwerfen, den Sachverhalt willkürlich ermittelt und festgestellt zu haben. Weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein sollte, führt er jedoch nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise aus. Mit dem schlichten Hinweis, es liege eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor, und der blossen Behauptung, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, lässt sich nicht im Geringsten darlegen, dass das Abstellen der Vorinstanz auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre, zumal er sich mit der vorinstanzlichen Aussagewürdigung auch nicht befasst. Soweit der Beschwerdeführer zudem eine rechtswidrige Signalisation moniert, das Vortrittsrecht für Fussgänger auf dem Trottoir anruft und sinngemäss Notwehr geltend macht, entfernt er sich mit seinen Ausführungen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und begründet die angebliche Bundesrechtsverletzung mit seiner eigenen subjektiven Sicht auf die Sach- und Rechtslage, ohne indessen Willkür im Ansatz darzutun. Dass und inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich, verfassungs- und/oder sonstwie rechtswidrig sein könnte, lässt sich der Beschwerde selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen nicht entnehmen. Darauf kann folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill