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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_985/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Frank Matkei, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Vernichtung von Akten), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. September 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 2 vor, sie habe ihm Akten entzogen und zum Teil zerstört, indem sie diese für die Papiersammlung gebündelt an die Strasse gelegt habe bzw. habe legen lassen, und die Akten in der Folge abtransportiert und vernichtet worden seien. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte die Untersuchung am 14. März 2014 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 17. September 2014 ab. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 17. September 2014 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 auch noch unter Berücksichtigung des bis jetzt ausser Acht gelassenen Art. 254 Abs. 1 StGB fortzuführen. 
 
2.  
 
 Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss er nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen). 
 
 Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte. Vor Bundesgericht äussert er sich zur Frage der Legitimation nicht. In anderem Zusammenhang macht er geltend, es leuchte jedermann ein, dass er sich ohne die vernichteten Akten in einem Streitfall nicht mehr vernünftig verteidigen könnte (Beschwerde S. 4). Welchen Streitfall er meint, sagt er nicht. Im Gegensatz zu seiner Meinung ist dies auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn